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12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Nein, es geht hier nicht um die Strecke zwischen Salzburg und Kufstein, und wir wollen die Kollegen aus dem Nachbarland auch nicht ins Eck stellen. Hier soll alles deutschspezifisches hinein. Bedürfnis, NWR, gelbe WBK, E-ID, W-ID, P-ID usw. Eben alle die Sachen mit denen wir in AT genau nix anfangen können.
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Joewood
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Joewood » Fr 8. Jan 2021, 10:20

ruz hat geschrieben:
Do 7. Jan 2021, 21:24

Einem Freund von mir haben sie vor kurzem den WP auf eine WBK umgewandelt, da der Bedarf mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit begründet war. In seinem jetzigen Beruf ist er nicht mehr dem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen. WP hatte er ca. 15 Jahre, unbescholten.
Trotzdem keine Chance.
Das finde ich hingegen spannend...
Eigentlich leben wir in einem Land der "Rechtssicherheit" - sprich: ein einmal gegebenes Recht kann einem eigentlich nicht mehr entzogen werden. Wobei ich nicht genau weiß, wie es vor 15 Jahren war - ob der WP da nicht auch schon irgendein Limit hatte.
Ich denke da aber an einen Bekannten (mittlerweile in Pension), der seinen WP seit gut 40 (vielelicht 50?) Jahren hat und die aktuellen Gesetze ("Erweiterung nach zumindest 5 Jahren von 2 auf 5") nicht ausgenutzt hat. Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung müsste er ja seinen WP behalten und eine WBK für 3 zusätzlich bekommen. Besteht hier die reale Gefahr, dass er seinen WP abgeben muss und stattdessen eine WBK für 5 bekommt?

Oder sollte man diese Frage eher ins Waffenrecht Forum verschieben?

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Glock1768
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Glock1768 » Fr 8. Jan 2021, 10:29

Joewood hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:20
ruz hat geschrieben:
Do 7. Jan 2021, 21:24

Einem Freund von mir haben sie vor kurzem den WP auf eine WBK umgewandelt, da der Bedarf mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit begründet war. In seinem jetzigen Beruf ist er nicht mehr dem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen. WP hatte er ca. 15 Jahre, unbescholten.
Trotzdem keine Chance.
Das finde ich hingegen spannend...
Eigentlich leben wir in einem Land der "Rechtssicherheit" - sprich: ein einmal gegebenes Recht kann einem eigentlich nicht mehr entzogen werden. Wobei ich nicht genau weiß, wie es vor 15 Jahren war - ob der WP da nicht auch schon irgendein Limit hatte.
Ich denke da aber an einen Bekannten (mittlerweile in Pension), der seinen WP seit gut 40 (vielelicht 50?) Jahren hat und die aktuellen Gesetze ("Erweiterung nach zumindest 5 Jahren von 2 auf 5") nicht ausgenutzt hat. Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung müsste er ja seinen WP behalten und eine WBK für 3 zusätzlich bekommen. Besteht hier die reale Gefahr, dass er seinen WP abgeben muss und stattdessen eine WBK für 5 bekommt?

Oder sollte man diese Frage eher ins Waffenrecht Forum verschieben?
leider werden viele WPs für berufliche Zwecke derart ausgestellt, dass auf der Rückseite ein Zusammenhang mit der beruflichen Notwendigkeit angegeben ist. D.h. du bist Personenschützer und erhälst deswegen den WP, so wird dieser wenn du diesen Beruf nicht mehr ausübst automatische zur WBK. Ist leider so.

AUSZUG AUS DEM AKTUELLEN RUNDERLASS
Beschränkungsvermerk gem. Abs. 4
Als die Dauer der Tätigkeit ist z.B. die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen.
Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von Schusswaffen der Kat. B weg, d.h. der Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.
Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten: „Die Berechtigung zum Führen gilt für die Dauer der Beschäftigung als ........................................“ Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung(Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B automatisch wegfällt.
Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.


Und ja, du kannst selbstverständlich zu einem WP eine WBK beantragen. Ist expliziet im Runderlass so erläuert, dass beides PARALLEL zueinander ausgestellt werden kann und darf.

