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Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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KaffeePause
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Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von KaffeePause » Di 19. Sep 2023, 09:59

Hallo alle zusammen!

Ich bin neu hier und möchte mich deswegen erstmal vorstellen bevor ich Euch mich meiner Frage bombardiere.

Ich bin seit 1 1/2 Jahren Besitzer einer WKB. Durch die Inflation, Strom - und Gaspreisänderungen verschob sich jedoch der Kauf, weshalb ich erst vor kurzem meine 2 Plätze füllen durfte. Besitze eine Glock 17 Gen 5 MOs und eine 1911a1 die möglichst im "originalzustand" gelassen wurde.

Vorab, ich hab davor die Suchfunktion genutzt konnte jedoch keine genaue Antwort finden. Die Fragen die ich fand, wurden alle vor 2019 gestellt. Falls ich doch etwas übersehen habe, entschuldige ich mich für diesen Doppelpost.

Nun zu meiner Frage :)

Mir ist klar dass die Standard WBK 2 Waffenplätze hat, und für Zubehör steht einem die doppelte Menge an Plätzen frei in meinem Fall also 4.

Mich hätte interessiert, was ich jetzt an meinen Waffen "tunen" bzw. verändern kann und welches Zubehör als waffenrechtlich relevant gilt und somit gemeldet werden muss.

Ich weiß, dass ein Wechselsystem meldepflichtig ist. Da stellt sich mir aber auch die Frage, was denn genau als WS gilt.
Bei dem Wechsel auf ein anderes Kaliber ist die Sache klar, aber gilt das auch, wenn ich einen Lauf mit Gewinde haben möchte? Oder wenn ich einen gefrästen Schlitten haben will? Was wenn ich den Standard Glock Abzug durch einen Performance Trigger tausche etc.

Zudem hab ich öfter gelesen, dass seit 2019 Griffstücke meldepflichtig sind. Gilt das in dem Fall jetzt für den RAHMEN der Waffe wie bei einer Glock was gleichzeitig auch das Griffstück ist (?) oder auch für Griffschalen für die 1911, oder kann ich so viele Griffschalen haben wie ich lustig bin und für jeden Wochentag eine andere aufsetzen (nur übertrieben dargestellt^^) und wie sieht es mit Visierungen aus? Würde eine Fiberglas Visierung WAFFENRECHTLICHES als Zubehör gelten oder ein Red Dot?

Um es abzuschließen, was gilt was Zubehör (wie im Laden angepriesen) und was ist waffenrechtlich relevantes Zubehör? Ich hoffe ich habe mir hier mit meinen ersten Post keine Feinde gemacht, jedoch möchte ich hier keine bösen Überraschungen haben^^.

LG KaffeePause :)

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von rider650 » Di 19. Sep 2023, 10:40

Gasdruckbelastete Teile sind waffenrechtlich relevantes Zubehör - Läufe, Verschlüsse, Trommeln bei Revolvern. Die belegen einen Zubehörplatz, wenn du sie einzeln kaufst.

Ein Wechselsystem ist z.B. ein AR15 Upper oder eine Pistole minus Griffstück. Anderen Waffentypen die sich vergleichbar trennen lassen, lassen sich auch als Wechselsystem eintragen vermute ich.

Griffstücke und AR15 Lower sind nicht meldepflichtig, das sind weiterhin nur ganze Waffen oder gasdruckbelastete Teile.

Umbauten sind ein weites Feld, da ist es schwierig in einem Post in einem Forum alles zu erklären, was möglicherweise gegen das Gesetz verstößt. Bei Klappschaftumbauten bei Gewehren ist es möglich, mit §17 Z11 in Konflikt zu geraten, das würde mir mal als erstes einfallen. Arbeiten an Läufen und Verschlüssen würde ich auch sein lassen, kann aber nichtmal sagen ob es wirklich nicht erlaubt ist. Aber alles was du da erwähnst, Visiere, Griffschalen, Abzüge - da musst du dir keine Sorgen machen (so lange deine Waffe nach dem Abzugsumbau nicht vollautomatisch schießen kann).

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von Joewood » Di 19. Sep 2023, 11:11

KaffeePause hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 09:59

Zudem hab ich öfter gelesen, dass seit 2019 Griffstücke meldepflichtig sind.
Wo hättest das gelesen? Immer auf die Quelle schauen - eine .de Domäne liefert andere Informationen als eine .at Domäne, weil die Gesetze unterschiedlich sind. Die Griffstücke kannst in Österreich nämlich haben, soviele du möchtest, sofern sie nicht gasdruckbelastet sind.
Sprich: wennst bei dem Beispiel von deiner 1911er bleibst und du sie zum reinigen zerlegst (also nur grob, nicht komplett), dann hast ein annähernd L-förmiges Stahltrumm in der Hand mit einem Abzug ( = Griffstück) und extra dazu den Lauf mit Schlitten.
ersteres in in Ö komplett frei und nicht meldepflichig, wenn du es einzeln kaufst, letzters ist ein waffenrechtlich relevantes Zubehör ( in dem Fall ein Wechselsystem)

Was anderes wäre es zum Beispiel, hättest du ein Griffstück von einer Walther PPK - da ist der Lauf fix mit dem Griffstück verbunden (ok, man kann ihn trennen aber das ist eine relativ einmalige Sache und nicht ohne Werkzeug zu bewerkstelligen); das wäre meldepflichtig.
Oder der Rahmen von einem Revolver - der ist ebenfalls gasdruckbelastet

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von gewo » Di 19. Sep 2023, 11:27

das wesentlich wurde eh schon gesagt

wenn du aenderungen an gasdruckbelasteten teilen vornimmst dann muessen diese teile danach in fast allen faellen neu beschossen werden am beschussamt
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von titan » Di 19. Sep 2023, 11:30

Das Griffstücke von sog. BlowBack Waffen (also Masseverschluss) gasdruckbelastet sind, ist halt schon auch ein bisschen ein pauschalisierter Witz von Juristen.

Bei Masseverschlüssen ist nahezu ausschließlich die Masseträgheit der Bauteile relevant.
Die Glock 25 in .380 Auto besitzt weder einen in den Griff eingeschraubten oder anderwertig befestigten Lauf noch eine Verriegelung im Auswurffenster. Der Lauf ist quasie "freifliegend".
Demnach wird der Lauf im Schuss minimal nach vorne geschoben während sich das Geschoss einpresst und allein durch die Liderung der Hülse im Lager gehalten und dabei sogar gebremst, ja sogar kurzzeitig rucklaufend mitgenommen.

Nachzulesen im Buch "Verschlusssysteme von Feuerwaffen von Peter Dannecker".

Das das bei einer PPK .25 Browning viel anders ist, darf bezweifelt werden, zumal das kinematische Modell und die tatsächliche Krafteinleitung ins Griffstück von der Masse des Laufes und im Verhältnis zur Verschlussmasse und zur Geschossmasse zu betrachten ist und außerdem der Rückstoß der an der Mündung austretenden Gase um Potenzen mehr Rückstoßkraft erzeugt, als es ein Verriegelungsvorgang ala Masseverschluss jemals leisten würde.

Sprich, das Griffstück eines Masseverschlusses verhält sich quasie "neutral", wie es am Bsp der Glock 25 schön feststellbar ist.
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von Grimar » Di 19. Sep 2023, 11:50

rider650 hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 10:40
Ein Wechselsystem ist z.B. ein AR15 Upper oder eine Pistole minus Griffstück. Anderen Waffentypen die sich vergleichbar trennen lassen, lassen sich auch als Wechselsystem eintragen vermute ich.

Griffstücke und AR15 Lower sind nicht meldepflichtig, das sind weiterhin nur ganze Waffen oder gasdruckbelastete Teile.
Ist ein .22LR Einstecksystem meldepflichtig? Sind die "großen" Magazine verboten (.22 Kriegsmaterial?) oder darf man diese am Schießstand nutzen?

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von gewo » Di 19. Sep 2023, 11:52

titan hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 11:30
Das Griffstücke von sog. BlowBack Waffen (also Masseverschluss) gasdruckbelastet sind, ist halt schon aufh ein bisschen ein pauschalisierter Witz von Juristen.

Bei Masseverschlüssen ist nahezu ausschließlich die Masseträgheit der Bauteile relevant.
Die Glock 25 in .380 Auto besitzt weder einen in den Griff eingeschraubten oder anderwertig befestigten Lauf noch eine Verriegelung im Auswurffenster. Der Lauf ist quasie "freifliegend".
Demnach wird der Lauf im Schuss minimal nach vorne geschoben während sich das Geschoss einpresst und allein durch die Liderung der Hülse im Lager gehalten und dabei sogar gebremst, ja sogar kurzzeitig rucklaufend mitgenommen.

Nachzulesen im Buch "Verschlusssysteme von Feuerwaffen von Peter Dannecker".

Das das bei einer PPK .25 Browning viel anders ist, darf bezweifelt werden, zumal das kinematische Modell und die tatsächliche Krafteinleitung ins Griffstück von der Masse des Laufes und im Verhältnis zur Verschlussmasse und zur Geschossmasse zu betrachten ist und außerdem der Rückstoß der an der mündung austretenden Gase um Potenzen mehr Rückstoßkraft erzeugt, als es ein Verriegelungsvorgang ala Masseverschluss jemals leisten würde.

Sprich, das Griffstück eines Masseverschlusses verhält sich quasie "neutral", wie am Bsp der Glock 25 schön feststellbar ist.
bei allem respekt
aber wenn sich wer ned auskennt verwirrt das jetzt eher

rechtslage in AT:
griffstuecke sind nicht DIREKT gasdruckbeaufschlagt, daher frei
woher kommt der begriff "DIREKT" (denn im gesetz kommt der ned vor):
genau genommen ist JEDER teil an einer waffe dem druck des gases (= dem rueckstoss) ausgesetzt (und darueber hinaus auch deine armbanduhr, dein ehering und deine brille..)
nirgendwo ist erkennbar dass es die absicht des gesetzgebers war kimmen, koerner oder griffschalen den regelungen des waffengesetzes zu unterstellen.
es kann daher nur um jene teile gehen die DIREKT beaufschlagt sind.

dazu gehoeren bei kurzwaffen
griffstueck des revolvers
lauf des revolvers
trommel des revolvers
lauf der pistole
verschluss der pistole

nicht dazu gehoert das griffstueck der pistole, es seie denn der lauf oder der stossboden waere drauf montiert
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von gewo » Di 19. Sep 2023, 11:55

Grimar hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 11:50
Ist ein .22LR Einstecksystem meldepflichtig?
wenn du die 22lr einstecksysteme fuer AR15 meinst ... das ist ein wechselverschluss oder evt auch wechselsystem, je nachdem wie man es betrachtet
beide bezeichnungen sind wohl tolerierbar
wenn es ein einstecksystem fuer zb ein AR15 ist dann ist das kat B und genehmigungspflichtig
wenn du einen einstecklauf 22lr fuer eine kat C waffe meinst .. die sind weder genehmigungs noch meldepflichtig
Grimar hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 11:50
Sind die "großen" Magazine verboten (.22 Kriegsmaterial?) oder darf man diese am Schießstand nutzen?
nur magazine fuer zentralfeuerzuendung unterliegen den bestimmungen des WaffG §17/1/x und sind kat A / verboten
magazine fuer randfeuerzuendung sind nicht reglementiert
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von KaffeePause » Di 19. Sep 2023, 13:41

Also erstmal, vielen Dank für die schnellen und tollen Antworten. Die haben mir sehr weitergeholfen, gibt eine Menge zu lernen :D.
Um all die Info nochmal Revue passieren zu lassen:

Um ein Wechselsystem handelt es sich dann, wenn die Teile gasdruckbelastet sind wie zum Beispiel Läufe, Verschlüsse, Trommeln. Sprich alles, durch das ein Kaliber transportiert wird und somit dem Gas DIREKT ausgesetzt ist, wenn ich das so laienhaft ausrücken darf. Diese Teile sind somit Meldungspflichtig und müssen auch neu beschossen werden.

