Es geht ja darum, dass die Waffen schon bei der Behörde liegen. Wenn jemand die Waffen veräußern darf, für die er keine Bewilligung hat, dann ist eine Übertragung des Eigentums grundsätzlich möglich. Aber das nützt nichts, wenn der, der gerne Erwerben würde keine WBK oder keine Plätze hat. Nicht mal dann, wenn er für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich ist. Ich bin noch immer beim Holodrio... der will ja, dass sein Sohn die Waffen bekommt, der aber keine Plätze dafür hat. Und wenn die Waffen verfallen, dann bekommts sowieso keiner. Die verfallen aber nur dann nicht, wenn sein Sohn Eigentümer ist. Und jetzt geht es darum, wie er Eigentum begründen kann, obwohl der Vater diesbezüglich nicht mehr entscheidungsfähig ist, aber noch lebt. Und selbst wenn das passt, dann bleibt das Platzproblem. Da beißt sich das in den Schwanz. Meine einzige Lösung wäre, den Übergang des Eigentums an eine Bedingung zu knüpfen, mit deren Eintritt sein Sohn einen Titel hat, um die Waffen übernehmen zu können. Dafür muss der Vater aber geschäftsfähig sein, ergo muss das vor dem Schlagl erfolgen. Dann hat sein Sohn 6 Monate Zeit um die Voraussetzungen zu schaffen, die Waffen übernehmen zu können und es geht keine Zeit für einen Titel drauf, den er womöglich eh nicht erwirken kann.gewo hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 13:44da gibts sicher noch wascas81 hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 06:16...Wenn der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zur Verfügung über genehmigungspflichtige Waffen berechtigt ist, weil er eine WBK hat, bräuchte er erstmal Zugriff auf die Waffen und dafür bräuchte er die Plätze. Dann sind die Waffen dennoch nicht in seinem Eigentum, er hat ja keinen Titel, aber könnte sie ggf verwahren, bzw nach dem Einziehen durch die Behörde ggf herausverlangen, nachdem er dafür einen Titel durch Verkauf an sich selbst geschaffen hat. ...
wenn zb der Exekutor waffen mitnimmt dann darf er das aufgrund seines Amtes
auch ohne jede WBK (sogar militaerische)
ähnliches koennte auch beim Sachwalter (egal wie er jetzt heisst) der fall sein oder?
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Frage zum Erben von Waffen
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Re: Frage zum Erben von Waffen
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Re: Frage zum Erben von Waffen
Da in meinen Bekanntenumfeld ein plötzlicher Schlaganfall mit anschließender starker geistiger Behinderung aufgetreten ist, bin ich auf dieses Szenarium gekommen.
Bei einem solchem Fall wären die Waffen also weg da ich "leider nicht verstorben" bin.
Muss ein solcher Verlust der Verlässlichkeit der Behörde gemeldet werden. Da nur ich Zugang zu meinem Tresor habe wies niemand ob auch noch Waffen darin lagern. Müsste schon der Verdacht gemeldet werden. Oder kommt alles erst bei der nächsten Waffenkontrolle zu Tage?
LG
Bei einem solchem Fall wären die Waffen also weg da ich "leider nicht verstorben" bin.
Muss ein solcher Verlust der Verlässlichkeit der Behörde gemeldet werden. Da nur ich Zugang zu meinem Tresor habe wies niemand ob auch noch Waffen darin lagern. Müsste schon der Verdacht gemeldet werden. Oder kommt alles erst bei der nächsten Waffenkontrolle zu Tage?
LG
Re: Frage zum Erben von Waffen
Kommt in der Praxis erst bei der 5-jährigen verwahrungsüberprüfung rausHoladrio hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 19:17Da in meinen Bekanntenumfeld ein plötzlicher Schlaganfall mit anschließender starker geistiger Behinderung aufgetreten ist, bin ich auf dieses Szenarium gekommen.
Bei einem solchem Fall wären die Waffen also weg da ich "leider nicht verstorben" bin.