AUSZUG AUS DEM AKTUELLEN RUNDERLASS
Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen an eine Person
1. Die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen an eine Person ist vom Waffengesetz nicht untersagt und daher zulässig. 2. Der Berechtigungsumfang ergibt sich hinsichtlich des Besitzes von Schusswaffen der Kat. B aus der Zusammenrechnung der in beiden Dokumenten eingetragenen Schusswaffen der Kat. B, hinsichtlich des Führens aus der Anzahl der im Waffenpass eingetragenen Schusswaffen der Kat. B. Dementsprechend würde einer Person, der eine Waffenbesitzkarte für 5 Schusswaffen der Kat. B und ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kat. B ausgestellt wurde, berechtigt sein, 6 Schusswaffen der Kat. B zu besitzen und 1 Schusswaffe der Kat. B zu führen.
3. Zwecks Hintanhaltung des nach ho. Ansicht zumindest optisch negativen Effektes, dass Personen die Berechtigung zum gleichzeitigen Führen einer großen Anzahl von Schusswaffen der Kat. B eingeräumt wird, erscheint folgende Vorgangsweise angezeigt: a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht mehr als 2 Schusswaffen der Kat. B auszustellen. (Wird nur ein Berechtigungsumfang von 1 Schusswaffe der Kat. B angestrebt, ist selbstverständlich diesem Umstand Rechnung zu tragen). b) Inhabern von Waffenbesitzkarten, die die Ausstellung eines Waffenpasses beantragen, wäre - bei Vorliegen der Voraussetzungen - der Waffenpass zusätzlich zur Waffenbesitzkarteauszustellen. c) Inhabern von Waffenpässen, die den Besitz weiterer Schusswaffen der Kat. B anstreben (z.B. anerkannte Waffensammler oder Sportschützen) wäre hiefür zusätzlich zum Waffenpass eine Waffenbesitzkarte auszustellen.


Manche Behörde versucht natürlich den WP in diesem Fall einzuziehen (einem Kollegen von mir passiert), aber keinesfalls darauf einlassen. Beides sind völlig voneinander getrennte Bescheide. Also bitte aufpassen!!!
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Joewood » Fr 8. Jan 2021, 10:46

Glock1768 hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:29
leider werden viele WPs für berufliche Zwecke derart ausgestellt, dass auf der Rückseite ein Zusammenhang mit der beruflichen Notwendigkeit angegeben ist. D.h. du bist Personenschützer und erhälst deswegen den WP, so wird dieser wenn du diesen Beruf nicht mehr ausübst automatische zur WBK. Ist leider so.
Ok, das steht bei dem Uralt - Lappen (buchstäblich) definitiv nicht drauf. Sollte also halbwegs risikolos vonstatten gehen - müsste ihn gegebenenfalls nur drauf anspitzen, dass er sich ja nicht überrumpeln lässt

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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Glock1768 » Fr 8. Jan 2021, 10:51

Joewood hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:46
Glock1768 hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:29
leider werden viele WPs für berufliche Zwecke derart ausgestellt, dass auf der Rückseite ein Zusammenhang mit der beruflichen Notwendigkeit angegeben ist. D.h. du bist Personenschützer und erhälst deswegen den WP, so wird dieser wenn du diesen Beruf nicht mehr ausübst automatische zur WBK. Ist leider so.
Ok, das steht bei dem Uralt - Lappen (buchstäblich) definitiv nicht drauf. Sollte also halbwegs risikolos vonstatten gehen - müsste ihn gegebenenfalls nur drauf anspitzen, dass er sich ja nicht überrumpeln lässt
dann müsste es funktionieren ... ja!

Am besten den Runderlass mitnehmen ...
https://www.kirschner-recht.at/der-aktu ... 4-12-2019/

hier am besten runterladen und bei §23 nachlesen ;)
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von ruz » Fr 8. Jan 2021, 11:10

Joewood hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:20
ruz hat geschrieben:
Do 7. Jan 2021, 21:24

Einem Freund von mir haben sie vor kurzem den WP auf eine WBK umgewandelt, da der Bedarf mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit begründet war. In seinem jetzigen Beruf ist er nicht mehr dem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen. WP hatte er ca. 15 Jahre, unbescholten.
Trotzdem keine Chance.
Das finde ich hingegen spannend...
Eigentlich leben wir in einem Land der "Rechtssicherheit" - sprich: ein einmal gegebenes Recht kann einem eigentlich nicht mehr entzogen werden. Wobei ich nicht genau weiß, wie es vor 15 Jahren war - ob der WP da nicht auch schon irgendein Limit hatte.
Ich denke da aber an einen Bekannten (mittlerweile in Pension), der seinen WP seit gut 40 (vielelicht 50?) Jahren hat und die aktuellen Gesetze ("Erweiterung nach zumindest 5 Jahren von 2 auf 5") nicht ausgenutzt hat. Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung müsste er ja seinen WP behalten und eine WBK für 3 zusätzlich bekommen. Besteht hier die reale Gefahr, dass er seinen WP abgeben muss und stattdessen eine WBK für 5 bekommt?

