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Waffenlänge Kat B Halbautomat

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Simon80
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Simon80 » Di 30. Jun 2020, 23:05

bino71 hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 23:00
Simon80 hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 22:44
Naja was ist wenn man verlängert bevor die Waffe zu kurz wird? Wäre sie von Werk aus zu kurz dürfte man sie ja ohnehin nicht mehr einfach kaufen.

Nun merkt er aber mit dem anderen Schaft würde die Waffe unter Z11 fallen, deshalb montiert er eine fixe Mündungsbremse und wechselt dann erst den Schaft- Waffe bleibt über 60cm und alles ist gut.

Oder wo liegt hier das problem?
Das Problem liegt daran, daß Du diese Waffe nicht kaufen kannst, weil seit 14.12.2019 verbotene Waffe.
Meinetwegen kauft ein Büma oder Händler (weil er darf) baut längeren Schaft. Und eben dann grift wieder die Regel: eine verbotene Waffe, bleibt eine verbotene Waffe.

Weil nach dem Gedankengang, könnt ich mir eine Fullauto kaufen lassen, umbauen und dann besitzen.

@rupi: es geht nicht Kat A High Cap Magazine, sondern Kat A verbotene Waffe.
Ich glaube du verstehst das falsch (oder ich ;) ), die Bedenken des Erstellers waren ja das er eine Waffe mit Fix- oder Schubschaft kauft die aber nach einem Umbau auf Klappschaft zu kurz wird.

Das man Waffen die von Werk aus unter Z11 fallen nicht mehr kaufen kann bzw. darf ist natürlich klar.

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Samy
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Samy » Mi 1. Jul 2020, 07:05

Simon80 hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 23:05
bino71 hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 23:00
Simon80 hat geschrieben:
Di 30. Jun 2020, 22:44
Naja was ist wenn man verlängert bevor die Waffe zu kurz wird? Wäre sie von Werk aus zu kurz dürfte man sie ja ohnehin nicht mehr einfach kaufen.

Nun merkt er aber mit dem anderen Schaft würde die Waffe unter Z11 fallen, deshalb montiert er eine fixe Mündungsbremse und wechselt dann erst den Schaft- Waffe bleibt über 60cm und alles ist gut.

Oder wo liegt hier das problem?
Das Problem liegt daran, daß Du diese Waffe nicht kaufen kannst, weil seit 14.12.2019 verbotene Waffe.
Meinetwegen kauft ein Büma oder Händler (weil er darf) baut längeren Schaft. Und eben dann grift wieder die Regel: eine verbotene Waffe, bleibt eine verbotene Waffe.

Weil nach dem Gedankengang, könnt ich mir eine Fullauto kaufen lassen, umbauen und dann besitzen.

@rupi: es geht nicht Kat A High Cap Magazine, sondern Kat A verbotene Waffe.
Ich glaube du verstehst das falsch (oder ich ;) ), die Bedenken des Erstellers waren ja das er eine Waffe mit Fix- oder Schubschaft kauft die aber nach einem Umbau auf Klappschaft zu kurz wird.

Das man Waffen die von Werk aus unter Z11 fallen nicht mehr kaufen kann bzw. darf ist natürlich klar.

Ganz genau so ist es gemeint. Man kauft sich nun eine Waffe die, sagen wir mit Fixen Schaft 85 Cm ist. Dann hätte man gern einen Klappschaft. Stellt fest mit dem gewünschten Klappschaft könnte Sie im geklappten Zustand schießen und ist, meinetwegen 55cm. Also würde man, da mann des Messens zuvor fähig ist, in dem Zuge auch gleich einen Mündungsbremse verbauen, die nicht ohne weiteres demontierbar ist, weshalb die Waffe im geklappten Zustand die 60cm nicht unterschreited.

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von ridebmx » Mi 12. Aug 2020, 21:49

Zählt eigentlich auch Zubehör zur Waffenlänge?

Zb. eine Taschenlampe/Laser Combo die am Picatinny mit einem Schnellverschluss montiert ist und die Gesamtlänge auf über 600mm erhöht?
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Nuss_95 » Mi 12. Aug 2020, 22:00

ridebmx hat geschrieben:
Mi 12. Aug 2020, 21:49
Zählt eigentlich auch Zubehör zur Waffenlänge?

