Chris Mannix hat geschrieben: ↑So 4. Apr 2021, 09:39
FFW die auf >60cm verlängert wird ...bleibt ne legale katB FFW .... egal ob duch Anschlagschaft od was auch immer
LW (egal ob katB oder C ) die auf weniger als 60cm gekürzt wird egal ob durch säge, schub oder klappschaft) .....wird zur KatA ..somit illegal
Ich bin diesbezüglich anderer Ansicht, und auch der Meinung, dass es
bei diesem Thema erst Rechtssicherheit geben wird, wenn es auf den entsprechenden Ebenen ausjudiziert wurde. Gesetzlich sind glaube ich insbesondere folgende Passagen wichtig:
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
Der einfache Teil ist der Verweis auf § 18, also wenn es sich um Kriegsmaterial handelt, ist das alles nicht relevant.
Schwierig wird es in meinem Augen dann schon am Anfang von Z 11:
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen,
Wie man aus Z 7 entnehmen kann, sind hier umfasst:
halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
Hier stellt sich für mich schon die erste Frage:
Was ist, wenn die halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung aber keinem eingebauten Magazin hat, und auch gerade kein Magazin das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann eingesetzt ist? (z.B. weil man auf einer Schießstätte ist, die keine behördlich genehmigten Schießstätte gem §14 WaffG ist und gerade nachlädt)
Das ist ein Thema des §17 (1)(7) WaffG, welches jedoch auch auf §17 (1)(11) WaffG eine Auswirkung hat. (Bei §17 (1)(8) WaffG stellt sich in meinen Augen eine ähnliche Frage, aber das hat keinen Einfluss auf das hier diskutierte.)
Das nächste Thema in Z 11 ist aus meiner Sicht dann die Bedeutung von
ohne Funktionseinbuße
Aus der BMI Antwort zu meiner Anfrage betreffend dem Law Tactical Folding Stock würde ich schließen, dass das BMI unter "Funktionseinbuße" versteht, dass es technisch nicht möglich ist einen Schuss abzugeben (z.B. weil der Abzug blockiert wird, wenn man den Schaft abklappt; wie das z.B. bei Saiga Modellen der Fall ist, wo die Sicherung aktiviert wird, sobald man den Schaft abklappt).
Aber ob der Gesetzgeber das darunter verstanden hat kann natürlich nur ein Gericht klären.
Weitere meines Wissens noch nicht final geklärte Fragen sind
- Was ist alles unter dem Begriff "Werkzeug" subsummiert? (Wäre z.B. die Spitze einer Patrone ein Werkzeug?)
- Wie sind die 60cm zu messen? (Z.B. muss das unbedingt 100% parallel zum Lauf sein?; wie sind Mündungskomponenten zu berücksichtigen?)
- Was ist mit halbautomatischen Schrotflinten? (Zusammenspiel zwischen §17 (1)(3)&(4) mit dem Rest?)
Wenn man ganz genau ist, müsste man auch noch die entsprechende EU Richtlinie in allen Sprachen durchsehen, weil in einem potentiellen Verfahren könnte mit einer nicht RL-konformen Umsetzung durch Österreich argumentiert werden und daraus versucht werden ein direktes Wirken des EU-RL-Texts abzuleiten.
Ist man ganz motiviert, könnte man sich vielleicht auch noch die Frage der generellen Gültigkeit des §17 WaffG stellen, weil es bei manchen Waffen nicht klar ist unter welchen Unterpunkt sie fallen, wo man versuchen könnte verfassungsrechtlich zu argumentieren. (Das wäre dann aber wirklich ein long shot, aber wenn eine Behörde ein Verfahren gegen jemanden einleitet wird man sicher jede erdenktliche Argumentation benutzen um kein mehr oder weniger permanentes Waffenverbot zu kassieren.)
Praktisch gesehen ist aus meiner Sicht der beste Weg mit der zuständigen Behörde zu reden, was die unter dem Gesetzestext verstehen.
Wo ich mit meinem Vorredner nicht übereinstimme ist, dass Sägen in diesem Zusammenhang gleich gesetzt ist mit Klapp- oder Teleskopschäften. (Durch Absägen des Schaftes kann man imho aus einer Kat C eine Kat B machen, aber imho nicht unbedingt eine Kat A gem. §17 (1)(11); also Säge würde ich als Werkzeug ansehen.)