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Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
- hari
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Wenn ich wo vorbeikomme und ein verunfalltes Stueck Wild schwer krank erloest werden soll kannst Dir sicher sein dass ich es erloese sofern ich die passende Ausruestung dabei habe, keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefaehrung besteht und das Stueck nicht mehr mobil ist. Auch wenn es nicht in meinen Revieren ist. Alles andere ist nicht weidgerecht und nicht tierschutzgerecht. Im Idealfall wird man sich eine Weisung geben lassen oder das telefonisch mit dem Jagdausuebungsberechtigten absprechen.
Da soll dann einer versuchen mir einen Strick draus zu drehen. Und bitte keine pauschalen "das ist ja wilderei" Sprueche. Klare Paragraphen, Urteile und fundierte Rechtsmeinungen bitte.
Da soll dann einer versuchen mir einen Strick draus zu drehen. Und bitte keine pauschalen "das ist ja wilderei" Sprueche. Klare Paragraphen, Urteile und fundierte Rechtsmeinungen bitte.
Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Bravohari hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 12:13Wenn ich wo vorbeikomme und ein verunfalltes Stueck Wild schwer krank erloest werden soll kannst Dir sicher sein dass ich es erloese sofern ich die passende Ausruestung dabei habe, keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefaehrung besteht und das Stueck nicht mehr mobil ist. Auch wenn es nicht in meinen Revieren ist. Alles andere ist nicht weidgerecht und nicht tierschutzgerecht. Im Idealfall wird man sich eine Weisung geben lassen oder das telefonisch mit dem Jagdausuebungsberechtigten absprechen.
Da soll dann einer versuchen mir einen Strick draus zu drehen. Und bitte keine pauschalen "das ist ja wilderei" Sprueche. Klare Paragraphen, Urteile und fundierte Rechtsmeinungen bitte.
Ein Mann mit Hausverstand und Courage.
Leider denken alle in Schubladen und von möglichen negativen Konsequenzen.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Du warst alleine - keine Polizei oder 3. Personen vor Ort - alles kein ProblemAUG-andy hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 12:11Ich habe sehr wohl schon ein von mir abgefahrenes Tier (Hase) erlöst.
Dazu warte ich nicht eine Ewigkeit auf Hilfe.
Mein Gewissen konnte es nicht mitansehen wie das arme Tier leidet.
Und?
FALSCH?
Für mich nicht, im Gegenteil, habe den Hasen von längerer Qual erlöst.
Zu dem Zeitpunkt war es mit egal welche rechtlichen Konsequenzen es gehabt hätte.
Mein Herz und Bauchgefühl haben richtig entschieden.
LG
Andreas
Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Noch eine Begebenheit zum Aufregen für die Vogel Strauss Fraktion.
Vor einigen Jahren habe ich einen offensichtlichen flugunfähigen Habicht am Straßenrand gefunden. Flügel gebrochen (wie sich später in der Tierklinik herausstellte). Mit einer Decke, mit unzähligen Versuchen eingefangen. Im Kofferraum deponiert und ab zum Tierarzt. Wurde nach erfolgreicher OP ca. 6 Wochen später wieder in die Natur entlassen. Wer sollte mir das verbieten?
Ein vermeintlich verunfalltes Tier retten zu wollen, kann nicht in Strafen enden.
Das wäre gegen jede Logik.
Für mich steht Tierschutz in keiner Verhältnismäßigkeit zu der resultierenden Strafe.
Vor einigen Jahren habe ich einen offensichtlichen flugunfähigen Habicht am Straßenrand gefunden. Flügel gebrochen (wie sich später in der Tierklinik herausstellte). Mit einer Decke, mit unzähligen Versuchen eingefangen. Im Kofferraum deponiert und ab zum Tierarzt. Wurde nach erfolgreicher OP ca. 6 Wochen später wieder in die Natur entlassen. Wer sollte mir das verbieten?
Ein vermeintlich verunfalltes Tier retten zu wollen, kann nicht in Strafen enden.
Das wäre gegen jede Logik.
Für mich steht Tierschutz in keiner Verhältnismäßigkeit zu der resultierenden Strafe.