Oder sollte man diese Frage eher ins Waffenrecht Forum verschieben?
Also, wie weiter oben gesagt, war der WP damals schon auf die Dauer der Ausübung eines bestimmten Berufes befristet.

Deswegen von vorne herein ein zeitlich befristetes Recht. Dementsprechend leicht und eindeutig die rechtliche Handhabe.

Zu deiner Frage: habe selbst bei meiner BH angerufen und nach einer WBK zum WP gefragt. Kurze Durchsicht meines Aktes. „Kommen Sie vorbei, das ist schnell erledigt.“

Aber auch bei mir gibt es keine Einschränkungen/Befristungen o.ä. im WP.
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Marguns_Austria
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Marguns_Austria » Fr 8. Jan 2021, 13:11

ruz hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 11:10
Joewood hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:20
ruz hat geschrieben:
Do 7. Jan 2021, 21:24

Einem Freund von mir haben sie vor kurzem den WP auf eine WBK umgewandelt, da der Bedarf mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit begründet war. In seinem jetzigen Beruf ist er nicht mehr dem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen. WP hatte er ca. 15 Jahre, unbescholten.
Trotzdem keine Chance.
Das finde ich hingegen spannend...
Eigentlich leben wir in einem Land der "Rechtssicherheit" - sprich: ein einmal gegebenes Recht kann einem eigentlich nicht mehr entzogen werden. Wobei ich nicht genau weiß, wie es vor 15 Jahren war - ob der WP da nicht auch schon irgendein Limit hatte.
Ich denke da aber an einen Bekannten (mittlerweile in Pension), der seinen WP seit gut 40 (vielelicht 50?) Jahren hat und die aktuellen Gesetze ("Erweiterung nach zumindest 5 Jahren von 2 auf 5") nicht ausgenutzt hat. Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung müsste er ja seinen WP behalten und eine WBK für 3 zusätzlich bekommen. Besteht hier die reale Gefahr, dass er seinen WP abgeben muss und stattdessen eine WBK für 5 bekommt?

Oder sollte man diese Frage eher ins Waffenrecht Forum verschieben?
Also, wie weiter oben gesagt, war der WP damals schon auf die Dauer der Ausübung eines bestimmten Berufes befristet.

Deswegen von vorne herein ein zeitlich befristetes Recht. Dementsprechend leicht und eindeutig die rechtliche Handhabe.

Zu deiner Frage: habe selbst bei meiner BH angerufen und nach einer WBK zum WP gefragt. Kurze Durchsicht meines Aktes. „Kommen Sie vorbei, das ist schnell erledigt.“

Aber auch bei mir gibt es keine Einschränkungen/Befristungen o.ä. im WP.
Also du besitzt selber einen WP willst aber das andere nicht so leicht einen bekommen....das lese ich bei deinen Posts heraus :clap: leiwaund
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ruz
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von ruz » Fr 8. Jan 2021, 14:07

Marguns_Austria hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 13:11
ruz hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 11:10
Joewood hat geschrieben:
Fr 8. Jan 2021, 10:20
ruz hat geschrieben:
Do 7. Jan 2021, 21:24

Einem Freund von mir haben sie vor kurzem den WP auf eine WBK umgewandelt, da der Bedarf mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit begründet war. In seinem jetzigen Beruf ist er nicht mehr dem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen. WP hatte er ca. 15 Jahre, unbescholten.
Trotzdem keine Chance.
Das finde ich hingegen spannend...
Eigentlich leben wir in einem Land der "Rechtssicherheit" - sprich: ein einmal gegebenes Recht kann einem eigentlich nicht mehr entzogen werden. Wobei ich nicht genau weiß, wie es vor 15 Jahren war - ob der WP da nicht auch schon irgendein Limit hatte.
Ich denke da aber an einen Bekannten (mittlerweile in Pension), der seinen WP seit gut 40 (vielelicht 50?) Jahren hat und die aktuellen Gesetze ("Erweiterung nach zumindest 5 Jahren von 2 auf 5") nicht ausgenutzt hat. Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung müsste er ja seinen WP behalten und eine WBK für 3 zusätzlich bekommen. Besteht hier die reale Gefahr, dass er seinen WP abgeben muss und stattdessen eine WBK für 5 bekommt?

