ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

WBK Erweiterung 5 Jahre

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
yoda
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5740
Registriert: Do 24. Nov 2011, 20:23

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von yoda » So 17. Jan 2021, 10:12

gewo hat geschrieben:
Sa 16. Jan 2021, 22:15
Most_viertler hat geschrieben:
Sa 16. Jan 2021, 20:21
Mich würde halt interessieren wie lange sie da einen vertrösten können/dürfen?

Weil irgendwann müssen sie ja die ganze Arbeit die jetzt liegen bleibt ja mal nachholen!

Ich kenne Leute die haben im Dezember mit Altbestandsmeldung gleichzeitig erweitert (elektronisch).
Da dürfte es komischerweise kein Problem sein.
Muesste man im AVG nachschaun ob das überhaupt geht einen schriftlichen antrag nicht anzunehmen
Es geht natürlich nicht, deswegen rufen sie ja auch nur an und behaupten es sei nicht möglich man müsse es persönlich bringen.

Einem Freund haben Sie in NÖ vor einigen Monaten AM TELEFON genau das Selbe erzählt, ich habe ihm gesagt er soll einen unterfertigten Antrag hinschicken und die WBK wurde damit problemlos ausgestellt. Was sich die Beamten in diesem Land teilweise erlauben ist eine bodenlose Frechheit, man hat auch relativ wenig Handhabe dagegen, außer ein Beamter ist wirklich so dumm und begeht einen Amtsmissbrauch, da müsste man ihn aber vorher schonmal davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sein Vergehen vermutlich rechtswidrig ist.

Sollte dieser ominöse Anruf fragen, dann bittet man einfach um schriftliche Ablehnung des Antrags samt Rechtsgrundlage, das nächste was man dann bekommt ist dass man die WBK abholen bzw. die alte WBK einsenden kann. Wichtig ist, dass man für alles einen Bescheid bekommt, dann kann man dagegen vorgehen und dann passiert letztendlich das was im Gesetz vorgesehen ist. Das Gesetz ist ohnehin restriktiv genug.

Benutzeravatar
Promo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2517
Registriert: Mo 30. Aug 2010, 12:50

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von Promo » So 17. Jan 2021, 11:34

gewo hat geschrieben:
Sa 16. Jan 2021, 20:03
Promo hat geschrieben:
Sa 16. Jan 2021, 17:57
Du kannst deinen Antrag per Post hin senden, das gilt auch als zugegangen und muss dann binnen 6 Monaten bearbeitet werden. Die meisten Behörden haben auch eine offizielle amtliche Mailadresse, wo man auch hinsenden kann, und es dann zur Bearbeitung kommt. Ich würde den Antrag mal stellen und dann warten, ob sie dich vorladen. Vermutlich wollen Sie deine Unterschrift auf dem Formular für die WBK, oder dein Passfoto ... ich weiß es nicht.
In wien geht das nicht
Da kriegst einen telefonanruf dass persoenlich einzubringen ist und persoenlich halt dzt wegen COVID ned geht ...
Auch Wien kann sich nicht die Gesetze biegen wie sie wollen. Eine postalische Eingabe ist eine Eingabe die binnen 6 Monaten zu bearbeiten ist. Antrag hinschicken und warten was passiert, sie haben dann eh 6 Monate Zeit dich vorzuladen, wenn sie dich brauchen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

Alaskan454
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5270
Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von Alaskan454 » So 17. Jan 2021, 15:20

Promo hat geschrieben:
So 17. Jan 2021, 11:34

Auch Wien kann sich nicht die Gesetze biegen wie sie wollen. Eine postalische Eingabe ist eine Eingabe die binnen 6 Monaten zu bearbeiten ist. Antrag hinschicken und warten was passiert, sie haben dann eh 6 Monate Zeit dich vorzuladen, wenn sie dich brauchen.
Jetzt stellt sich halt die Frage was klüger ist?

Mit der Post schicken und ewig warten da wesentliche Dinge wie die Unterschrift fehlen und vielleicht nach 6 Monaten hin gehen zum unterschreiben

oder

Warten bis es wieder geht und einfach alles in einem aufwaschen erledigen.

Ich war Anfang Dezember persönlich dort und warte noch auf Antwort und ich glaube kaum das es wenn man es per post schickt schneller geht :whistle:

didschi
.22 lr
.22 lr
Beiträge: 9
Registriert: Sa 9. Feb 2019, 16:50
Wohnort: OÖ.

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von didschi » Mo 18. Jan 2021, 19:35

wie lange muss man Geduld haben , oder gibt es eine Frist ?
was kann man machen ?

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36528
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von gewo » Di 19. Jan 2021, 00:39

didschi hat geschrieben:
Mo 18. Jan 2021, 19:35
wie lange muss man Geduld haben , oder gibt es eine Frist ?
was kann man machen ?
antrag schriftlich stellen und feddich

symphatiepunkte helfen dir da ned weiter
es gibt behoerden die bis heut die leut wegschicke mit "wir wissen noch nicht genau wie das alles gemacht werden muss"

daran wird sich nix aendern
es kommt ned mehr an info als jetzt schon bekannt ist
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36528
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von gewo » Di 19. Jan 2021, 00:40

Alaskan454 hat geschrieben:
So 17. Jan 2021, 15:20
Ich war Anfang Dezember persönlich dort und warte noch auf Antwort und ich glaube kaum das es wenn man es per post schickt schneller geht :whistle:
dann gilt aber das datum des poststempels fuer die 6 monats frist ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

didschi
.22 lr
.22 lr
Beiträge: 9
Registriert: Sa 9. Feb 2019, 16:50
Wohnort: OÖ.

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von didschi » Di 19. Jan 2021, 06:13

Es fehlt bei mir nur noch die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung zu Hause laut dem "netten Beamten" , alles andere hab ich mitte Dezember abgegeben . Der sagt , vorher darf er die neue WBK nicht bestellen !
Ein Kollege von mir hat auch beantragt und die Karte nach einer Woche bekommen ohne das die kontrolle durch die Polizei bis jetzt stattgefunden hat . ist allerdings ander BH zuständigkeit .
Da stellt sich die frage ob der "nette Beamte " am längeren Hebel sitzt und die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung einfach nicht in Auftrag gibt !
sollte man öfter anrufen und ihn daran errinern oder wie ihr meint ihn schriftlich zu erinnern das er meine WBK erweiterung positiv bearbeiten muss ?
wie soll man da schreiben ?

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36528
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von gewo » Di 19. Jan 2021, 10:23

didschi hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 06:13
Es fehlt bei mir nur noch die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung zu Hause laut dem "netten Beamten" , alles andere hab ich mitte Dezember abgegeben . Der sagt , vorher darf er die neue WBK nicht bestellen !
Ein Kollege von mir hat auch beantragt und die Karte nach einer Woche bekommen ohne das die kontrolle durch die Polizei bis jetzt stattgefunden hat . ist allerdings ander BH zuständigkeit .
Da stellt sich die frage ob der "nette Beamte " am längeren Hebel sitzt und die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung einfach nicht in Auftrag gibt !
sollte man öfter anrufen und ihn daran errinern oder wie ihr meint ihn schriftlich zu erinnern das er meine WBK erweiterung positiv bearbeiten muss ?
wie soll man da schreiben ?
der ueberpruefungsauftrag liegt mit hoher sicherheit bei deinem fuer dich zustaendigen polizeiposten
dort solltest du anrufen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
baetmaen
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 138
Registriert: Fr 3. Mai 2019, 21:37

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von baetmaen » Di 19. Jan 2021, 10:46

didschi hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 06:13
Es fehlt bei mir nur noch die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung zu Hause laut dem "netten Beamten" , alles andere hab ich mitte Dezember abgegeben . Der sagt , vorher darf er die neue WBK nicht bestellen !
ist die Erweiterung, and die Verwahrungsüberprüfung gebunden ?
"Da Bätmän bin I"

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36528
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von gewo » Di 19. Jan 2021, 10:48

baetmaen hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 10:46
didschi hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 06:13
Es fehlt bei mir nur noch die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung zu Hause laut dem "netten Beamten" , alles andere hab ich mitte Dezember abgegeben . Der sagt , vorher darf er die neue WBK nicht bestellen !
ist die Erweiterung, and die Verwahrungsüberprüfung gebunden ?
das liegt im ermessen deines sachbearbeiters
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
AUG-andy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 6915
Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
Wohnort: Im schönen Weinviertel

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von AUG-andy » Di 19. Jan 2021, 11:18

