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Frust & Ärger Thread 3.0

Alles was sonst nirgends wirklich reinpasst! Tabu sind: Politik und Religion (sofern kein Waffenbezug)
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Re: AW: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Armata » Do 28. Apr 2016, 20:54

chemo hat geschrieben:Ist wie beim bsoffen fahren.....da haben die autofahrer auch nur angst vorm erwischt werden! Was nach einem unfall mit personenschaden/todesfolge los ist, blenden alle aus.
Geht bis hin zu unbedingten haftstrafen!
Was passiert, wenn man auf schneefahrbahn mit sommerreifen einen unfall verursacht, bei dem personen zu schaden/tode kommen? Ahnliche folgen?
Ernst gemeinte frage an die "kundigen".
Von der Versicherung bezogen auf die KFZ-Haftpflichtversicherung kann ich sagen:

Die Versicherung MUSS für die verursachten Personen- und Sachschäden aufkommen, im Extremfall bis zur kompletten Versicherungssumme des Vertrages, laut Gesetzgeber mindestens €7.000.000 in Österreich. Das heißt, alle Kosten wie Bergung, Rettung, Transport, Bestattung, Invalidität, Verdienstentgang, Sachschäden, Forderungen der Sozialversicherungen der Geschädigten etc. Aber ja, Versicherungen zahlen ja nie. Wie es mit den rechtlichen Konsequenzen aussieht kann ich nicht beurteilen.

MFG
"Siegen wird der, der weiß, wann er kämpfen muss und wann nicht."

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Ares » Do 28. Apr 2016, 21:04

Eine Garnitur Schneeketten im Kofferraum reicht auch. Oder Ganzjahresreifen. Mit M&S Kennzeichnung erspart man sich auch das lästige umstecken und lagern. Auf die Mindestprofiltiefe mit 4mm sollte man halt im Winter achten.
Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
~~~
Dulce bellum inexpertis

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von redstorm » Do 28. Apr 2016, 21:13

bei brownells deutschland ein paar sachen bestellt
das meiste innerhalb 3 wochen lieferbar, ein artikel muss nachbestellt werden
geld wurde aber gleich von der kreditkarte abgebucht :evil:
„Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Armata » Do 28. Apr 2016, 21:15

Ares hat geschrieben:Eine Garnitur Schneeketten im Kofferraum reicht auch. Oder Ganzjahresreifen. Mit M&S Kennzeichnung erspart man sich auch das lästige umstecken und lagern. Auf die Mindestprofiltiefe mit 4mm sollte man halt im Winter achten.
Stimmt genau!

Alles ist besser als sich auf irgendwelche Grauzonen im Gesetz zu berufen und meinen davon zu kommen. Leider bleibt es aber genau wegen dieser Einstellung oft nicht nur beim Blechschaden. Manche "Schäden" kann man nicht einfach ausbeulen. Ich kann es eigentlich nicht fassen wie hier manch erwachsener, vermeintlich mündiger, Bürger argumentiert von wegen "da muss die Versicherung dies oder das beweisen". Leute....hier gehts nicht immer um eine zerkratzte Felge....man kann Leben ruinieren, seins und das Anderer.

Ich brauch einen Tee.
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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Armata » Do 28. Apr 2016, 21:16

redstorm hat geschrieben:bei brownells deutschland ein paar sachen bestellt
das meiste innerhalb 3 wochen lieferbar, ein artikel muss nachbestellt werden
geld wurde aber gleich von der kreditkarte abgebucht :evil:

Interessant! Bei meiner letzten Bestellung erhielt ich die Rechnung erst unmittelbar vor Versand der Ware, da musste auch was nachbestellt werden. Ok, meine Zahlungsart war per Überweisung aber es kam keine Aufforderung sofort zu bezahlen, sondern, wie gesagt, erst direkt vor Versand.

LG
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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von aragorn » Do 28. Apr 2016, 21:17

chemo hat geschrieben: Was passiert, wenn man auf schneefahrbahn mit sommerreifen einen unfall verursacht, bei dem personen zu schaden/tode kommen? Ahnliche folgen?
Ernst gemeinte frage an die "kundigen".

Du bist beim Ohne-Schneeketten-Fahren je nach Ausgang in der fahrlässigen Körperverletzung bzw fahrlässige Tötung (unter besonders schweren Verhältnissen). Wenn wirklich die Sommerreifen kausal etc waren und sonst bei Alternativverhalten die Person nicht getötet worden wäre, dann entscheidet der Richter, wie sehr Dir das Verhalten auch vorwerfbar ist. Eine unbedingte Haftstrafe würde ich aus meiner Erfahrung ausschließen.

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von emanuel2408 » Do 28. Apr 2016, 21:33

Armata hat geschrieben:Zur Sommerreifen - Winterreifen - Versicherung Debatte:

Laut diversen gültigen Bestimmungen, Bedingungen etc kann die KFZ-Haftpflichtversicherung bei Verletzung einer sogenannten Obliegenheit im Schadenfall bis €11.000 pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer regressieren, max 2 Obliegenheitsverletzungen pro Schadenfall ergibt maximal €22.000 Regress Möglichkeit. Bitte nicht verwechseln mit "Leistungsfreiheit", da ist der Regress nicht limitiert. Sommerreifen im Schnee wollt ihr ehrlich diskutieren? Ausgenommen man wird überrascht, was sonst rechtfertigt diesen Umstand?

So nach dem Motto " Bin eh versichert also Hirn aus"?? Passt eh zu Frust und Ärger, bei sowas könnt ich kotzen wenns wieder heißt das die Versicherung nicht zahlt.....zur Info die KFZ Haftpflicht zahlt IMMER den verursachten Schaden - ggf wird regressiert aber das hat nix mit rauswinden zu tun. Jeder trägt Verantwortung für sein Handeln - unpackbar Leute.

:x
Grundsätzlich is das Gesagte schon richtig aber im Zusammenhang mit dem Thema Falsch.....!!!

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

§ 5. (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
1.
mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
2.
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
3.
im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
4.
daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
5.
daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
6.
mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.

Gem § 5 Abs 5 ist die Aufzählung im KHVG taxativ, die Winterreifenpflicht ist darin nicht angeführt. Daher könnte sich der Versicherer auch nicht auf die Obliegenheit einer Winterreifenpflicht berufen..!!

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von emanuel2408 » Do 28. Apr 2016, 21:34

emanuel2408 hat geschrieben:
Armata hat geschrieben:Zur Sommerreifen - Winterreifen - Versicherung Debatte:

Laut diversen gültigen Bestimmungen, Bedingungen etc kann die KFZ-Haftpflichtversicherung bei Verletzung einer sogenannten Obliegenheit im Schadenfall bis €11.000 pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer regressieren, max 2 Obliegenheitsverletzungen pro Schadenfall ergibt maximal €22.000 Regress Möglichkeit. Bitte nicht verwechseln mit "Leistungsfreiheit", da ist der Regress nicht limitiert. Sommerreifen im Schnee wollt ihr ehrlich diskutieren? Ausgenommen man wird überrascht, was sonst rechtfertigt diesen Umstand?

So nach dem Motto " Bin eh versichert also Hirn aus"?? Passt eh zu Frust und Ärger, bei sowas könnt ich kotzen wenns wieder heißt das die Versicherung nicht zahlt.....zur Info die KFZ Haftpflicht zahlt IMMER den verursachten Schaden - ggf wird regressiert aber das hat nix mit rauswinden zu tun. Jeder trägt Verantwortung für sein Handeln - unpackbar Leute.

:x
Grundsätzlich is das Gesagte schon richtig aber im Zusammenhang mit dem Thema Falsch.....!!!

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

§ 5. (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
1.
mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
2.
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
3.
im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
4.
daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
5.
daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
6.
mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.

Gem § 5 Abs 5 ist die Aufzählung im KHVG taxativ, die Winterreifenpflicht ist darin nicht angeführt. Daher könnte sich der Versicherer auch nicht auf die Obliegenheit einer Winterreifenpflicht berufen..!!
P.S. Ich hab sogar noch meine Winterreifen montiert, ich sehe das lediglich als theoretische Diskussion [emoji6]

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Hane » Do 28. Apr 2016, 21:41

War nicht die anfängliche Diskussion zu den Winterreifen, dass man eine Teilschuld bekommt, wenn jemand einem in sein Auto fährt?
