Plinker hat geschrieben: ↑So 10. Sep 2023, 13:37
Sobald du in ein Gasthaus gehst und dort was konsumiert unterbrichst du den Transport.
Das BMI schreibt im Runderlass zu der Frage:
Unter welchen Umständen kann eine Schusswaffe der Kat. B als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
folgende Antwort:
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.
Hieraus würde ich zumindest ableiten, dass das BMI den Besuch einer Raststätte (was auch eine Gaststätte sein kann), durchwegs als Teil eines Transportes einer Schusswaffe ansehen würde, und keine Unterbrechung annimmt.
titan hat geschrieben: ↑So 10. Sep 2023, 16:37
@Gewo. Für den Transport und das Führen gibt es zwischen privat und gewerblich
keinen Unterschied, wie in deinem Zitat auch zu lesen ist. Sonst würdest du hinsichtlich Führen keinen WP benötigen.
Vielleicht hast du deinen Satz auch lediglich im Bezug auf Waffen
händler gemeint, weil im WaffG findet sich auch Folgendes:
§ 46.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
[..]
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
[..]
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
[... diese Beförderung könnte doch schließlich auch geladen und griffbereit erfolgen, dazu führt das WaffG nichts aus]