Um freies Zubehör handelt es sich dann, wenn es nicht in die obere Kategorie fällt. Somit wäre ein Griffstück einer 1911 (Die Waffe ohne Schlitten und Lauf = ohne Wechselsystem) frei. Das gleiche träfe auf die Griffschalen, den Abzug, Visierungen (Optics/ KimmeKorn), Hammer etc zu. Ausgenommen sind Griffstücke die nicht ohne viel aufwand vom Lauf zu trennen sind oder das eines Revolvers.

Würde demnach der Schlitten auch frei sein, oder meldepflichtig da er ja auch dem gas ausgesetzt ist?

Habe ich das alles so richtig verstanden?

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von Wolf1971 » Di 19. Sep 2023, 13:47

Der Verschluss (Schlitten) alleine ist ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.

Der dazu passende Lauf alleine ist ebenfalls ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.

Wenn die beiden zusammen als WS eingetragen sind, dann sparst dir damit einen Platz auf der WBK - du kannst sie aber auch nur als WS verkaufen.
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von ssg69koppi » Di 19. Sep 2023, 13:59

gewo hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 11:55

wenn du einen einstecklauf 22lr fuer eine kat C waffe meinst .. die sind weder genehmigungs noch meldepflichtig
gilt das nur für .22lr oder ist da das Kaliber irrelevant? z.B. .22mag, .22hornet, usw?

Lg
Grüße ausn Woidviertel :at1:

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von gewo » Di 19. Sep 2023, 14:01

Wolf1971 hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 13:47
Der Verschluss (Schlitten) alleine ist ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.
Der dazu passende Lauf alleine ist ebenfalls ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.
GENEHMIGUNGSpflichtig (kat B)
nicht
MELDEpflichtig (Kat C)
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von KaffeePause » Mi 20. Sep 2023, 10:12

Wolf1971 hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 13:47
Der Verschluss (Schlitten) alleine ist ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.

Der dazu passende Lauf alleine ist ebenfalls ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.

Wenn die beiden zusammen als WS eingetragen sind, dann sparst dir damit einen Platz auf der WBK - du kannst sie aber auch nur als WS verkaufen.
Alles klar danke, jetzt hab ichs verstanden :)

Danke nochmal an alle die mir so schnell und nett geholfen haben, da fühlt man sich als Neuling gut aufgehoben.
Ich denke, damit kann man den Beitrag schließen :)

LG KaffeePause

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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von Wolf1971 » Mi 20. Sep 2023, 10:51

gewo hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 14:01
Wolf1971 hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 13:47
Der Verschluss (Schlitten) alleine ist ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.
Der dazu passende Lauf alleine ist ebenfalls ein eingetragenes meldepflichtiges Teil.
GENEHMIGUNGSpflichtig (kat B)
nicht
MELDEpflichtig (Kat C)
Sorry - hast recht
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Re: Waffenrechtlich relevantes Zubehör

Beitrag von Joewood » Mi 20. Sep 2023, 13:58

KaffeePause hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 13:41
Diese Teile sind somit Meldungspflichtig und müssen auch neu beschossen werden.
1) wie schon geschrieben: genehmigungspflichtig, nicht meldepflichtig
2) müssen nicht neu beschossen werden. Außer du änderst etwas an der strukturellen Integrität. Z.B.: ein Gewinde in den Lauf schneiden (lassen). Das Wechselsystem per se muss natürlich initial beschossen werden, trennst du aber eine vorhandene Waffe ein Griffstück und WS auf, dann reicht der ursprüngliche Beschuss


KaffeePause hat geschrieben:
Di 19. Sep 2023, 13:41
Ausgenommen sind Griffstücke die nicht ohne viel aufwand vom Lauf zu trennen sind
An der Stelle eine kleine Präzision: Um bei dem von mir genannten Beispiel der PPK zu bleiben: doch, du kannst dir ein Griffstück von einer PPK frei kaufen. Das Problem ist nur, du fängst rein gar nichts damit an, weil du einen etwaigen Lauf nicht so einfach reinstecken/tauschen kannst (wie z.B. bei einer Glock/1911,...). So ein Griffstück ist bestenfalls als Ersatzteil gut, falls dein bisher vorhandenes kaputt ist. Und dann braucht es einen Büma, der dir das tauscht.

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