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von kingharald » Fr 25. Dez 2015, 23:06
§ 47 Oberösterreichisches Landesjagdgesetz
Befugnisse der Jagdschutzorgane
(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
a)
ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder
b)
ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder
c)
ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.
(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet
a)
Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
Im Normalfall geht keiner mit die Tellereisen umgehängt durch den Wald, oder mit Drahtschlingen.
Der komische Wortlaut kommt wahrscheinlich daher, dass unser Jagdgesetz vom Reichsjagdgesetz abstammt.