Der alte Passus im Schieß/Sprengmittelgesetz ist ziemlich klar.
Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§
23.
(1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen
Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die
Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C,
für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu
entsprechen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs.1 ist nicht erforderlichfür
1.
den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2.
Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3.
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4.
Sportschützenvereinigungenund ihre Mitgliederoder
5.
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe
Die Änderung sollte nun wie folgt aussehen:
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
Das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 entfällt die Z 1.
2. In § 44 Abs. 1 Z
1 wird nach dem Wort „herstellt“ ein Beistrich eingefügt.
3. Dem § 47 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 44 Abs. 1 Z 1 und § 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
4. Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
1. diese Schießmittel verbrauchen,
2. diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
3. für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese
Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“
Soweit so gut.
Die 10kg Freimenge fällt. Das wusse man bereits und den meisten Schützen dürfte das ziemlich egal gewesen sein wenn man sich die Stellungnahmen, die in der Begutachtungsfrist abgegeben wurden, ansieht.
Etwas bitterer sieht die Ergänzung des §48 aus.
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“
Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind ab 1.7.2017 verboten. Trotz der Tatsache, dass sich Ausnahmebestimmungen im §23 finden.
Außer man besorgt sich einen Schießmittelschein.
So habe ich das nun verstanden.
Was ich aber an dieser Stelle nicht ganz verstehe... warum lässt man dann die Ausnahmen des §23 dann im Gesetz wenn sie sowieso hinfällig sind? Oder kommt 2017 noch eine Novellierung?
Und wie kommt man zu einem Schießmittelschein?
Das Schieß/Sprengmittelgesetz sagt mir Folgendes:
Schießmittelschein und Sprengmittelscheinfür natürliche Personen
§24
(1) Der
Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die
1.verlässlich ist,
2.ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
3.für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
- Verlässlich bin ich ja schon durch meine WBK
- Mein Interesse ist Wiederladen - nur wie mache ich das der Behörde klar? Formloses Schreiben?
- Lagerung erfolgt im (leeren) Waffenschrank - ist der sicheren Lagerung genüge getan?