Selbe Ansicht und Erklärung meines Sachbearbeiters... Anzahl der vorhandenen Griffstücke sind egal, jedes zusammengebaute WS = 1 Platz. Wie gewo schon gesagt hat, macht das Zerlegen einer Waffe keinen Platz frei...Sidekix hat geschrieben: ↑Di 11. Jan 2022, 23:40Immer dasselbe Thema...
Wobei seit der letzten Änderung diskutabel
Der Wegfall der Bindung an die Grundwaffe ist
mMn eine legale Möglichkeit die Stückzahlbeschränkung zu umgehen...
Lt Ansicht meines Sachbearbeiters zählen zusammengebaute als Stk
Sprich komplette Waffe zerlegen und Griffstück mit WS ist für ihm kein Problem, wäre ja Sinn des WS
Wichtig ist das nicht mehr komplette Waffen als Plätze vorhanden sind, Griffstücke sind derzeit frei, ergo passt es rechtlich
Und es gibt dafür auch gute Gründe, due jeweligen Griffstücke können ja variabel für die jewelige Verwendung sein, wurde hier schon öfters angeführt
Solang sich im Waffgz nichts ändert seh ichs genauso
Mal schaun wie sich das entwickelt...
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Zusammengebautes Wechselsystem
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
ich habs ja auch von meiner behoerde
ich saug mir solche einschaetzungen doch ned aus den fingern
richtig ist aber dass nicht alle behoerden oder organisationen das zwingend so sehen muessen
unter den rund 400 waffenrechts sachbearbeitern auf allen behoerden oesterreichweit kann ws welche geben die das anders sehen und wenn es der hausjurist dieser behoerde dann auch noch so sieht ...
ein einmalig "klerendes" verfahren wie koll. promo meint hilft uebrigens nix
nur eine "fortgesetzt gleichlautende rechtssprechnung bei vergleichbarem sachverhalt" begruendet eine gewissen sicherheit fuers resultat
wie viele gleichlautende urteile bei gleichem sachverhalt dazu noetig sind ist ned klar definiert
aber jedenfalls nicht weniger als drei
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Wenn es ein VwGH Urteil zu dieser Sache gibt, dann führt das dazu, dass ordentliche Revisionen in diesem Rechtsaspekt durch unterhalb gelagerte Instanzen ausgeschlossen werden, da der Sachverhalt bereits geklärt wurde. Insoweit würde sehr wohl ein Urteil der höchsten gerichtlichen Instanz in Österreich ausreichen um grundsätzliche Rechtssicherheit zu haben (insbesondere für den Kläger/Beklagten in seiner konkreten Angelegenheit) - vor allem dadurch, dass sodann diese Urteile auch in den Runderlass des BMI an die Waffenbehörden miteinfließen. Es schließt aber natürlich nicht aus, dass durch einen anderen offenen Rechtsaspekt eine ordentliche Revision an den VwGH möglich ist, der dort die Meinung wieder ändern könnte, oder eine ao. Revision mit guter Begründung erneut beim VwGH landen könnte, aber dieser auch sodann seine Meinung ändern müsste. Das ist in Summe aber nicht sehr wahrscheinlich, sodass sobald ein eindeutiges Urteil des VwGH vorliegt davon auszugehen ist, dass dies fortan so allgemein gültig und anwendbar ist.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
ich stimme dem nicht zuPromo hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 11:07Wenn es ein VwGH Urteil zu dieser Sache gibt, dann führt das dazu, dass ordentliche Revisionen in diesem Rechtsaspekt durch unterhalb gelagerte Instanzen ausgeschlossen werden, da der Sachverhalt bereits geklärt wurde. Insoweit würde sehr wohl ein Urteil der höchsten gerichtlichen Instanz in Österreich ausreichen um grundsätzliche Rechtssicherheit zu haben (insbesondere für den Kläger/Beklagten in seiner konkreten Angelegenheit) - vor allem dadurch, dass sodann diese Urteile auch in den Runderlass des BMI an die Waffenbehörden miteinfließen. Es schließt aber natürlich nicht aus, dass durch einen anderen offenen Rechtsaspekt eine ordentliche Revision an den VwGH möglich ist, der dort die Meinung wieder ändern könnte, oder eine ao. Revision mit guter Begründung erneut beim VwGH landen könnte, aber dieser auch sodann seine Meinung ändern müsste. Das ist in Summe aber nicht sehr wahrscheinlich, sodass sobald ein eindeutiges Urteil des VwGH vorliegt davon auszugehen ist, dass dies fortan so allgemein gültig und anwendbar ist.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Das Problem ist, dass es ungefähr 100.000 Konstellationen mit WS bzw. gasdruckbelasteten Teilen sowie Griffstücken gibt, dass es mit einem einzigen Urteil nicht getan sein wird, um Allgemeingültigkeit zu erlangen.Promo hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 11:07Wenn es ein VwGH Urteil zu dieser Sache gibt, dann führt das dazu, dass ordentliche Revisionen in diesem Rechtsaspekt durch unterhalb gelagerte Instanzen ausgeschlossen werden, da der Sachverhalt bereits geklärt wurde. Insoweit würde sehr wohl ein Urteil der höchsten gerichtlichen Instanz in Österreich ausreichen um grundsätzliche Rechtssicherheit zu haben (insbesondere für den Kläger/Beklagten in seiner konkreten Angelegenheit) - vor allem dadurch, dass sodann diese Urteile auch in den Runderlass des BMI an die Waffenbehörden miteinfließen. Es schließt aber natürlich nicht aus, dass durch einen anderen offenen Rechtsaspekt eine ordentliche Revision an den VwGH möglich ist, der dort die Meinung wieder ändern könnte, oder eine ao. Revision mit guter Begründung erneut beim VwGH landen könnte, aber dieser auch sodann seine Meinung ändern müsste. Das ist in Summe aber nicht sehr wahrscheinlich, sodass sobald ein eindeutiges Urteil des VwGH vorliegt davon auszugehen ist, dass dies fortan so allgemein gültig und anwendbar ist.
So wie das relativ kuriose Urteil zum "verschlossenes haus reicht aus um Waffen sicher zu lagern", das in der form sicher keine allgemeine Gültigkeit erlangen wird, sondern ein relativer Spezialfall bleiben wird.
viewtopic.php?p=868496#p868496
Anonsten würde ich dir zustimmen
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
was ist denn daran speziell ausser der personJoewood hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 13:06So wie das relativ kuriose Urteil zum "verschlossenes haus reicht aus um Waffen sicher zu lagern", das in der form sicher keine allgemeine Gültigkeit erlangen wird, sondern ein relativer Spezialfall bleiben wird.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Dieser Teil der Urteilsbegründung:gewo hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 13:33was ist denn daran speziell ausser der personJoewood hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 13:06So wie das relativ kuriose Urteil zum "verschlossenes haus reicht aus um Waffen sicher zu lagern", das in der form sicher keine allgemeine Gültigkeit erlangen wird, sondern ein relativer Spezialfall bleiben wird.
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"Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Lebensführung, des Zustandes der Räumlichkeiten und der gesamten Liegenschaft keinen Besuch empfängt."
Sprich: so ein Urteil gilt, wennst alleine in einem stinkerten Saustall bisserl abseits wohnst aber für alle anderen, die halbwegs geputzte und aufgeräumte Behausungen in besser zugänglichen Gegenden ihr Eigen nennen bzw. benutzen ist das Urteil in der Form IMHO nicht anwendbar
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Ein WS ist und bleibt ein WS, auch wenn das zu komplettierende Teil 5cm daneben liegt. Alleine fuer sich ist das WS keine funktionierende genehmigungspflichtige Schusswaffe. Nur weil ein Griffstueck besessen wird welches sich zur Komplettierung eignet, ergibt sich rein aus diesem Besitz ja noch keine Handlung die gegen das WaffG verstoesst. Erst bei konkreter Stueckzahlueberschreitung verstoesst man gegen das WaffG. Die dazu notwendige Handlung ist die Komplettierung von mehr genehmigungspflichtigen Schusswaffen als man darf.