In Wien hat beim Erweitern in meinem familiären Umfeld noch nie jemand die Verwahrung kontrolliert. Steht ja eh alles in der 5 jährigen Kontrolle drinnen. Wie Gewo gerade geschrieben hat : Reine Behördenwillkür. ;)
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36528
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von gewo » Di 19. Jan 2021, 12:12

AUG-andy hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 11:18
.... Wie Gewo gerade geschrieben hat : Reine Behördenwillkür. ;)
der gewo hat geschrieben „ermessensspielraum“

„behoerdenwillkuer“ gibts auch
aber die schaut ganz anders aus ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
AUG-andy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 6915
Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
Wohnort: Im schönen Weinviertel

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von AUG-andy » Di 19. Jan 2021, 12:20

gewo hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 12:12
AUG-andy hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 11:18
.... Wie Gewo gerade geschrieben hat : Reine Behördenwillkür. ;)
der gewo hat geschrieben „ermessensspielraum“

„behoerdenwillkuer“ gibts auch
aber die schaut ganz anders aus ...
Ist doch das Selbe .
Wenn wir ehrlich sind. :whistle:
Ausgeliefert bleibt Ausgeliefert :lol:
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

Alexej
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 87
Registriert: Do 17. Dez 2020, 18:33

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von Alexej » Di 19. Jan 2021, 16:45

Abgesehen davon, dass in der Praxis die Behörde immer am längeren Ast sitzt:

Bezüglich der Überprüfung:

"§ 25. (1) WaffG Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind."

Wenn die Behörde nun aber meint, eine Überprüfung der Verlässlichkeit nach 5 Jahren zu verabsäumen und einige überhaupt - nach Aussagen hier - noch nie kontrolliert wurden, darf doch dem Antragsteller kein Nachteil daraus entstehen, wenn die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt.

Die Aussage "Die Behörde HAT die Verlässlichkeit ... zu überprüfen" ist doch sehr eindeutig, da steht nichts von Ermessen oder Wohlwollen oder sonst was. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt, darf dem Antragsteller kein Nachteil daraus entstehen.
didschi hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 06:13
Es fehlt bei mir nur noch die Polizeiliche verwahrungsüberprüfung zu Hause laut dem "netten Beamten" , alles andere hab ich mitte Dezember abgegeben .
Sorry das hab ich nicht ganz mitbekommen, geht es um eine Erweiterung nach 5 Jahre nach dem §23 Abs 2. bei dir? Also die Erweiterung 2 auf 5? Sind die 5 Jahre bereits vorbei? Wenn ja, besteht ein Rechtsanspruch dazu, ich ergänze dir gerne das VwGH Urteil diesbezüglich vom Juni 2020.

Ich zitiere aus:
VwGH 16.06.2020, Ro 2020/03/0001

Zuerst das Gesetz worauf sich die folgende Erläuterung bezieht:

"Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
[...]"

Zu § 23 Abs. 2 und 2a:
Zu Abs. 2:
Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Um den mit der Festsetzung der Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis vorgeschlagen, diese erlaubte Anzahl stets mit zwei festzusetzen.
[...]
"Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft"
[...]
Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.

Demgemäß:

"fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft"

kann es zu keinem Nachteil des Antragstellers kommen, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Gerade die Erläuterung, dass er ja nach 5 Jahren bereits einmal überprüft wurde, sagt, dass es sich hierbei um eine Verpflichtung der Behörde handelt und diese nach 5 Jahren überprüfen muss (!).
Zuletzt geändert von Alexej am Di 19. Jan 2021, 17:04, insgesamt 1-mal geändert.

Alaskan454
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5270
Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57

Re: WBK Erweiterung 5 Jahre

Beitrag von Alaskan454 » Di 19. Jan 2021, 17:03

Alexej hat geschrieben:
Di 19. Jan 2021, 16:45
Sind die 5 Jahre bereits vorbei? Wenn ja, besteht ein Rechtsanspruch dazu, ich ergänze dir gerne das VwGH Urteil diesbezüglich vom Juni 2020.
Den Rechtsanspruch hat er nur was er nicht hat ist offenbar Geduld. Die Behörde hat 6 Monate Zeit was theoretisch bis Mai ist wenn er im Dezember eingereicht hat. Auch das Urteil vom VwGH wird an dieser Frist nichts ändern :whistle:

Antworten