Darf ich dir den Thread "hijacken"?
Hab mir vor kurzem ein günstiges KK-Gewehr mit Zielfernrohr gekauft und die WBK beantragt, weiß aber auch nicht so recht, wo und wie ich jetzt mit dem Schießen in Wien anfangen kann. Ich weiß nedamal, wo ich das Gewehr einschießen kann
![Shrug :confusion-shrug:](./images/smilies/confusion/shrug.gif)
In Süßenbrunn hebt keiner ab bzw. warte ich noch auf eine Antwort per Mail.
Offenbar gibts ja ein paar Vereine, wo die Mitgliedschaft jetzt auch ned grade günstig ist und teilweise auch einiges an Pflichten auf einen zukommt, also mit locker durchprobieren oder bei mehreren gleichzeitig Mitglied sein, dürfts irgendwie ned spielen
![Very Happy :D](./images/smilies/icon/biggrin.gif)
Irgendwie komm ich mir als kompletter Neuling bei dem Thema ein bissel verloren vor. Die genannten Links sind zwar recht interessant, aber das ist alles öffentlich eher ungut erreichbar. Fängt man wirklich so mit dem sportlichen Schießen an, einfach zu irgendeinem Schießstand gehen und mit Leihwaffen schießen?
Aktuell schaut mein Plan wohl so aus, dass ich mir den einen oder anderen Termin beim Seidler ausmache, wobei ich mit dem Zielfernrohr dort auch ned übermäßig glücklich werden dürfte, die haben eher kurze Stände.
@ Ethik-Diskussion:
Housedog hat geschrieben:Du hast aus ethischen gründen den Dienst an der Waffe verweigert und wunderst dich ernsthaft warum dir dieser Staat dann den Besitz einer privaten Schusswaffe erschwert ... Ehrlich jetzt?????
Meines bescheidenen Wissens nach gibt es das mit den ethischen Gründen nicht (mehr?), sondern man wird schlicht und ergreifend gefragt, ob man zum Heer oder zu den Zivildienern will. War bei mir zumindest so.
Und ja, kurze Waffen kommen im Moment nicht in Frage, einerseits weil noch ein paar Jahre bis zum Ende der "Wartefrist" für ehemalige Zivis (15 Jahre ist schon arg lächerlich) und außerdem weiß man ja eh ned was der EU nun an Schikanen einfällt in der nächsten Zeit...
http://www.bmi.gv.at/cms/zivildienst/zugang/start.aspxFür die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Waffenverbot erteilt werden (§ 5 Abs. 5 ZDG).