Dagegen spricht halt Waffg par 2/4Polaris hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 11:26Zwei Schweißpunkte und der Schaft bleibt wo er ist, so habs ich gemacht. Spart Diskussionen und Maßbänder und sachverständige Überprüfungen des Umbaus.
Das nimmt zwar die Funktionalität des Schubschaftes, aber es geht schließlich um den John McClane Style. Die ursprüngliche Intention hinter dem Schubschaft ist für Sportschützen furzirrelevant. Wenn man sich den anbaut, opfert man so oder so den Komfort des deutlich besseren Fixschaftes. Und erzähl mir jetzt ja keiner, dass die 60cm Tragetasche halt viel schicker ist als die 75cm Tragetasche
(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
Und die langjährige judikatur
Zb hier
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidung ... 1220_2.pdf
Vor diesem Hintergrund sei im WaffG vorgesehen worden, dass grundsätzlich jede Schusswaffe jener Kategorie zuzurechnen ist, der sie zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung zuzurechnen war. Wird sie nachträglich umgebaut, ändere sich deren Kategorisierung nicht, es sei denn, sie wurde so umgebaut, dass sie dann in eine höhere Kategorie fällt. Selbst in jenen Fällen, in denen Waffen entsprechend der Deaktivierungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht wurden und somit ein Rückbau im Ergebnis mit vertretbarem Aufwand technisch ausgeschlossen ist, würden diese Gegenstände im Regelungsregime der Schusswaffen bleiben. Diese deaktivierten Schusswaffen würden nämlich als Schusswaffen der Kategorie C gelten. Gemäß § 2 Abs 4 WaffG habe der Umbau einer Schusswaffe – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie