Selbstzitat, da ich nun eine Antwort der LPD Wien erhalten habe.zeroflow hat geschrieben: ↑Mo 31. Aug 2020, 21:56Kurze Frage zu §17 Abs. 1 Z11 Waffen:
Liege ich richtig damit, dass die Waffe "einfach" entlang des Laufes entlang gemessen wird?
Sprich "einfach" von der Schaftkappe bis zum Ende der Mündungsbremse.
Grund ist: Ich liebäugle mit dem 8" CMMG-RD Kit, möchte aber keinen extra Lower mit Fixschaft anschaffen (noch).
Rechnerisch:
AR15 mit 16.75" Lauf: 82cm
Wechsel-Upper mit 8" Lauf (-6.75" / -22cm) macht exakt 60cm
Hier würde eben dann eine Mündungsbremse oder ein Kompensator eben genau die Zentimeter bringen, dass die Waffe >60cm ist.
Kommt das so hin, oder hab ich da irgendwo nen großen Fehler drinnen?
Kurzfassung:
Alles was nur mit Werkzeug entfernt werden kann, zählt zur Länge was §17/1/11 betrifft dazu.
Sehr geehrter Herr zeroflow,
gemäß § 17/1/11 WaffG 1996 handelt es sich bei halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können; soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind, um verbotene Waffen.
Das bedeutet, nur wenn die Verkürzung ohne Werkzeug erfolgen kann, handelt es sich um verbotene Waffen gemäß § 17/1/11 WaffG 1996.
Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass das verwendete Wechselsystem Kal. 22 so eingesetzt wird, dass der Originallauf des Halbautomaten in Kal. .223 Rem. verwendet wird.
Weist dieser Originallauf eine Mündungsfeuerbremse auf, wird die Gesamtlänge von dieser bis zum geklappten Schaftende gemessen.
Ist diese Gesamtlänge unter 60 cm, liegt eine verbotene Waffe gemäß § 17/1/11 WaffG 1996 vor.
Sollte ein Wechsellauf auch verwendet werden, ist diese Waffe in der Gesamtlänge neu zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen