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Zusammengebautes Wechselsystem

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Sidekix » Mi 12. Jan 2022, 23:13

hari hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 22:17
Man hat ja die wesentlichen Zuberhoerteile nicht in beliebiger Anzahl frei gegeben.
naja, eigentlich gibts für Zubehör kein Limit... :think:

die doppelte Anzahl der Kat.B bezieht sich auf den vereinfachten Kauf
(sprich WS kaufen, sofort mitnehmen und innerhalb 6 Wochen melden)

ab dann is der Vorgang wie früher: Kauf bei BH melden, die machen den Eintrag/Vermerk, dann darfst des WS abholen
Limit gibts keines...

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Wilhelmshoehe
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mi 12. Jan 2022, 23:37

Exitus hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 22:23
Ich darf auch einen 70ccm Satz fürs Moped daheim in der Garage haben und trotzdem erlischt nicht die Zulassung meiner Fahrzeuge.
Ja klar darf man ein Motorrad ohne Zulassung besitzen, es herumfahren halt nicht. Eine genehmigungspflichtige Waffe zu viel darfst du nicht mal besitzen, und das is leider der springende Punkt.

Wenn man nicht verstehen will, dann wird man es auch nicht. Stattdessen wird nach Argumenten gesucht, die in sich nicht mal schlüssig sind.

Die Diskussion hier im Forum hilft nix, sie führt zu nix, und die Sache wird völlig unabhängig von unseren Postings früher oder später in Tränen enden.

Ich habe für mich beschlossen es nicht zu tun, ich rate allen tunlichst es auch nicht zu tun. Ich hoffe, dass keiner von euch das Opfer vor dem VwGH wird. Weil entweder wird es da einen Unglücklichen geben oder das Gesetz wird danach geändert…

:text-thankyouyellow:

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hari
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von hari » Mi 12. Jan 2022, 23:43

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 23:37
Wenn man nicht verstehen will, dann wird man es auch nicht. Stattdessen wird nach Argumenten gesucht, die in sich nicht mal schlüssig sind.
Ich vertraue da mehr auf die Rechtsmeinung meines Anwalts als auf Deine,

lg

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mi 12. Jan 2022, 23:49

Davomon1979 hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 22:35
Red mit den Händler in deinem Bezirk, die wissen wie es deine BH sieht und die sollten mittlerweile auch die selbe Auskunft geben. - Händler aus dem Nachbarbezirk können da durchaus andere Sichtweisen haben (von Wechselsystem + Griffstück kein Problem bis geht gar nicht).
So ist es

Es gibt behoerden die sind bei dem thema komplett tiefenentspannt und sehen ueberhaupt kein problem

Dann gibts welche die die faeuste in den hosentaschen ballen und drauf hinweisen dass das ja wohl nicht so geplant gewesen sein kann vom beginn an aber in der sache nicht taetig werden weil die rechtslage zwiespaeltig und die suppe schlicht zu duenn ist

Und wahrscheinlich gibts irgendwo auch welche die es gerne als verstoss verfolgen wuerden am liebsten schon bei naechstbester gelegenheit und das auch so nach aussen kommunizieren
Mir waere allerdings kein verfahren bekannt ..
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mi 12. Jan 2022, 23:54

hari hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 23:43
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 23:37
Wenn man nicht verstehen will, dann wird man es auch nicht. Stattdessen wird nach Argumenten gesucht, die in sich nicht mal schlüssig sind.
Ich vertraue da mehr auf die Rechtsmeinung meines Anwalts als auf Deine,

lg
Darf man wissen, wer das ist? Gibt sicher genug Mitleser die sich seine Rechtsmeinung einholen wollen.

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hari
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von hari » Mi 12. Jan 2022, 23:59

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 23:54
Darf man wissen, wer das ist? Gibt sicher genug Mitleser die sich seine Rechtsmeinung einholen wollen.
hab Dir eine PM geschickt.

ps: ich habe kein Rechtsgutachten erstellen lassen, wir haben die Sachlage besprochen und er hat mir seine Sicht dargestellt. Meine Postings hier stellen keine Rechtsberatung dar und geben nicht 1:1 das Gespraech mit meinem Anwalt wieder. Ich kann jedem im Zweifel nur empfehlen selbst Rechtsauskunft einzuholen.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von titan » Do 13. Jan 2022, 06:19

Man sollte die Kirche im Dorf lassen. Wenn die neue Zubehörregelung jetzt plötzlich ein Problem sein soll, wie manche hier ständig vorjammern, dann sei ebenso gesagt, dass eine etwaige früher dafür erforderliche Basiswaffe daran auch nicht viel geändert hat.

Zubehör ist erlaubt, Zusammensetzen außerhalb des Schießstands nicht.

Analog dazu:

Munitionskauf ist erlaubt, Verwendung außerhalb des Schießstands (mit wenigen Ausnahmen) nicht.
Waffenbesitz ist erlaubt, Handlungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens damit nicht.
usw..