MfG
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Du drückst dich eigentlich auch vor einer Diskussion/Festlegung, solange du auf „Urteile“ etc. bestehst. Die gibt es nicht bzw. kenn ich nicht, daher bleibt der Widerspruch Jagdgerechtigkeit und Tierschutz ungelöst. Eine Regelung wurde durch den Gesetzgeber vorgegeben. Warum also dagegen verstoßen? Jäger sollten vorbildliche und auch vorsichtige Staatsbürger sein. Es gibt viel zu verlieren. Der Vorarlberger zeigt es.hari hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 12:13Wenn ich wo vorbeikomme und ein verunfalltes Stueck Wild schwer krank erloest werden soll kannst Dir sicher sein dass ich es erloese sofern ich die passende Ausruestung dabei habe, keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefaehrung besteht und das Stueck nicht mehr mobil ist. Auch wenn es nicht in meinen Revieren ist. Alles andere ist nicht weidgerecht und nicht tierschutzgerecht. Im Idealfall wird man sich eine Weisung geben lassen oder das telefonisch mit dem Jagdausuebungsberechtigten absprechen.
Da soll dann einer versuchen mir einen Strick draus zu drehen. Und bitte keine pauschalen "das ist ja wilderei" Sprueche. Klare Paragraphen, Urteile und fundierte Rechtsmeinungen bitte.
- hari
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Nein, bleibt es nicht. Aus steirischer Sicht:
- Verstoss gegen LJG: nein, weil kein Durchstreifen mit Langwaffe (wenn mit Langwaffe im Strassengraben erloest), keine "Nachsuche" wenn Stueck mobil, also auch kein Nachstellen, treiben etc des Wildes im fremden Revier. Wenn das Stueck im Nahbereich der Strasse im Wundbett liegt eben mit Auflage vom Pirschstecken oder Auto aus (nicht aus dem Auto, ich meine z.B. ueber das Dach oder die Motorhaube), also auch kein durchstreifen. Allenfalls mit KW (WP vorhanden).
- Wilderei nach LJG: Nein, weil kein Eingriff in fremdes Jagdrecht, es wird ja ein verunfalltes schwer verletztes Stueck erloest. Keine Aneignung (natuerlich packt man es nicht ein)
- Wilderei nach StGB: Kein Vorsatz, keine Angeignung
So, also gegen welches Gesetz und welchen P wird da jetzt im Detail verstossen?
Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
@hari
Ja. Möglicher Ansatz und schlüssige Argumentation. Offensichtlich denkens eh schon darüber nach, das in Einklang zu bringen. Ich werde zuwarten und die Verordnung vom Anwalt interpretieren lassen.
Ja. Möglicher Ansatz und schlüssige Argumentation. Offensichtlich denkens eh schon darüber nach, das in Einklang zu bringen. Ich werde zuwarten und die Verordnung vom Anwalt interpretieren lassen.
- Wilhelmshoehe
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Es gibt dazu keine Gesetzesänderung, weil diese Vorgehensweise bereits mit dem TSchG 2004 gedeckt war. Es wird jetzt versucht dies innerhalb der gegebenen gesetzliche Rahmenbedingung auch vermehrt auszuführen. Deshalb eine Pressemeldung und keine Gesetzesänderung. Oder glaubt's ihr Ernsthaft, dass man sich im Bezirk Lilienfeld seit 2015 einfach darauf geeinigt hat das Gesetz zu brechen?
Das es jetzt hoffentlich auch öfter so gehandhabt wird ist zu begrüßen!
1. Es handelt sich um einen Wildunfall, damit ist Tierquälerei schon mal auszuschließen da kein Tatbestand des § 5 TSchG erfüllt wird!
2. Die Hilfeleistungspflicht im § 9 trifft den Verursacher (i.e. den Unfalllenker). Dieser ist er mit der Verständigung der Polizei und des Jägers gerecht geworden.
PS: Es ist ungeheuerlich was für unfundierte und teils eklatante Falschaussagen hier im Forum ventiliert werden...
PPS: Zum Vorarlberger Fall hätte ich gerne mehr Details, denn es gibt auch trotz aufrechter Berechtigung zum Führen genügend Gründe für einen Verlust der Verlässlichkeit. Beispiel: WP Besitzer geht "in Zivil" mit offensichtlich offen getragener Waffe am Stephansplatz spazieren. Ohne den Sachverhalt zu kennen verwehre ich mir hierzu zu kommentieren.
Das es jetzt hoffentlich auch öfter so gehandhabt wird ist zu begrüßen!
Bei aller Ehre, aber das ist kompletter Blödsinn!
1. Es handelt sich um einen Wildunfall, damit ist Tierquälerei schon mal auszuschließen da kein Tatbestand des § 5 TSchG erfüllt wird!
2. Die Hilfeleistungspflicht im § 9 trifft den Verursacher (i.e. den Unfalllenker). Dieser ist er mit der Verständigung der Polizei und des Jägers gerecht geworden.
Das ganze TSchG tagesaktuell im RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20003541Hilfeleistungspflicht
§ 9. Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
Keine Sorge, dieses Verhalten ist vom TSchG bundesrechtlich gedeckt und auch absolut vorbildlich! Von mir als Jäger vielen herzlichen Dank dafür!AUG-andy hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 12:27Vor einigen Jahren habe ich einen offensichtlichen flugunfähigen Habicht am Straßenrand gefunden. Flügel gebrochen (wie sich später in der Tierklinik herausstellte). Mit einer Decke, mit unzähligen Versuchen eingefangen. Im Kofferraum deponiert und ab zum Tierarzt. Wurde nach erfolgreicher OP ca. 6 Wochen später wieder in die Natur entlassen.
Handhabe ich genauso. Deine Argumentation im Folgepost deckt sich mit meiner Interpretation.hari hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 12:13Wenn ich wo vorbeikomme und ein verunfalltes Stueck Wild schwer krank erloest werden soll kannst Dir sicher sein dass ich es erloese sofern ich die passende Ausruestung dabei habe, keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefaehrung besteht und das Stueck nicht mehr mobil ist. Auch wenn es nicht in meinen Revieren ist. Alles andere ist nicht weidgerecht und nicht tierschutzgerecht. Im Idealfall wird man sich eine Weisung geben lassen oder das telefonisch mit dem Jagdausuebungsberechtigten absprechen.
PS: Es ist ungeheuerlich was für unfundierte und teils eklatante Falschaussagen hier im Forum ventiliert werden...
PPS: Zum Vorarlberger Fall hätte ich gerne mehr Details, denn es gibt auch trotz aufrechter Berechtigung zum Führen genügend Gründe für einen Verlust der Verlässlichkeit. Beispiel: WP Besitzer geht "in Zivil" mit offensichtlich offen getragener Waffe am Stephansplatz spazieren. Ohne den Sachverhalt zu kennen verwehre ich mir hierzu zu kommentieren.
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Sei ma net bös, aber woher hast denn sowas.
Natürlich hat der Rechtsanwender (Behörde und Richter) im Rahmen der Interpretation (Stichwort: Methodenlehre) den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Der Wille kommt eben aus der Regierungsvorlage, dem Ausschussbericht und den Debattenbeiträgen zum Ausdruck.
Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
es ist schon eine Zeitlang her gleich nach der Novelle, aber soweit ich mich erinnere habe die Medien es so dargestellt :Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 13:47
PPS: Zum Vorarlberger Fall hätte ich gerne mehr Details, denn es gibt auch trotz aufrechter Berechtigung zum Führen genügend Gründe für einen Verlust der Verlässlichkeit. Beispiel: WP Besitzer geht "in Zivil" mit offensichtlich offen getragener Waffe am Stephansplatz spazieren. Ohne den Sachverhalt zu kennen verwehre ich mir hierzu zu kommentieren.
Der Jäger war mit der Reparatur seiner Kanzel beschäftigt und führte dabei eine FFW. Glaube mich auch erinnern zu können dass er kein Gewehr mit hatte. Die Juristen stellten sich auf dem Standpunkt, dass diese Jäger zu dem Zeitpunkt nicht auf der Jagd war. Nähere Details find ich auch nicht mehr. Auch Google gibt nix her, eventuell auf der HP des VLB Landesjagdverband findest was - aber wenn das Verfahren noch läuft denke ich auch nicht.
Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Ich weiss nicht ob du jurist bistJohn Connor hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 14:01Sei ma net bös, aber woher hast denn sowas.
Natürlich hat der Rechtsanwender (Behörde und Richter) im Rahmen der Interpretation (Stichwort: Methodenlehre) den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Der Wille kommt eben aus der Regierungsvorlage, dem Ausschussbericht und den Debattenbeiträgen zum Ausdruck.