Muss ein solcher Verlust der Verlässlichkeit der Behörde gemeldet werden. Da nur ich Zugang zu meinem Tresor habe wies niemand ob auch noch Waffen darin lagern. Müsste schon der Verdacht gemeldet werden. Oder kommt alles erst bei der nächsten Waffenkontrolle zu Tage?
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Re: Frage zum Erben von Waffen
Nur als unwichtiges Detail am Rande, beinahe schon off topic:cas81 hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 14:33Es geht ja darum, dass die Waffen schon bei der Behörde liegen. Wenn jemand die Waffen veräußern darf, für die er keine Bewilligung hat, dann ist eine Übertragung des Eigentums grundsätzlich möglich. Aber das nützt nichts, wenn der, der gerne Erwerben würde keine WBK oder keine Plätze hat. Nicht mal dann, wenn er für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich ist. Ich bin noch immer beim Holodrio... der will ja, dass sein Sohn die Waffen bekommt, der aber keine Plätze dafür hat. Und wenn die Waffen verfallen, dann bekommts sowieso keiner. Die verfallen aber nur dann nicht, wenn sein Sohn Eigentümer ist. Und jetzt geht es darum, wie er Eigentum begründen kann, obwohl der Vater diesbezüglich nicht mehr entscheidungsfähig ist, aber noch lebt. Und selbst wenn das passt, dann bleibt das Platzproblem. Da beißt sich das in den Schwanz. Meine einzige Lösung wäre, den Übergang des Eigentums an eine Bedingung zu knüpfen, mit deren Eintritt sein Sohn einen Titel hat, um die Waffen übernehmen zu können. Dafür muss der Vater aber geschäftsfähig sein, ergo muss das vor dem Schlagl erfolgen. Dann hat sein Sohn 6 Monate Zeit um die Voraussetzungen zu schaffen, die Waffen übernehmen zu können und es geht keine Zeit für einen Titel drauf, den er womöglich eh nicht erwirken kann.gewo hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 13:44da gibts sicher noch wascas81 hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 06:16...Wenn der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zur Verfügung über genehmigungspflichtige Waffen berechtigt ist, weil er eine WBK hat, bräuchte er erstmal Zugriff auf die Waffen und dafür bräuchte er die Plätze. Dann sind die Waffen dennoch nicht in seinem Eigentum, er hat ja keinen Titel, aber könnte sie ggf verwahren, bzw nach dem Einziehen durch die Behörde ggf herausverlangen, nachdem er dafür einen Titel durch Verkauf an sich selbst geschaffen hat. ...
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auch ohne jede WBK (sogar militaerische)
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Sollte es sich um Z7, Z8, Z9 oder Z10 Waffen handeln die vererbt werden sollen, hat der potentielle Erbe auch nur 6 Monate Zeit, um die Voraussetzungen für den Besitz zu schaffen. Die Voraussetzung wäre der Edelsportschütze nach 11b, dessen Nachweiszeitraum sich aber über 12 Monate erstreckt.
Also hat der Erbe lediglich 6 Monate Zeit einen Nachweis zu erbringen, der 12 Monate umfasst. Physikalisch unmöglich jedoch per Gesetz in Stein gemeisselt, irgendwie riecht das nach Benachteiligung, da der Antritt des Erbes staatlich verunmöglicht wird.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
Grün = Mod
Re: Frage zum Erben von Waffen
Wenn ein Erwachsenenverteter eingesetzt wird dann kann es sein, dass der ein Inventar errichten und regelmäßig Rechnung legen muss und unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle. Dann kann es schon sein, dass die Waffen "auffliegen". Spielt aber keine Rolle, denn ohne Eigentum daran bringt selbst eine fünfjährige "Schonfrist" nichts. Außer er erlangt seine diesbezügliche Entscheidungsfähigkeit währenddessen zurück.
Ich bleib inzwischen bei der aufschiebenden Schenkung, vielleicht liesse sich so etwas machen. Notar oder Anwalt für bürgerliches Recht fragen. Immer noch günstiger als die Waffen verfallen zu lassen. Wenns das nicht wert ist, dann kanns nicht so wichtig sein.
