rubylaser694 hat geschrieben:...und die Probleme bei einer festgelgten Sportordnung...
http://backyard-safari.blogspot.com/201 ... utzen.htmlDas Bedürfnis des Sportschützen ist logischerweise die Ausübung des Schießsports (vgl. § 14 WaffG). In § 15a I 1 WaffG werden wir darüber aufgeklärt, was unter diesem Sport zu verstehen ist:
"Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird."
Die Schützen und ihre Organisationen dürfen also nicht darüber entscheiden, wie sie ihrem Sport nachgehen wollen, sondern es bedarf zuvor einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung oder einer Ausnahmegenehmigung (vgl. § 5 III AWaffV).Ein einfaches Beispiel, was die Problematik jedoch hervorragend illustriert: Franz-Xaver Müller-Schulze hat sich eine Luftpistole gekauft. Freudig begibt er sich auf den Schießstand des örtlichen Schützenvereins, um sie zu testen. Er trägt sich als Gastschütze ein und mietet eine 10-m-Bahn. Dort positioniert er eine alte 12er Ringscheibe vor dem Kugelfang und beschießt diese mit 24 Diabolos. Danach packt er seine Sachen zusammen und geht vergnügt nach Hause.
Ende gut, alles gut? Leider nein. Bei einer besonders engen und restriktiven Auslegung der soeben genannten waffenrechtlichen Bestimmungen war Müller-Schulzes Tun illegal, auch wenn es völlig harmlos ist. Erstens entsprach seine Luftpistole nicht den technischen Anforderungen der einschlägigen Sportordnung. Zweitens hätte er die in der Sportordnung festgelegten 10er Ringscheiben benutzen müssen. Drittens hat er die LP - entgegen der Sportordnung - im beidhändigen Anschlag gehalten. Und viertens hätte er nicht nur 24 Schuß abgeben dürfen, sondern mindestens die laut Wettkampfregeln geforderten 40 Diabolos verfeuern müssen
Das heißt also, das Schießen zum Spaß auf Dosen oder sonstiges Plinking können die sich auch abschminken. Die sind aber wirklich arm dran.