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Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Gruß
DonPapa
Nehmt nicht alles für bare Münze, was ich sage. Vieles ist ironisch.
DonPapa
Nehmt nicht alles für bare Münze, was ich sage. Vieles ist ironisch.
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Grundsätzlich versteht man unter Jurist eine Person, die das österreichische Studium oder Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat, gleichgültig ob mit Diplom (Mag. iur.) oder, sofern vor dem 01.10.1978 inskribiert auch noch "direkt" mit Promotion (Dr. iur.).
Stand vor dem 01.10.1978:
Studium der Rechtswissenschaften
Variante a) Absolvierung aller Staatsprüfungen und Rigorosen (keine Dissertation!) = Promotion immer zum Dr. iur. z.B.: "Richter: Dr. Mustermann"
Variante b) Absolvierung nur aller Staatsprüfungen (keine Diplomarbeit!) = absolvierter Jurist, kein akademischer Grad z.B. "Richter: Mustermann (abs. jur.)"
Stand seit dem 01.10.1978:
1.) zuerst immer Diplomstudium der Rechtswissenschaften, teilweise verpflichtendes Verfassen einer Diplomarbeit, Abschluss mit Diplom (Mag. iur.)
2.) erst dann Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften möglich, immer verpflichtendes Verfassen einer Dissertation, Abschluss mit Promotion (Dr. iur.)
Zweiteres ist genauer gesagt folgendermaßen: Richter und Staatsanwälte machen die gleiche Ausbildung und legen die gleiche Prüfung ab und zwar die Richteramtsprüfung, Notare legen die Notariatsprüfung ab, Rechtsanwälte die Rechtsanwaltsprüfung; es sind also drei unterschiedliche Prüfungen.
Zweiteres war umgekehrt: Als Richter oder Staatsanwalt musste man früher (von 1945-1978) nicht zum Dr. iur. promoviert haben, es war der Abschluss als Jurist ohne akademischen Grad (abs. jur.) ausreichend. Juristen ohne akademischen Grad waren damals häufig im Staatsdienst als A Beamte tätig, sei es als Richter, Staatsanwalt, in der Finanz, bei den BH's ect. die Republik hat auch damals schon für den Dr. iur. nicht mehr bezahlt. Um jedoch Rechtsanwalt werden zu können war die Promotion zum Dr. iur. bis 1978 notwendig.
Und wenn sich jetzt einer fragt "Ja wo sind denn die ganzen "abs. jur." hin, einen "Mustermann (abs. jur.)" habe ich noch nie gesehen..?" - die haben mit 01.10.1978 von Gesetzes wegen den akademischen Grad Mag. iur. nachträglich zuerkannt bekommen
Stand vor dem 01.10.1978:
Studium der Rechtswissenschaften
Variante a) Absolvierung aller Staatsprüfungen und Rigorosen (keine Dissertation!) = Promotion immer zum Dr. iur. z.B.: "Richter: Dr. Mustermann"
Variante b) Absolvierung nur aller Staatsprüfungen (keine Diplomarbeit!) = absolvierter Jurist, kein akademischer Grad z.B. "Richter: Mustermann (abs. jur.)"
Stand seit dem 01.10.1978:
1.) zuerst immer Diplomstudium der Rechtswissenschaften, teilweise verpflichtendes Verfassen einer Diplomarbeit, Abschluss mit Diplom (Mag. iur.)
2.) erst dann Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften möglich, immer verpflichtendes Verfassen einer Dissertation, Abschluss mit Promotion (Dr. iur.)
-> Es war meines Wissens in Österreich (jedenfalls seit 1945) nie möglich, eine Dissertation ("Doktorarbeit") an einer juridischen Fakultät einzureichen sofern man nicht bereits schon vor dem Einreichen Jurist war
-> Nicht eigentlich sondern sie sind es von Gesetzes wegen, auch die alten "abs. jur." ohne jeglichen akademischen Grad waren natürlich immer Akademiker (daher A Beamte ect.)John Connor hat geschrieben: ↑Sa 19. Feb 2022, 13:43Naja, Menschen mit Magisterium gelten heutzutage eigentlich schon als Akademiker
->Ersteres ist richtig, es kann ein Mag. iur. der Präsident des OGH/VwGH/VfGH oder der Österreicher Rechtsanwaltskammer ect. sein und genauso kann es bei einem Dr. iur. sein, dass dieser nicht einmal die Gerichtspraxis oder sonst etwas weiterführendes in diese juristische Richtung gemacht hat und stattdessen gleich als fertiger Jurist in die Privatwirtschaft geht, die Studienabschlüsse haben einfach nichts mit der weiteren Ausbildung/Tätigkeit zu tunJoewood hat geschrieben: ↑Sa 19. Feb 2022, 17:59Korrekt, vor allem, weil sich nicht jeder Anwalt bemüßigt fühlt, eine diss zu schreiben. Kenne persönlich ein zumindest 2 Mags; einer davon sogar mit eigener Kanzlei, der andere als Jurtist in einer Kanzlei beschäftigt aber mit abgelegter Anwaltsprüfung; werden beide niemals den Dr machen außer ihnen ist mal wirklich fad...
Also um das zu präzisieren: der, der die Diss geschrieben hat ist zu dem Zeitpunkt möglicherweise kein fertiger Anwalt, Staatsanwalt oder Richter weil er die Anwaltsprüfung noch nicht gemacht hat (ich glaub die brauchen alle 3 die Anwaltsprüfung, da kann ich mich aber irren) aber fix ein fertiger Jurist, der jederzeit in der Privatwirtschaft als solcher arbeiten könnte...