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Re: Frage zum Erben von Waffen
Meiner Meinung nach hätte man vielleicht noch am Ehesten mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall (geringe?) Erfolgsaussichten weil der nach dem Ableben des Geschenkgebers wenigstens Teil der Verlassenschaft ist; nur bleibt trotzdem das Problem, dass man streng genommen weder "Erbe" noch "Vermächtnisnehmer" wie vom WaffG gefordert ist:cas81 hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 22:06Wenn ein Erwachsenenverteter eingesetzt wird dann kann es sein, dass der ein Inventar errichten und regelmäßig Rechnung legen muss und unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle. Dann kann es schon sein, dass die Waffen "auffliegen". Spielt aber keine Rolle, denn ohne Eigentum daran bringt selbst eine fünfjährige "Schonfrist" nichts. Außer er erlangt seine diesbezügliche Entscheidungsfähigkeit währenddessen zurück.
Ich bleib inzwischen bei der aufschiebenden Schenkung, vielleicht liesse sich so etwas machen. Notar oder Anwalt für bürgerliches Recht fragen. Immer noch günstiger als die Waffen verfallen zu lassen. Wenns das nicht wert ist, dann kanns nicht so wichtig sein.
Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Re: Frage zum Erben von Waffen
Von Todes wegen ist längst nicht mehr das Thema. Vermächtnis, fertig. Hier geht es mittlerweile um... steht eh alles überdeutlich da.
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Re: Frage zum Erben von Waffen
Eine Frage ist noch offen... gehen wir wieder vom Standardfall aus, dass der Besitzer verstirbt und es sich nur um Kat B Waffen handelt ...
Dann wird dem Erben ja die benötige Anzahl von Plätzen bewilligt. Soweit so klar.
Jetzt die Frage dazu: Ist die Zahl der Plätze unbegrenzt? Sprich: angenommen der Erbe habe 10 (volle) Plätze und der Verstorbene hat ebenfalls 10 oder mehr? Wird dann tatsächlich entsprechend erweitert? auf 20+ Plätze? Oder zicken die Behörden da sehr wohl? Wird ja nicht erst ein Sammler gestorben sein, der einen Erben hatte...
Dann wird dem Erben ja die benötige Anzahl von Plätzen bewilligt. Soweit so klar.
Jetzt die Frage dazu: Ist die Zahl der Plätze unbegrenzt? Sprich: angenommen der Erbe habe 10 (volle) Plätze und der Verstorbene hat ebenfalls 10 oder mehr? Wird dann tatsächlich entsprechend erweitert? auf 20+ Plätze? Oder zicken die Behörden da sehr wohl? Wird ja nicht erst ein Sammler gestorben sein, der einen Erben hatte...
Re: Frage zum Erben von Waffen
Selbst wenn der erblasser 500 hat ... der Erbe bekommt die plaetzeJoewood hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 17:51Eine Frage ist noch offen... gehen wir wieder vom Standardfall aus, dass der Besitzer verstirbt und es sich nur um Kat B Waffen handelt ...
Dann wird dem Erben ja die benötige Anzahl von Plätzen bewilligt. Soweit so klar.
Jetzt die Frage dazu: Ist die Zahl der Plätze unbegrenzt? Sprich: angenommen der Erbe habe 10 (volle) Plätze und der Verstorbene hat ebenfalls 10 oder mehr? Wird dann tatsächlich entsprechend erweitert? auf 20+ Plätze? Oder zicken die Behörden da sehr wohl? Wird ja nicht erst ein Sammler gestorben sein, der einen Erben hatte...
Ab 20 muss er eine de facto ordentliche Verwahrung nachweisen, logisch ...
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Re: Frage zum Erben von Waffen
Im Zuge eines Erbes kann sogar Kriegsmaterial oder verbotene Waffen legalisiert werden. Zwar hat der Erbe keinen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung, gegenständliches Objekt kann aber Berechtigten Personen ausgefolgt werden. Jedenfalls besser, als wenn es verschrottet wird und man nichts bekommt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Frage zum Erben von Waffen
Bist du dir da sicher?Promo hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 20:52Im Zuge eines Erbes kann sogar Kriegsmaterial oder verbotene Waffen legalisiert werden. Zwar hat der Erbe keinen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung, gegenständliches Objekt kann aber Berechtigten Personen ausgefolgt werden. Jedenfalls besser, als wenn es verschrottet wird und man nichts bekommt.