Da würde ich sagen, wenn der Unfall nix mit meinen Reifen zu tun hat, sondern der Andere mir reinfährt, bekomme ich keine Teilschuld.

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>Michael<
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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von >Michael< » Do 28. Apr 2016, 21:46

Pattex Allzweckkleber - Noch nie so einen Scheiss gesehen.
Das Zeug wenns ''hart'' wird hat genau 0 Klebeleistung da es zu einer weichen Masse -ähnlich wie Silikon- wird die sich dann einfach mit dem Finger von der zu klebenden Oberfläche abreiben lässt. Komplett zu nix zu gebrauchen.

:tipphead: :tipphead:

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Armata » Do 28. Apr 2016, 21:53

emanuel2408 hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Armata hat geschrieben:Zur Sommerreifen - Winterreifen - Versicherung Debatte:

Laut diversen gültigen Bestimmungen, Bedingungen etc kann die KFZ-Haftpflichtversicherung bei Verletzung einer sogenannten Obliegenheit im Schadenfall bis €11.000 pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer regressieren, max 2 Obliegenheitsverletzungen pro Schadenfall ergibt maximal €22.000 Regress Möglichkeit. Bitte nicht verwechseln mit "Leistungsfreiheit", da ist der Regress nicht limitiert. Sommerreifen im Schnee wollt ihr ehrlich diskutieren? Ausgenommen man wird überrascht, was sonst rechtfertigt diesen Umstand?

So nach dem Motto " Bin eh versichert also Hirn aus"?? Passt eh zu Frust und Ärger, bei sowas könnt ich kotzen wenns wieder heißt das die Versicherung nicht zahlt.....zur Info die KFZ Haftpflicht zahlt IMMER den verursachten Schaden - ggf wird regressiert aber das hat nix mit rauswinden zu tun. Jeder trägt Verantwortung für sein Handeln - unpackbar Leute.

:x
Grundsätzlich is das Gesagte schon richtig aber im Zusammenhang mit dem Thema Falsch.....!!!

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

§ 5. (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
1.
mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
2.
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
3.
im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
4.
daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
5.
daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
6.
mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.

Gem § 5 Abs 5 ist die Aufzählung im KHVG taxativ, die Winterreifenpflicht ist darin nicht angeführt. Daher könnte sich der Versicherer auch nicht auf die Obliegenheit einer Winterreifenpflicht berufen..!!
P.S. Ich hab sogar noch meine Winterreifen montiert, ich sehe das lediglich als theoretische Diskussion [emoji6]

Ich wollte dich damit auch nicht angreifen aber zb Vertragsbedingungen:

Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.


Gibt es einen kausalen Zusammenhang so soll die Versicherung berechtigterweise regressieren. Für mich ist die Sache klar, wir können noch Wochen darüber diskutieren.

MFG
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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Armata » Do 28. Apr 2016, 21:58

Hane hat geschrieben:War nicht die anfängliche Diskussion zu den Winterreifen, dass man eine Teilschuld bekommt, wenn jemand einem in sein Auto fährt?
Da würde ich sagen, wenn der Unfall nix mit meinen Reifen zu tun hat, sondern der Andere mir reinfährt, bekomme ich keine Teilschuld.
Ganz genau. Man müsste nachweisen das deine Sommerreifen im Zusammenhang mit dem "reinfahren" stehen. Eher unwahrscheinlich.

MFG
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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von emanuel2408 » Do 28. Apr 2016, 22:10

Armata hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Armata hat geschrieben:Zur Sommerreifen - Winterreifen - Versicherung Debatte:

Laut diversen gültigen Bestimmungen, Bedingungen etc kann die KFZ-Haftpflichtversicherung bei Verletzung einer sogenannten Obliegenheit im Schadenfall bis €11.000 pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer regressieren, max 2 Obliegenheitsverletzungen pro Schadenfall ergibt maximal €22.000 Regress Möglichkeit. Bitte nicht verwechseln mit "Leistungsfreiheit", da ist der Regress nicht limitiert. Sommerreifen im Schnee wollt ihr ehrlich diskutieren? Ausgenommen man wird überrascht, was sonst rechtfertigt diesen Umstand?