Es wuerde mich wundern
Zu mindest bist du offenbar nicht aktiv am gericht taetig
Zwischen rechtstheorie und praxis liegt ein haushoher unterschied …
Das gericht entscheidet frei nach eigener rechtsinterpretation
Das BMI hat nach der gesetzesaenderung mehrfach genau diese rechtsmeinung ( kat B nur waehrend der unmittelbaren jagdausuebung, nicht am weg, nicht bei revierarbeiten) mehrfach kommuniziert, es gibt glaub ich sogar einen runderlass dazu. Auch der jagdverband hat mehrfach darauf hingewiesen.
Wenns dann die ganz cleveren gibt die gscheiter san als alle anderen ..
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Ist es nicht so, dass das das eher ein General Agreement ist. Die Jagdgesellschaft kann der Polizei jetzt mehrere Namen geben die nicht mehr Revierjäger sein müssen (sondern iwelche Jäger in der Nähe sein können). Das klingt nicht nach Gesetzesänderung - die Beamten dürfen ja trotzdem nicht mehr machen und müssen immer noch durchtelefonieren bis ein Jäger kommt.
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Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
Weshalb Du Dich wunderst, wenn jemand rechtsmethodisch argumentiert, erschließt sich mir nicht.gewo hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 14:24Ich weiss nicht ob du jurist bistJohn Connor hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 14:01Sei ma net bös, aber woher hast denn sowas.
Natürlich hat der Rechtsanwender (Behörde und Richter) im Rahmen der Interpretation (Stichwort: Methodenlehre) den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Der Wille kommt eben aus der Regierungsvorlage, dem Ausschussbericht und den Debattenbeiträgen zum Ausdruck.
Es wuerde mich wundern
Zu mindest bist du offenbar nicht aktiv am gericht taetig
Ich leb aber seit 20 Jahren nicht schlecht davon.
Ja eh. Das macht „die Praxis“, über die hier - weil sehr unterschiedlich - auch häufig geklagt wird, aber nicht rechtens.Zwischen rechtstheorie und praxis liegt ein haushoher unterschied …
Was Du mit frei meinst, weiß ich zwar nicht, richtig ist aber, dass es an Erlässe (hier: des BM.I) nicht gebunden ist, da das ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung wäre. Erlässe binden nur die Behörden und das auch nur intern.Das gericht entscheidet frei nach eigener rechtsinterpretation
An die Grundsätze der Rechtswissenschaft, und dazu gehört nun mal die Methodenlehre, ist das Gericht aber natürlich auch gebunden. Frei heißt keinesfalls willkürlich.
„Dass nicht am Weg“, das ist - tut mir leid - einfach Quatsch.Das BMI hat nach der gesetzesaenderung mehrfach genau diese rechtsmeinung ( kat B nur waehrend der unmittelbaren jagdausuebung, nicht am weg, nicht bei revierarbeiten) mehrfach kommuniziert, es gibt glaub ich sogar einen runderlass dazu. Auch der jagdverband hat mehrfach darauf hingewiesen.
Zitat aus dem Runderlass des BM.I vom 24.2.2020 :“ Jäger dürfen nunmehr während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass ist
diesfalls nicht erforderlich.
Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen.
Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese gemaß § 7 Abs. 3 WaffG ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren im Sinne des § 7 Abs. 3 WaffG, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist - soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen - davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen.“
… sollt ma ein Rechtsmittel einlegen. Spätestens am VwGH habens mit der Methodenlehre keine Probleme,Wenns dann die ganz cleveren gibt die gscheiter san als alle anderen ..
Re: Bei Wildunfällen verletzte Tiere dürfen künftig auch von revierfremden Jägern erlöst werden.
ja das stimmtJohn Connor hat geschrieben: ↑So 30. Jan 2022, 17:16Spätestens am VwGH habens mit der Methodenlehre keine Probleme,
wenn dir dann ned definitionsproblem aus dem jagdrecht dazwischenkommen
Jagd ist das Aufspüren, Verfolgen, Erlegen oder Fangen, töten und sich aneigen von Wild oder dessen Teilen und Gelegen!
da steht nix vom hochstandbau, vom fuettern und vor allem steht da nix von der fahrt vom und zum revier.
ich glaub dass der runderlass ned die aktuelle rechtsmeinung des ministeriums wiedergibt
da gabs eine aenderung
kann mich aber auch taeuschen
und da es mich persoenlich ned betrifft ..
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