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Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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mh45acp
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Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von mh45acp » Sa 5. Aug 2017, 15:17

Gleich vorweg - ich denke mal dass dieses Thema schon behandelt worden ist hier im Forum, also SORRY für´s "re-posten"..

Wie läuft das hier in Ö ab mit dem Privatverkauf einer Waffe Kat. B von einer Privatperson an eine Privatperson?

-> Diverse Formulare haben ja viele ins Netz gestellt, d.h. das füllt man mal aus - klar
-> Wer (schätz mal der Verkäufer..) geht am besten wohin (Behörde? Waffenhändler mit ZWR Zugang? Kosten?)?

Bzw. wie sind eure Erfahrungen am "Privatsektor"?

Danke!

:)

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DutyOne5o
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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von DutyOne5o » Sa 5. Aug 2017, 15:39

Überlasser an die Behörde des Erwerbers (gesetzliche Anordnung)
Erwerber an die Behörde des Erwerbers (gesetzliche Anordnung)
Überlasser an die Behörde des Überlassers (empfohlen)
Je eine Kopie für die persönliche Ablage des Überlassers und Erwerbers (wenn per Post gesendet)


Frist: Meldung spätestens sechs Wochen nach Datum der Überlassung.
Waffen/Überlassungsmeldung gem. § 28 Abs. 2 WaffG
Hängen muß man wirklich nur miese Bastarde, aber miese Bastarde muß man hängen.
John Routh

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panhandle
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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von panhandle » Sa 5. Aug 2017, 15:47

hi...

§ 28 (2) WaffG hat geschrieben:
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.

gibt da auch ein eigenes formular dazu... http://waffg.info/formulare/

edit:
beim waffenhändler geht's nur wenn du des ding auch bei ihm kaufst...... bei privatkauf/verkauf ist immer die behörde direkt zu informieren.

kosten tut es in diesem fall nixe ( bei der behörde )

und hier gibt's auch noch einiges zum lesen.... viewtopic.php?f=20&t=25357&hilit=kat+b+meldung+von+privat

g
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

Trijikon
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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Trijikon » Sa 5. Aug 2017, 16:04

Wie schaut das bei C und D Waffen aus?
Brauch ich da unbedingt einen Händler für den Eintrag im ZWR?

LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,454Casull,500 S&W,
31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag
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Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Bell » Sa 5. Aug 2017, 16:20

Trijikon hat geschrieben:Wie schaut das bei C und D Waffen aus?
Brauch ich da unbedingt einen Händler für den Eintrag im ZWR?

LG Wolfgang

katB: formlar lt §28 ausfüllen und an die behörde des erwerbers senden.

katC/D: formular lt §33 ausfüllen und damit geht der erwerber zu einem händler.
brauch ich einen händler?
JA, weil das in §33(1) steht. [emoji6]

je eine kopie behalten sich erwerber und überlasser.

wennst bei katC/D nett bist, schickst dem überlasser auch eine kopie von der bestätigung vom händler


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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Jo_Kux » Sa 5. Aug 2017, 17:19

(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Bell » Sa 5. Aug 2017, 18:05

Jo_Kux hat geschrieben:(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28

genau. bedeutet, BEIDE müssen das formular unterschreiben und art und nr von wbk/wp (von BEIDEN) angeben.
es reicht dann aber, wenn einer der beiden das formular an die behörde des erwerbers schickt.




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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Jo_Kux » Sa 5. Aug 2017, 18:40

Bell hat geschrieben:
Jo_Kux hat geschrieben:(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28

..es reicht dann aber, wenn einer der beiden das formular an die behörde des erwerbers schickt.

NEIN, tut es nicht.
Ich verstehe echt nicht, was es da am Gesetzestext zu deuteln gibt.
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Bell » Sa 5. Aug 2017, 19:12

Jo_Kux hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:
Jo_Kux hat geschrieben:(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28

..es reicht dann aber, wenn einer der beiden das formular an die behörde des erwerbers schickt.