Oder sollte man diese Frage eher ins Waffenrecht Forum verschieben?
Also, wie weiter oben gesagt, war der WP damals schon auf die Dauer der Ausübung eines bestimmten Berufes befristet.

Deswegen von vorne herein ein zeitlich befristetes Recht. Dementsprechend leicht und eindeutig die rechtliche Handhabe.

Zu deiner Frage: habe selbst bei meiner BH angerufen und nach einer WBK zum WP gefragt. Kurze Durchsicht meines Aktes. „Kommen Sie vorbei, das ist schnell erledigt.“

Aber auch bei mir gibt es keine Einschränkungen/Befristungen o.ä. im WP.
Also du besitzt selber einen WP willst aber das andere nicht so leicht einen bekommen....das lese ich bei deinen Posts heraus :clap: leiwaund
Das, was ich will, ist ganz was anderes.
z.B. wünsche ich mir, dass Postings gelesen und im besten Fall auch verstanden werden.

Ein paar Posts weiter oben habe ich geschrieben „ von mir kannst ihn (den WP) gerne haben.“
Im selben Post habe ich ihm viel Glück für sein Vorhaben gewünscht.

Also: lesen, nicht nur auf deine Meinung hin interpretieren.

Ich habe nur darauf verwiesen, dass ich eine Ausstellung in dem Fall für sehr unwahrscheinlich halte.
Eine Signatur ist ein Text, der an deine Nachrichten angefügt werden kann. Sie ist auf 255 Zeichen begrenzt.

Alaskan454
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Alaskan454 » Sa 9. Jan 2021, 05:23

Glock1768 hat geschrieben:
So 13. Dez 2020, 19:28

und komm mir nicht mir "aber wenn der andere eine scharfe Waffe hat" ... dessen muss sich der Träger einer SSW immer bewusst sein, doch diese Gefahr habe ich auch beim Verwenden von Pfefferspray, Kubotan, Teleskopschlgastock, Messer, ... der andere wird auch hier seine Waffe ziehen und verwenden.
Das was du da schreibst ist nur bedingt richtig meiner Meinung nach.

In dem Moment wo du eine Waffe in die Hand nimmst und für den Aggressor selbst eine grössere Gefahr darstellst,eskaliert die Situation komplett und was vorher vielleicht mit einer Watschn vorbei gewesen wäre endet damit das man dir während du am Boden liegst so lange am Schädel tritt bis du wirklich liegen bleibst.

Der Handtascherlzieher,Dieb oder auch Räuber wird meistens nicht einfach so zum Mörder sondern weil irgendwer den Helden spielen muss.......

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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von spareribs » Sa 9. Jan 2021, 08:30

Helden spielen .....muß nicht immer schlecht ausgehen ....siehe jüngst die Frau, die dem bewaffneten Eindringling das Küchenmesser intubiert hat ...
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder :-)
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind ! :mrgreen:

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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Alaskan454 » So 10. Jan 2021, 01:21

spareribs hat geschrieben:
Sa 9. Jan 2021, 08:30
Helden spielen .....muß nicht immer schlecht ausgehen ....siehe jüngst die Frau, die dem bewaffneten Eindringling das Küchenmesser intubiert hat ...
Was glaubst passiert wohl öfter?

Der vermeintliche Held gewinnt oder er bekommt massiv aufs Maul?

Wenn jemand auf der Strasse "bedient" wird dann zumeist "link" und nicht auf die ehrliche Art.

In dem von dir geschilderten Fall hatte die Frau drei grosse Vorteile auf ihrer Seite

1. Heimvorteil
2. Überaschungsmoment
3.Der 0815 Einbrecher ist im Gegensatz zum Strassenräuber in der Regel kein Gewaltverbrecher sondern einfach ein Dieb der am liebsten unbehelligt stiehlt aber keine Konfrontation sucht.