Zb. eine Taschenlampe/Laser Combo die am Picatinny mit einem Schnellverschluss montiert ist und die Gesamtlänge auf über 600mm erhöht?
Nope

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von ridebmx » Do 27. Aug 2020, 09:04

Danke!
Dann kann ich das Olight Baldr Pro ja montieren!
😊
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von AlexTribe » Sa 19. Dez 2020, 22:44

Wenn ich das jetzt richtig verstehe: Wenn ich eine 10.5" AR15 habe und dort einen LAW Folder montiere, ist sie ohne Werkzeug unter 60cm verkürzbar und somit nicht erlaubt?
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von impact » Sa 19. Dez 2020, 23:16

AlexTribe hat geschrieben:
Sa 19. Dez 2020, 22:44
Wenn ich das jetzt richtig verstehe: Wenn ich eine 10.5" AR15 habe und dort einen LAW Folder montiere, ist sie ohne Werkzeug unter 60cm verkürzbar und somit nicht erlaubt?
Möglich. "Technisch" gesehen aber:
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[...]
11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Druch den LAW Folder hat man, technisch gesehen, bei einem Halbautomaten erhebliche Funktionseinbußen, da im eingeklappten Zustand halbautomatisches feuern nicht mehr möglich ist (bis ausgeklappt und wieder durchrepetiert wurde).
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Admin » So 20. Dez 2020, 00:17

impact hat geschrieben:
Sa 19. Dez 2020, 23:16
AlexTribe hat geschrieben:
Sa 19. Dez 2020, 22:44
Wenn ich das jetzt richtig verstehe: Wenn ich eine 10.5" AR15 habe und dort einen LAW Folder montiere, ist sie ohne Werkzeug unter 60cm verkürzbar und somit nicht erlaubt?
Möglich. "Technisch" gesehen aber:
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[...]
11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Druch den LAW Folder hat man, technisch gesehen, bei einem Halbautomaten erhebliche Funktionseinbußen, da im eingeklappten Zustand halbautomatisches feuern nicht mehr möglich ist (bis ausgeklappt und wieder durchrepetiert wurde).
tja
was ist eine "funktionseinbusse"?

ist die funktion
"halbautomatisch schiessen"
oder ist es die funktion
"schiessen"

???
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von ASCO » So 20. Dez 2020, 12:02

Admin hat geschrieben:
So 20. Dez 2020, 00:17
impact hat geschrieben:
Sa 19. Dez 2020, 23:16
AlexTribe hat geschrieben:
Sa 19. Dez 2020, 22:44
Wenn ich das jetzt richtig verstehe: Wenn ich eine 10.5" AR15 habe und dort einen LAW Folder montiere, ist sie ohne Werkzeug unter 60cm verkürzbar und somit nicht erlaubt?
Möglich. "Technisch" gesehen aber:
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[...]
11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Druch den LAW Folder hat man, technisch gesehen, bei einem Halbautomaten erhebliche Funktionseinbußen, da im eingeklappten Zustand halbautomatisches feuern nicht mehr möglich ist (bis ausgeklappt und wieder durchrepetiert wurde).
tja
was ist eine "funktionseinbusse"?

ist die funktion
"halbautomatisch schiessen"
oder ist es die funktion
"schiessen"

???
Ich denke hier ist vom Gesetzgeber die Funktion „Schießen“ gemeint.
Aber was ist wenn der Hersteller des Klappschaftes angibt, dass in eingeklappten Zustand auf keinen Fall geschossen werden darf, da das zur Zerstörung der Waffe führen kann?

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Red6 » So 20. Dez 2020, 12:39

Bevor ich meine Altbestandmeldung machte, habe ich beim BMI diesbezüglich angefragt, und dann im Februar deren Rechtsansicht erhalten, dass die Funktionseinbuße mit Schussabgabemöglichkeit gleichzusetzen ist und der LAW FS dies nicht erfüllt. Also habe ich nach Absprache mit meiner Behörde Altbestand auf Z11 gemeldet.
In der Antwort vom BMI wurde auch festgehalten, dass der LAW FS per se (unmontiert) nicht dem WaffG unterliegt.

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von AlexTribe » So 27. Dez 2020, 10:34

Wie ist das denn anders herum, wenn ich z.B. eines der B&T Modelle hab, die vom Hersteller ohne Hinterschaft ausgeliefert werden, ich nachträglich einen Schaft montiere und die Waffe dadurch über 60 cm wird, spricht das Gesetz hier von einer Verkürzbarkeit (obwohl die Waffe ja sogar ursprünglich noch kürzer war) oder von einer Verlängerbarkeit und somit für die Gesetzesänderung irrelevant?
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Armata » So 27. Dez 2020, 11:49

AlexTribe hat geschrieben:
So 27. Dez 2020, 10:34
Wie ist das denn anders herum, wenn ich z.B. eines der B&T Modelle hab, die vom Hersteller ohne Hinterschaft ausgeliefert werden, ich nachträglich einen Schaft montiere und die Waffe dadurch über 60 cm wird, spricht das Gesetz hier von einer Verkürzbarkeit (obwohl die Waffe ja sogar ursprünglich noch kürzer war) oder von einer Verlängerbarkeit und somit für die Gesetzesänderung irrelevant?
Wenn die Voraussetzungen des §17 Z11 d WaffG zutreffen, wird es dann eine Kat A -> Klappschaft, Teleskopschaft oder OHNE WERKZEUG abnehmbarer Schaft:

11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

Klingt skuril, ist aber so formuliert. Also bleibst du mit Schaft entweder verlässlichunter 60cm (B&T Pistole) oder hast eine Ausnahme gem §17 Z11 auf deinem waffenrechtlichen Dokument. Der Gesetzgeber hat nirgends formuliert „eine Waffe die kürzer war fällt raus usw.“ Es geht nur um den status quo.
"Siegen wird der, der weiß, wann er kämpfen muss und wann nicht."

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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Salem » So 27. Dez 2020, 13:20

Armata hat geschrieben:
So 27. Dez 2020, 11:49
Wenn die Voraussetzungen des §17 Z11 d WaffG zutreffen, wird es dann eine Kat A -> Klappschaft, Teleskopschaft oder OHNE WERKZEUG abnehmbarer Schaft:

11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

Klingt skuril, ist aber so formuliert. Also bleibst du mit Schaft entweder verlässlichunter 60cm (B&T Pistole) oder hast eine Ausnahme gem §17 Z11 auf deinem waffenrechtlichen Dokument. Der Gesetzgeber hat nirgends formuliert „eine Waffe die kürzer war fällt raus usw.“ Es geht nur um den status quo.
Interessante Rechtsansicht. Demnach hätte jeder G17 Besitzer mit frei erhältlichem Anschlagschaft der eine Länge von über 60 cm hat ein massives Problem mit dem Waffengesetz. Hmm. Vielleicht aber auch nicht, denn:
Eventüll gibt ja der blau markierte Text einen Hinweis auf den tatsächlichen (FFW!) Sachverhalt...
Zu Deutsch: Ist die besessene Waffe eine FFW ändert der Anschlagschaft - auch wenn er über diese ominösen 60 cm lang ist - nix an der Kategorie.
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Armata » So 27. Dez 2020, 13:38

Ja und nein. Ziffer 7 spricht nicht von stinknormalen FFW sondern von denen die über 20 Schuss fassen, also High Cap. Anschlagschaft halte ich persönlich für unproblematisch da der Anschlagschaft keine Verbindung mit der Schusswaffe an sich eingeht. Von einem Umbau kann hier sowieso nicht gesprochen werden.

Meine vorige Antwort hatte keinerlei Bezug zu einem Anschlagschaft. Dennoch Danke für den Verweis darauf. Leider bleibt viel Interpretationsspielraum.

LG
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Re: Waffenlänge Kat B Halbautomat

Beitrag von Salem » So 27. Dez 2020, 14:45

Armata hat geschrieben:
So 27. Dez 2020, 13:38
Ja und nein. Ziffer 7 spricht nicht von stinknormalen FFW sondern von denen die über 20 Schuss fassen, also High Cap. Anschlagschaft halte ich persönlich für unproblematisch da der Anschlagschaft keine Verbindung mit der Schusswaffe an sich eingeht. Von einem Umbau kann hier sowieso nicht gesprochen werden.

Meine vorige Antwort hatte keinerlei Bezug zu einem Anschlagschaft. Dennoch Danke für den Verweis darauf. Leider bleibt viel Interpretationsspielraum.

LG
Da ein wie auch immer gearteter (Anschlag-) Schaft grundsätzlich eine kraftschlüssige Verbindung mit der Schußwaffe aufweisen muß um den Schützen beim Abfeuern derselben nicht zu gefährden kann man technisch gesehen immer von einem "Umbau" sprechen. Der Hinweis auf Z.7 bezieht sich auf die eigenständige Existenz der Kat.B, unabhängig ob mit 20+ Mag oder nicht. Da die "Intention des Gesetzgebers" im WaffG. und in der Praxis der Judikatur eine ständige Rolle spielt wird das Verbergen einer als besonders gefährlich eingestuften Waffe wohl sicher der Grund für diese Formulierung sein, FFW die mit welchem Schaftsystem auch immer ausgestattet werden, dürfen ohne dieses ohnehin unter 60 cm aufweisen. Soll Heißen: Eine als Pistole eingestufte und besessene B&T (= FFW, Kat. B) samt nachträglich angebrachten Schaft ist weiterhin Kat B wenn das Mag max 10 Schuß fasst.
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