§ 36 Sicherheitspolizeigesetz
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.
Eine "waffenrechtliche Bewilligung" kann eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass (die Bewilligung nach § 18 für KM lasse ich mal außen vor) sein. Ich frage mich, auf welche Art von Waffen sich diese Ausnahme beschränkt.
- Darf der Inhaber einer WBK auch ein Messer an diesem Ort führen?
- Falls nein, darf der Inhaber eines WP auch ein Messer an diesem Ort führen?
- Falls auch nein, darf dann daher lediglich der Inhaber eines WP dann diejenigen Schusswaffen bei sich führen, so wie es ihm sein WP erlaubt?