ich grabe diesen Thread hier noch mal aus, da ich nicht ganz schlau aus der derzeitigen Gesetzeslage werde:
Im WaffG Fassung vom 04.01.2013 heißt es
8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige
Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
d.h. §35 bis 38 gelten auch für §45 Waffen.
Der Versand von DE nach AT sollte doch unter den Titel "Verbringen ..." fallen, oder? Oder ist "Verbringung" etwas anderes??
Der §39 regelt lediglich die Einfuhr von Kat-B.
§37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union:
unter Abs. 3 ist für den Fall einer Verbringung von EU-Staat nach Österreich von einer "Einwilligungserklärung" die Rede:
§37 (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.
somit wäre doch auch die Einfuhr o.g. freie Waffen gem. §45 "einwilligungserklärungs-pflichtig" (was auch immer das bedeutet), was mir äußerst seltsam erscheint!im §37 steht allerdings auch unter Abs.4:
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
gibt es eine solche Verordnung die die Einfuhr von §45 Waffen als nicht bewilligungspflichtig erklärt??