Man verstoesst ja auch nicht gegen die StVO nur weil das Auto schneller als 130 fahren koennte.
Und selbst wenn das Griffstueck nicht frei waere sondern wesentlicher Bestandteil, dann wuerde man es eben als Zubehoer melden. Und steht dann wieder genau am gleichen Punkt: solange man nicht mehr zusammenbaut als man Plaetze hat, gibt es keinen Verstoss.
Man verstoesst ja auch nicht gegen die StVO nur weil das Auto schneller als 130 fahren koennte.
Und selbst wenn das Griffstueck nicht frei waere sondern wesentlicher Bestandteil, dann wuerde man es eben als Zubehoer melden. Und steht dann wieder genau am gleichen Punkt: solange man nicht mehr zusammenbaut als man Plaetze hat, gibt es keinen Verstoss.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Die Thematik mit zusätzlichen Griffstücken mal beiseite: nach der Logik wäre es auch nicht ratsam, z.B. einen Gewindelauf zu kaufen, diesen in eine Pistole einzubauen und diese so zu lagern? Weil trotz Ausbauen des originalen Laufs die "Basiswaffe" noch immer eine Waffe ist und durch den Einbau des neuen Laufs quasi platzmäßig eine neue Waffe (andere Konfiguration von Griffstück/Lauf/Verschluss) "erzeugt" wird?
Zweites Szenario: man hat eine Basiswaffe, legt sich ein kalibergleiches WS zu (z.B. original Glock und dann als WS einen MOS Verschluss mit Gewindelauf) und kommt auf die abenteuerliche Idee, z.B. den Standardverschluss mit dem neuen Gewindelauf vom WS zu lagern. Auch ein Problem?
Wie gesagt: alles unter der Annahme, dass keine anderen Griffstücke im Spiel sind - die sind ja offenbar sowieso wieder ein eigenes Thema.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Lagere das Zeug, wie es sich gehört, dann hast kein Problem
Die Diskussionen hier sind jetzt schon überdrüber...
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Schlechter Vergleich weil der Tatbestand durch Besitz oder Innehabung erfüllt wird.
Du verstößt ja auch gegen das KFG, wenn du einen Laserzerstörer „nur“ dabei hast, ob der eingebaut ist, betrieben wird oder nicht ist egal. Das gilt auch für das mitführen einzelner Komponenten solcher Geräte.
Anderes Beispiel:
Wenn dein Moped mehr als 45 fahren kann, dann hast auch ein Problem, dazu musst du nicht mehr als 45 fahren.
Wenn du das Moped jetzt als Motorrad zugelassen hast, dann natürlich nicht.
@dvbt: Das sehe ich, wenn temporär, als problemlos an, das ist ja schließlich der Sinn und Zweck von Zubehör… natürlich nur solange du nicht über mehr funktionstüchtige Waffen Verfügungsgewalt hast als dir genehmigt wurden. Andere sehen das anders ¯\_(ツ)_/¯
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Eben nicht! Ich darf ja die doppelte Anzahl an wesentlichen (!) Teilen besitzen. Der Gesetzgeber sieht das ja explizit vor. Der Vergleich zielte ja darauf ab dass die blosse Moeglichkeit eines Verstosses nicht mit dem Verstoss selbst gleichzusetzen ist. Der von Dir angesprochene Tatbestand ist ja erst bei Ueberschreitung nach P.23 erfuellt.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 18:31Schlechter Vergleich weil der Tatbestand durch Besitz oder Innehabung erfüllt wird.