So nach dem Motto " Bin eh versichert also Hirn aus"?? Passt eh zu Frust und Ärger, bei sowas könnt ich kotzen wenns wieder heißt das die Versicherung nicht zahlt.....zur Info die KFZ Haftpflicht zahlt IMMER den verursachten Schaden - ggf wird regressiert aber das hat nix mit rauswinden zu tun. Jeder trägt Verantwortung für sein Handeln - unpackbar Leute.

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§ 5. (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
1.
mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
2.
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
3.
im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
4.
daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
5.
daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
6.
mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.

Gem § 5 Abs 5 ist die Aufzählung im KHVG taxativ, die Winterreifenpflicht ist darin nicht angeführt. Daher könnte sich der Versicherer auch nicht auf die Obliegenheit einer Winterreifenpflicht berufen..!!
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Ich wollte dich damit auch nicht angreifen aber zb Vertragsbedingungen:

Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.


Gibt es einen kausalen Zusammenhang so soll die Versicherung berechtigterweise regressieren. Für mich ist die Sache klar, wir können noch Wochen darüber diskutieren.

MFG
Also mit der Obliegenheitsgeschichte kommt, wie ausgeführt, die Versicherung nicht weit, nun sind wir wieder bei der Gefahrerhöhung.

Diese liegt, wie ich auch schon ausgeführt habe, nach Höchstjudikatur nur dann vor, wenn ein Dauerzustand vorliegt, sprich wenn ich vorhabe z.B immer ohne Winterreifen zu fahren. Selbst dann wird die Versicherung aber Probleme haben das zu beweisen, da es ja nur eine situationsbedingte Winterreifenpflicht gibt. Ergo wenn ich keine Winterreifen habe, normal aber nur bei nicht winterlichen Verhältnissen fahre, tja dann ist das nun mal so...

ad grobe Fahrlässigkeit: diese wird alleine aufgrund der fehlenden Winterreifen nicht gegeben sein, wenn ich aber nun mit überhöhter Geschwindigkeit, Sommerreifen, bei Dunkelheit und starken Schneefall unterwegs bin, dann sieht die Sache natürlich anders aus.
Die Versicherung ist hier wiederum beweispflichtig, dass diese Umstände für den Unfall kausal waren.

Also für mich is die Sache glasklar [emoji6]

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Wohnort:

Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von Armata » Do 28. Apr 2016, 22:12

Dann sind wir uns eben einig das wir uns nicht einig sind ;)

Nur als Randinfo, hätte vorher schon stehen sollen. €11.000 bzw €22.000 gelten bei Obliegenheitsverletzung UND Gefahrenerhöhung, daher hab ichs angeführt.

Fairerweise solltest du aber auch erwähnen das in deinem zitierten OGH Urteil die Gefahrerhöhung in dem Beispiel ein überladener Anhänger war. Hier wurde auf die Erkennbarkeit der Gefahrerhöhung verwiesen, dass das einmalig nicht erkennbar war für den Versicherungsnehmer. Und nun erklär das bei Eis und Schnee und Fahrtantritt mit Sommerreifen dem Richter :violin:
Das Nichterkennen der Gefahrerhöhung in diesem Zusammenhang würde, wenns nach mir geht, zum Verlust der Berechtigung des Lenkens eines KFZ führen. Da diese Urteile individuell fallen, kannst dich mit Sommerreifen im Schnee nicht auf ein Urteil zum Anhänger berufen - es ging um die Erkennbarkeit für den Lenker.

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Re: Frust & Ärger Thread 3.0

Beitrag von emanuel2408 » Do 28. Apr 2016, 22:25

Schön und gut..

Nur zur Obliegenheitsverletzung komm ich aufgrund der taxativen Aufzählung in dem Fall sowieso nicht.

Und zur Gefahrerhöhung im Normalfall eben auch nicht.

Ja dann sind wir uns eben nicht einig. Ich bin mir sicher, dass sich aufgrund der Fakten jeder selbst eine Meinung bilden kann ;-)




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