Zweiteres ist genauer gesagt folgendermaßen: Richter und Staatsanwälte machen die gleiche Ausbildung und legen die gleiche Prüfung ab und zwar die Richteramtsprüfung, Notare legen die Notariatsprüfung ab, Rechtsanwälte die Rechtsanwaltsprüfung; es sind also drei unterschiedliche Prüfungen.
-> Ersteres stimmt grundsätzlich, weil diese wie erwähnt die Richteramtsprüfung machen müssen, eine Zeit lang war es aber möglich, sich diese durch die Rechtsanwaltsprüfung (teilweise) ersetzen zu lassenJohn Connor hat geschrieben: ↑Sa 19. Feb 2022, 18:24Anwaltsprüfung brauchst als Richter oder Staatsanwalt keine. Früher musste man dafür aber Doktor sein.
Zweiteres war umgekehrt: Als Richter oder Staatsanwalt musste man früher (von 1945-1978) nicht zum Dr. iur. promoviert haben, es war der Abschluss als Jurist ohne akademischen Grad (abs. jur.) ausreichend. Juristen ohne akademischen Grad waren damals häufig im Staatsdienst als A Beamte tätig, sei es als Richter, Staatsanwalt, in der Finanz, bei den BH's ect. die Republik hat auch damals schon für den Dr. iur. nicht mehr bezahlt. Um jedoch Rechtsanwalt werden zu können war die Promotion zum Dr. iur. bis 1978 notwendig.
Und wenn sich jetzt einer fragt "Ja wo sind denn die ganzen "abs. jur." hin, einen "Mustermann (abs. jur.)" habe ich noch nie gesehen..?" - die haben mit 01.10.1978 von Gesetzes wegen den akademischen Grad Mag. iur. nachträglich zuerkannt bekommen
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
gut dass das jetzt geklärt ist
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Was hat das mit dem eigentlichen Thema zu tun?
MfG
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Der Dr. Pd. Of. wurde in der Aufzählung vergessen …
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Wer Foren (und Stammtische) kennt, weiß, dass es jetzt erst los geht ...
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
der ist ausgenommen, landwirtschaft, der darf
ja ist ein thema, der ist aber normal ned laut
nein, wald (auch solcher in privatbesitz) darf zu fuss in oesterreich grundsaetzlich betreten werden
naja im wesentlichen im abstand von max 100m rund um ein bewohntes privathaus
und zu aufforstungen
und das wird wohl auch von bundesland zu bundesland verschieden sein denk ich mal ...
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Forstgesetz, § 34 hat geschrieben: (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
[..]
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
najaPromo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:23c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
1 Hektar sind aber 100mx100mgewo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:34najaPromo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:23c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
uppsRBM hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 22:041 Hektar sind aber 100mx100mgewo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:34najaPromo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:23c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
des mit der kommastelle an der richtigen stelle war schon in der hauptschule immer a riesenproblem
dass heisst die 100m wuerden auch mit einer hundehuette passen
ist doch gut
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Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Sagen wir mal 50m x 100m. Bequeme Hundehütte.gewo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 22:16uppsRBM hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 22:041 Hektar sind aber 100mx100mgewo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:34najaPromo hat geschrieben: ↑Do 3. Mär 2022, 17:23c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
des mit der kommastelle an der richtigen stelle war schon in der hauptschule immer a riesenproblem
dass heisst die 100m wuerden auch mit einer hundehuette passen
ist doch gut
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Ich grab den Thread nochmal aus, weil ich auf sämtlichen Seiten nichts konkretes finde.
Führen, Lärmbelästigung, kein Zugang zum Gefahrenbereich ist alles geklärt, aber..
Gibt es Vorschriften zur Größe des Kugelfanges (in dem Fall Erdwall)
Es macht doch einen erheblichen Unterschied ob ich mit der KW auf 10m oder mim 22er Repetierer auf 100m schieße..
Sicherstellen das kein Projektil den Grund verlässt, okay, keiner schießt 30grad nach oben, aber falls doch, kann ich das ja nicht sicherstellen ausser ich bau einen 100m Tunnel..
Führen, Lärmbelästigung, kein Zugang zum Gefahrenbereich ist alles geklärt, aber..
Gibt es Vorschriften zur Größe des Kugelfanges (in dem Fall Erdwall)
Es macht doch einen erheblichen Unterschied ob ich mit der KW auf 10m oder mim 22er Repetierer auf 100m schieße..
Sicherstellen das kein Projektil den Grund verlässt, okay, keiner schießt 30grad nach oben, aber falls doch, kann ich das ja nicht sicherstellen ausser ich bau einen 100m Tunnel..
Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Das ist Österreich - du kannst dir sicher sein, dass es keine konkreten Vorschriften gibt, und dass dir auch keine Behörde irgendwas sagen wird, auf das du dich berufen kannst. Die erste offizielle Aussage wirst du vom Richter kriegen.MrRiesa hat geschrieben: ↑Mo 7. Nov 2022, 17:33...
Gibt es Vorschriften zur Größe des Kugelfanges (in dem Fall Erdwall)
Es macht doch einen erheblichen Unterschied ob ich mit der KW auf 10m oder mim 22er Repetierer auf 100m schieße..
Sicherstellen das kein Projektil den Grund verlässt, okay, keiner schießt 30grad nach oben, aber falls doch, kann ich das ja nicht sicherstellen ausser ich bau einen 100m Tunnel..
Im Ernst, unterirdisch/indoor ist der einzige Ort, an dem ich auf Privatgrund schießen würde. Alles andere wär mir viel zu riskant.