Mir fallen noch x andere Beispiele ein, werde aber keine Anleitung geben. Wir besitzen Waffen, weil es unser Recht ist und weil es gesetzlich nicht verboten ist. Rechtsunsicherheit? Eigentlich nicht. Worauf ich hinaus möchte ist, würde man alles per Gesetz einschränken was man "anstellen" könnte, sollte man sich am Besten gleich entmündigen lassen.

Dass der Kauf von Zubehör ohne Basiswaffe nun erlaubt ist, hat Herr G. auf der Roadshow höchstpersönlich dem Handel erklärt. Das können also vermutlich mehrere Hundert Personen bezeugen. Was der eine oder andere Händler, Waffenbesitzer oder auch Beamte davon halten mag ist daher nebensächlich.

Wer ein Problem mit Zubehör hat soll sich mMn keines kaufen oder sich zuvor um eine Basiswaffe bemühen.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von combatmiles » Do 13. Jan 2022, 06:46

oder die Nummer vom Griffstückl rausfeilen.. wenn ma eh scho grauslig drauf rumstippelt... :D :D :D
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Promo » Do 13. Jan 2022, 10:02

hari hat geschrieben:
Mi 12. Jan 2022, 22:17
Eben nicht! Ich darf ja die doppelte Anzahl an wesentlichen (!) Teilen besitzen. Der Gesetzgeber sieht das ja explizit vor.
Die unterschiedliche Sichtweise kommt daher, dass du die doppelte Anzahl an wesentlichen Teilen, nicht aber die doppelte Anzahl an Schusswaffen, zerlegt oder zusammengebaut, zusätzlich besitzen darfst. Für mich (und andere) ist jemand der sämtliche Teile zum Zusammenbau einer Schusswaffe besitzt im Besitz einer kompletten Schusswaffe und nicht bloß im Besitz eines Wechselsystems. Auch wenn die zur Vervollständigung notwendigen Teile frei erwerbbar sind, ändert es nichts daran, dass damit eine komplette Waffe gebaut werden kann, die eben mE über den Begriff "Wechselsystem" hinaus geht. Und daher fällt es mE eben nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 3.

Bei genannter Roadshow wurde z.B. auch geäußert, dass ein HA immer dann als HA angesehen wird, wenn er das Werk als solches verlassen hat - wenn aber bei einem Besitzer die (freien!) Teile zum Umbau auf VA gefunden werden, dann wird ein Verfahren wegen Verstoß gegen KMG eingeleitet. Nach dieser Logik müsste daher auch bei dem Besitzer eines WS dann ein Verfahren wegen Überschreitung der Plätze eingeleitet werden, wenn die Teile zur Vervollständigung eines Wechselsystems zu einer kompletten Waffe gefunden werden.

Wenn dein RA dir versichert hat, dass es kein Problem ist, dann empfehle ich dir das schriftlich geben zu lassen. Dann kannst du dich in einem etwaigen Verfahren immer vorbringen, dass du jedenfalls mit bestem Wissen & Gewissen gehandelt hast und dir sogar eine schriftliche Auskunft geben hast lassen - zudem dieser aus Haftpflichtgründen für etwaige Falschberatung im Anschluss belangbar wäre (dies übrigens auch als allgemeine Information, nicht nur auf den konkreten Anlassfall bezogen).

Die Diskussion dreht sich wie erwartet bei diesem Thema erneut im Kreis. Es gibt für beide Sichtweisen Argumente und ich würde auch den Ausgang eines Verfahrens als 50:50 sehen. Selten gab es mE einen so (durch Betroffene) konträr auslegbaren Bereich im WaffG. Vielleicht wird es auch dadurch bereinigt, als dass bei einer Novelle die "gasdruckbelastet"-Ausnahme bei § 2 WaffG fällt, sodann Griffstücke ohnedies relevant werden, und sich dadurch das Thema ohnedies erübrigt. Mal schauen..

Edit, Frage an die Allgemeinheit hier herinnen: wer von denjenigen, die die Meinung vertreten, man dürfe zusätzlich zu Wechselsystemen auch passende Griffstücke besitzen ohne dass diese in die Stückzahl einzurechnen sind, haben tatsächlich Zubehör gemeldet? Und besitzt ihr dann auch dazu passende Griffstücke?
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von spareribs » Do 13. Jan 2022, 11:05

Deine Argumente hinken ein wenig ....Kann mir nicht vorstellen das Leute die früher einen Bescheid für ein oder mehrere Wechselsysteme hatten , nicht auch einige Griffstücke dazu hatten , speziell wenn es sich um Sportschützen handelt, die
bei vielen Bewerben antreten . Gibt da welche, die verballern zig tausende Euros für Muni ....Haben die sich damals und Heute strafbar gemacht ??
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von martin » Do 13. Jan 2022, 11:13

Promo hat geschrieben:
Do 13. Jan 2022, 10:02
Für mich (und andere) ist jemand der sämtliche Teile zum Zusammenbau einer Schusswaffe besitzt im Besitz einer kompletten Schusswaffe und nicht bloß im Besitz eines Wechselsystems.