NEIN, tut es nicht.
Ich verstehe echt nicht, was es da am Gesetzestext zu deuteln gibt.

also bei den beiden malen, wo ich das gemacht hab, hats gereicht. [emoji849]
vorher mit den BHs telefoniert und es abgeklärt, aber dann nur von einem das formular hingeschickt.

vielleicht hast du wo anders andere erfahrungen gemacht?

mit den unterschriften am formular wird die überlassung bestätigt.
wer den wisch dann hin schickt is irrelevant.

ich glaub, da sind beide explizit angeführt, weil bei katC/D die daten des überlassers IMHO optional sind!

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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von rupi » Sa 5. Aug 2017, 20:28

Bell hat geschrieben:also bei den beiden malen, wo ich das gemacht hab, hats gereicht. [emoji849]

und die BH A behauptet sowas wie einen Zubehöreintrag gibt es nicht
und die BH B behauptet Schrotflinten mit Röhrenmagazin wären Kriegswaffen
und die BH C behauptet Schmeisser M4 Austria wären Kriegswaffen weils auf der depperten Ploner Liste draufsteht, so irgendwie halt, namensähnlich oder so - genau wissens das auch ned
und die BH D behauptet eine Erweiterung der WBK is komplett unmöglich vor 5 Jahren
und die BH E behauptet mehr als 5 Waffen kann man auf der WBK garned haben

und und und...


das Gesetz gilt aber für alle, und fast nirgends is das Waffengesetz so genau beschrieben wie bei Verkäufen zwischen Privatpersonen
member the old PD design ? oh I member

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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Bell » Sa 5. Aug 2017, 21:10

wie es bei "meiner" BH geht, weiß ich.
wie es bei anderen geht, muss ich zum glück nicht wissen.

also, wie erwähnt, am besten anrufen und mit dem SB wie mit einem menschen reden und erklären, worums geht.
die meisten SBs haben vermutlich schon öfters solche fälle bearbeitet als die anderen beteiligten.

jedoch "beide müssen es schriftlich anzeigen" bedeutet halt, was es bedeutet. es könnten beide je einen wisch verfassen "hab überlassen" und "hab erworben" und zur behörde schicken oder, was dem SB sicher lieber ist, einen wisch, wo es eben beide "schriftlich anzeigen". [emoji6]


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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von v0s » Sa 5. Aug 2017, 23:00

"Ich verstehe echt nicht, was es da am Gesetzestext zu deuteln gibt."
"das Gesetz gilt aber für alle, und fast nirgends is das Waffengesetz so genau beschrieben wie bei Verkäufen zwischen Privatpersonen"

Stimmt schon. Nur steht eben nicht drinnen dass die Meldung getrennt voneinander erfolgen muss. Also 2x Formular ausfüllen und unterschreiben, 1x Briefkopf: Absender Überlasser; 1x Briefkopf: Absender Erwerber, beide in ein Kuvert/Email - dann haben beide den Kauf/Verkauf bei der Behörde angezeigt. Das gleiche wenn beide als Absender auf einem Formular stehen.
Bild

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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Kapselpracker » So 6. Aug 2017, 07:58

Jo_Kux hat geschrieben:...
NEIN, tut es nicht.
Ich verstehe echt nicht, was es da am Gesetzestext zu deuteln gibt.

Tut es schon, es ergibt ja keinen sinn wenn beide Überlasser u. Erwerber vor dem selben Faxgerät sitzen und ein und das selbe, von beiden Unterschriebene Formular, der BH des Erwerbers zu senden.
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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von lasermannen » So 6. Aug 2017, 08:33

Jo_Kux hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:
Jo_Kux hat geschrieben:(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28

..es reicht dann aber, wenn einer der beiden das formular an die behörde des erwerbers schickt.

NEIN, tut es nicht.
Ich verstehe echt nicht, was es da am Gesetzestext zu deuteln gibt.

Die Anzeigepflicht trifft beide. Nur das steht im Gesetzestext. Hat hier auch niemand bestritten.
Im Gesetz ist aber keine Form vorgeschrieben. Zum Beispiel, daß die Anzeige getrennt erfolgen muß. Daher ist bei einer gemeinsamen Anzeige auch die Pflicht des Überlassers wie Erwerbers erfüllt.

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Re: Waffenverkauf PRIVAT an PRIVAT

Beitrag von Bourne » So 6. Aug 2017, 13:15

Ich habe bis jetzt das ausgefüllte und unterschriebene Formular immer nur an die BH des Erwerbers geschickt. Hat immer gereicht.
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