Papa Bär
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Papa Bär » So 10. Jan 2021, 09:41

Alaskan454 hat geschrieben:
So 10. Jan 2021, 01:21
3.Der 0815 Einbrecher ist im Gegensatz zum Strassenräuber in der Regel kein Gewaltverbrecher sondern einfach ein Dieb der am liebsten unbehelligt stiehlt aber keine Konfrontation sucht.
...in der Regel... hatten Vikinger rote Bärte..
Und für den Fall, dass so eine Regel mal nicht zutrifft, bin ich dann halt tot, oder schwer verletzt oder was weiss ich... nein Danke.
Eines kann ich jedenfalls garantieren. Sollte ich mal einem Einbrecher gegenüber stehen in meinen eigenen 4 Wänden, und der geht mit einem Messer in de Hand auch nur 5cm auf mich zu.... alles klar?
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Glock1768 » So 10. Jan 2021, 10:24

Der Waffenbesitzer braucht keine Waffengegner, er hat genug in den eigenen Reihen ... Seid ihr (sorry: manche) irre!?!?!?!? ... Am besten doch gleich den Selbstschutz im Waffengesetz streichen und die notwehr im Strafgesetz

Wollen hier wirklich manche Verhältnisse wie in Deutschland?

Hier sollte es die Waffenbesitzer doch eigentlich besser wissen!!! Nur weil die Medien über die erfolgreiche Notwehr nicht, oder so gut wie nie berichten gibt es die in den allermeisten Köpfen nicht und es wird Blödsinn wie oben verbreitet.

Bitte wer prügelt auf einem Menschen ein, der mit einer Schusswaffe auf einen zielt???

Ich meine, natürlich muss ich eine Waffe auch einsetzen wenn ich die gegen einen Angreifer ziehe, ansonsten habe ich verloren, dich ersteres setze ich voraus!!!

Und, bevor ich falsch verstanden werde ... Natürlich ist eine Waffe (egal welche) IMMER die allerletzte Möglichkeit in einem Konflikt!!!!!!

Und ICH werde immer nur Menschenleben entsprechend verteidigen und niemals materielles ...
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von Alaskan454 » So 10. Jan 2021, 12:25

Papa Bär hat geschrieben:
So 10. Jan 2021, 09:41
Alaskan454 hat geschrieben:
So 10. Jan 2021, 01:21
3.Der 0815 Einbrecher ist im Gegensatz zum Strassenräuber in der Regel kein Gewaltverbrecher sondern einfach ein Dieb der am liebsten unbehelligt stiehlt aber keine Konfrontation sucht.
...in der Regel... hatten Vikinger rote Bärte..
Und für den Fall, dass so eine Regel mal nicht zutrifft, bin ich dann halt tot, oder schwer verletzt oder was weiss ich... nein Danke.
Warst du in deinem Leben schon einmal in einer derartigen Situation wo es um was ging?

Das ist alles hätte,täte und wünsch dir was aber es hat mit der Realität halt leider sehr wenig zu tun. ;)

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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von wienerfredl66 » Di 12. Jan 2021, 11:23

:clap:

PS: ich weiß eh, dass es diesbezüglich schon sehr viel kommentare und threads gibt, aber: hier vom firmenrechner funktionierts, dass ich posten kann und zu hause vom notebook nicht....
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usu792
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Re: 12-2020 Verschärfung bezügl. SSW von Berlin initiiert

Beitrag von usu792 » Di 16. Feb 2021, 16:21

Oh, es geht gerade um SSW und Selbstverteidigung ... juhu, ich hol das PopCorn :lol:

Grundsätzlich kann ich aus eigener Erfahrung sagen, es ist nicht schön wenn auf einen geschossen wird, eine SSW nützt dir da genau nix und würde auch das subjektive Gefühl nicht verbessern^^
Schlußendlich hätte mir auch eine Schußwaffe nix genutzt, war zum Glück doch etwas zu weit weg vom Schützen und meine Beine waren spontan sehr flott (Muskelkater die Woche danach von keine Ahnung wie "wenige" Meter Sprint) -> Terroranschlag am Schwedenplatz btw.
Also, es kommt immer auf die Situation an.

Aber fakt ist auch, daß eine SSW wertlos ist gegen eine Schußwaffe (wurscht ob Vollautomat oder ned).

Aber manchen Leuten kann man als wertvollen, und kostenlosen, Tip zum Selbstschutz geben eventuell etwas abzunehmen und in Richtung Normalgewicht zu kommen -> rennen ist die erste Reaktion, da denkt dein Körper für dich...voll praktisch ;)

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