Und genau das ist ja der springende Punkt. So lange Du nicht gegen P.23 verstoesst und mehr genehmigungspflichtige Schusswaffen aus wesentlichen Bestandteilen zusammenbaust als Dir genehmigt sind besteht kein Verstoss gegen das WaffG.@dvbt: Das sehe ich, wenn temporär, als problemlos an, das ist ja schließlich der Sinn und Zweck von Zubehör… natürlich nur solange du nicht über mehr funktionstüchtige Waffen Verfügungsgewalt hast als dir genehmigt wurden. Andere sehen das anders ¯\_(ツ)_/¯
Wenn der Gesetzgeber eine eingeschraenkte Verwendung von wesentlichen Bestandteilen vorgesehen haette, dann gaebe es auch eine entsprechende Einschraenkung im Gesetzestext. Eine Umgehung kann auch nicht konstruiert werden, da mit der doppelten Anzahl ja eine klare Beschraenkung durch die genehmigten Plaetze vorhanden ist. Man hat ja die wesentlichen Zuberhoerteile nicht in beliebiger Anzahl frei gegeben.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Dein Beispiel ist genauso schlecht.
Ein Radarwarner und ein Moped über 45kmh sind grundsätzlich verboten.
Ein legal gemeldetes WS und ein freies Griffstück nicht.
Ich darf auch einen 70ccm Satz fürs Moped daheim in der Garage haben und trotzdem erlischt nicht die Zulassung meiner Fahrzeuge.
Greetings Oliver
Ein Radarwarner und ein Moped über 45kmh sind grundsätzlich verboten.
Ein legal gemeldetes WS und ein freies Griffstück nicht.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Red mit den Händler in deinem Bezirk, die wissen wie es deine BH sieht und die sollten mittlerweile auch die selbe Auskunft geben. - Händler aus dem Nachbarbezirk können da durchaus andere Sichtweisen haben (von Wechselsystem + Griffstück kein Problem bis geht gar nicht).Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 18:31Schlechter Vergleich weil der Tatbestand durch Besitz oder Innehabung erfüllt wird.
Du verstößt ja auch gegen das KFG, wenn du einen Laserzerstörer „nur“ dabei hast, ob der eingebaut ist, betrieben wird oder nicht ist egal. Das gilt auch für das mitführen einzelner Komponenten solcher Geräte.
Anderes Beispiel:
Wenn dein Moped mehr als 45 fahren kann, dann hast auch ein Problem, dazu musst du nicht mehr als 45 fahren.
Wenn du das Moped jetzt als Motorrad zugelassen hast, dann natürlich nicht.
@dvbt: Das sehe ich, wenn temporär, als problemlos an, das ist ja schließlich der Sinn und Zweck von Zubehör… natürlich nur solange du nicht über mehr funktionstüchtige Waffen Verfügungsgewalt hast als dir genehmigt wurden. Andere sehen das anders ¯\_(ツ)_/¯
Es ist vollkommen egal was richtig ist, ich möchte jedenfalls nicht der sein, der rausfindet was der VwGH/OGH darüber denkt.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Davomon1979 hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 22:35
Es ist vollkommen egal was richtig ist, ich möchte jedenfalls nicht der sein, der rausfindet was der VwGH/OGH darüber denkt.
v0s hat geschrieben: ↑Di 11. Jan 2022, 18:44Seit wann gibt es eigentlich Wechselsysteme im WaffG? Dürften doch schon einige Jahre sein.
Wenn es in der ganzen Zeit keine Urteile gegeben hat gibt es eigentlich nur 2 Möglichkeiten. Entweder es ist noch nie vorgekommen dass bei einer Kontrolle ein WS und ein passendes Griffstück aufgefunden wurden, was ich für recht unwahrscheinlich halte. Oder es ist nie zu einer Anzeige gekommen weil es rechtlich kein Problem ist.[/b]
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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