Eine Pumpgun zb. ist doch nicht vererbbar?
viewtopic.php?f=20&t=47871
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
Re: Frage zum Erben von Waffen
Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Es wäre aber theoretisch möglich. Wenn die Behörde es erlaubt...AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 22:03Bist du dir da sicher?Promo hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 20:52Im Zuge eines Erbes kann sogar Kriegsmaterial oder verbotene Waffen legalisiert werden. Zwar hat der Erbe keinen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung, gegenständliches Objekt kann aber Berechtigten Personen ausgefolgt werden. Jedenfalls besser, als wenn es verschrottet wird und man nichts bekommt.
Eine Pumpgun zb. ist doch nicht vererbbar?
viewtopic.php?f=20&t=47871
Dann kommt nämlich wieder "Wo kein Kläger, da kein Richter" zum Zug.
Re: Frage zum Erben von Waffen
Richtig. Ich habe auch zwei ohne Genehmigung besessene Kat B Waffen geerbt. Die Behörde hätte diese einziehen können, tat sie aber nicht.
8 x 57 IS /// .357 Magnum /// 9mm Para /// .308 Win
Re: Frage zum Erben von Waffen
Lies ganz genau: ich sagte nicht, dass der Erbnehmer diese übernehmen darf oder eine Genehmigung dafür bekommt. Genau das ist im Gesetz ausgeschlossen. Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 2 Gemäß Abs. 1 kann man aber von der Möglichkeit Gebrauch machen, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen lassen.AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 22:03Bist du dir da sicher?Promo hat geschrieben: ↑Di 7. Apr 2020, 20:52Im Zuge eines Erbes kann sogar Kriegsmaterial oder verbotene Waffen legalisiert werden. Zwar hat der Erbe keinen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung, gegenständliches Objekt kann aber Berechtigten Personen ausgefolgt werden. Jedenfalls besser, als wenn es verschrottet wird und man nichts bekommt.
Eine Pumpgun zb. ist doch nicht vererbbar?
viewtopic.php?f=20&t=47871
Beispielsweise verstirbt dein Großvater, du findest eine Pumpgun die nicht registriert (Anmerkung: funktioniert auch mit legal besessenen Kat.A Waffen) ist. Diese kannst du im Zuge der Verlassenschaft der Behörde anzeigen, diese wird sie ggf. sicherstellen oder zur sicheren Verwahrung notwendige Anordnungen geben. Innerhalb der Frist vom § 43 kann dann diese Waffe beispielsweise einem Gewerbetreibenden, der zum Besitz dieser Waffe berechtigt ist (jeder Händler, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist), ausgefolgt werden. Im Falle von vollautomatischen Schusswaffen (Kriegsmaterial iSd WaffG) kann man diese beispielsweise einer Person mit Gewerbeberechtigung zum Handel mit militärischen Schusswaffen und militärischer Munition ausfolgen lassen.
Das ist inhaltlich korrekturbedürftig, da falsch. Die Behörde hätte sie nicht einziehen dürfen, der § 43 Abs. 2 ist eine muss-Bestimmung:
Es gibt daher keinen Ermessensspielraum für die Behörde nach Gutdünken Waffen einzuziehen. Sie hat diese ausdrücklich an eine andere berechtigte Person auszufolgen/die WBK zu erweitern und dem Erbnehmer auszufolgen, wenn man es innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist beantragt.Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
[..]
auszufolgen
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Re: Frage zum Erben von Waffen
Und dies gilt auch für unerlaubt besessene Waffen?
Dann wäre dies aber eine simple Möglichkeit, illegal besessene Waffen zu legalisieren. Habe unterm Bett des verstorbenen Onkels, der keine WBK hatte, 12 Kat. B-Waffen gefunden, bitte 12 Plätze auf meiner WBK, danke?
8 x 57 IS /// .357 Magnum /// 9mm Para /// .308 Win