Die Juristen des BMI, dazu zählt auch der hier bereits angesprochene Herr G., sehen das offensichtlich auch so und bezeichnen das als Umgehung der Plätze auf der WBK sowie der Regelung mit dem Zubehör, weisen aber natürlich auch auf die fehlende Judikatur hin. Ich habe das nicht persönlich angefragt aber die schriftliche Beantwortung dieser Frage mit eigenen Augen gelesen, dafür gibt es auch Zeugen. :lol:

Vor rund sieben Jahren hätte ich nach Rechtsansicht meiner BH (Sachbearbeiter, Polizeijuristin und Strafjuristin), wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, eine Verwaltungsstrafe von EUR 500.- zahlen sollen. Die BMI Juristen waren bei der Auslegung des Waffengesetzes aber anderer Meinung als die BH, schließlich musste die rechtswidrige Bestrafung aufgehoben werden.

Für mich persönlich fällt die Rechtsansicht der obersten/übergeordneten Waffenbehörde mehr ins Gewicht als die eines BH Sachbearbeiters ...

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Joewood » Do 13. Jan 2022, 11:13

Promo hat geschrieben:
Do 13. Jan 2022, 10:02
Edit, Frage an die Allgemeinheit hier herinnen: wer von denjenigen, die die Meinung vertreten, man dürfe zusätzlich zu Wechselsystemen auch passende Griffstücke besitzen ohne dass diese in die Stückzahl einzurechnen sind, haben tatsächlich Zubehör gemeldet? Und besitzt ihr dann auch dazu passende Griffstücke?
Ja und ja.
Die Griffstücke entsprechen unterschiedlichen Anforderungen (mit mehr oder weniger Tuning oder was leuchtendem drauf oder auch nicht. Und je nach Lust und Laune bzw. Bewerbsanforderung bastel ich mir die Waffen unterschiedlich zusammen)

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Justin88 » Do 13. Jan 2022, 12:03

combatmiles hat geschrieben:
Do 13. Jan 2022, 06:46
oder die Nummer vom Griffstückl rausfeilen.. wenn ma eh scho grauslig drauf rumstippelt... :D :D :D
.....grauslig rumstippelt????

Geh bitte, Schönheit liegt doch bekanntlich im Auge des Betrachters.

Aber weil´s ggf zum Thema passt: Nummer aus dem Griffstück rausfeilen?

Frage an die Wissenden: Erlaubt oder Verboten?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von fast12 » Do 13. Jan 2022, 12:41

Generell ist für jeden individuell mal die Rechtsansicht der zuständigen Waffenbehörde relevant (weil die BH/LPD geht im Zweifelsfall gegen einen vor).

D.h. man sollte die Rechtsansicht der EIGENEN Waffenbehörde kennen zu:

* diesem Thema hier
* Zählen Wechselsysteme zur 19+ meldepflichtigen Stückzahlgrenze bei Verwahrung im räumlichen Nahverhältnis?
* Verwahrung von Waffen
* Verwahrung von "Kat A" Magazinen
* Verwahrung von Munition (speziell bei Anzahl über 5000 Stk)
* Was wird als Bestätigung gem. § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung anerkannt (bei Erstausstellung und in Folge)?
* Schnellzerlegbarkeit / Take-Down

Bei all diesen Fragen (und sicher einigen mehr) gibt es unterschiedliche Auslegungen der Waffenbehörden, die zu Probleme führen können oder eben nicht.

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von titan » Do 13. Jan 2022, 13:06

Bitte Leute. Lasst die Kirche doch im Dorf! Die Argumentation der Umgehungshandlung war zuvor noch NIE ein Tatbestand im Zusammenhang mit WS. Wir müssen jetzt nicht durch Panik plötzlich den Boden in ängstlicher Erwartung dafür aufbereiten.

Als nächstes kommt dann das selbe Argument mit großen Magazinen im Zusammenhang mit einem Paragr. 17. Abs1 Z9/10 Platzes aber fehlenden Z7/8 Eintrages. Soll die Behörde jetzt jeden anklagen der ein soches Magazin anstecken KÖNNTE, es aber NICHT TUT???

Oder was ist mit Bombenbau im Zusammenhang mit Chemikalien des haushaltlichen Bedarfs?

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zum Erwerb von Zubehör selbst geschaffen. Jetzt im Nachgang mit dem Gesetzesbruch drohen ist ja wohl ein Witz, den die oberste Behörde selbst nicht schlüssig erklären kann, zumal diverse Spitzenbeamte ja selbst keine Argumente gegen die seit X Jahren unproblematische und zulässige Rechtspraxis geliefert haben. (Z.B. Begutachtungsphase).

Wenn sie ein Problem damit haben sollen sie es eben mittels Novelle ändern. Nicht aber uns deswegen jetzt im Nachgang mittels Rechtsansichten im Winde des Zeitgeistes terrorisieren nur weil das Waffengesetz nicht so scharf geworden ist wie vl. intern gewünscht. So ehrlich sollte man auch im BMI sein. Ich verstehe ja euer Ansinnen, aber zwischen Rechtsbruch (Zusammenbau) und Möglichkeit zum Rechtsbruch besteht ein wesentlicher Unterschied.
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