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Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 09:46
von 75reinhard
Gewos Argumentation war, dass, wenn ich es richtig verstanden habe, durch Beistriche getrennte Aufzählungen für sich alleine bereits ein Ausschlußgrund wären und er leitet daraus ab, dass halbautomatische Waffen somit generell verboten sind, wie auch jede andere Waffe mit einem Magazin größer 2 Schuss.

Das sehe ich anders und deshalb auch mein zwischen den Beistrichen rausgeschnippseltes "Militärwaffen und Gewehre" zur Verdeutlichung der Unsinnigkeit. Ich hoffe ich habe das jetzt klarer formuliert.

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 09:55
von kemira
", halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,"

was daran ist missverständlich?

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 10:14
von frseec
75reinhard hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 09:46
Gewos Argumentation war, dass, wenn ich es richtig verstanden habe, durch Beistriche getrennte Aufzählungen für sich alleine bereits ein Ausschlußgrund wären und er leitet daraus ab, dass halbautomatische Waffen somit generell verboten sind, wie auch jede andere Waffe mit einem Magazin größer 2 Schuss.

Das sehe ich anders und deshalb auch mein zwischen den Beistrichen rausgeschnippseltes "Militärwaffen und Gewehre" zur Verdeutlichung der Unsinnigkeit. Ich hoffe ich habe das jetzt klarer formuliert.
Daher müssten AR15 mit einem Magazin, welches nur 2 Patronen fasst, erlaubt sein.
Das mit dem Magazin wurde hier schon mal gefragt : viewtopic.php?t=47593

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 10:36
von Exitus
Die Steyer CL2 hat ein 4 Schüssiges Magazin dabei und ist in Kärnten sogar eine Prüfungswaffe der Jägerschaft.

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 10:47
von 75reinhard
frseec hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 10:14
75reinhard hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 09:46
Gewos Argumentation war, dass, wenn ich es richtig verstanden habe, durch Beistriche getrennte Aufzählungen für sich alleine bereits ein Ausschlußgrund wären und er leitet daraus ab, dass halbautomatische Waffen somit generell verboten sind, wie auch jede andere Waffe mit einem Magazin größer 2 Schuss.

Das sehe ich anders und deshalb auch mein zwischen den Beistrichen rausgeschnippseltes "Militärwaffen und Gewehre" zur Verdeutlichung der Unsinnigkeit. Ich hoffe ich habe das jetzt klarer formuliert.
Daher müssten AR15 mit einem Magazin, welche nur 2 Patronen fassen erlaubt sein.
Das mit dem Magazin wurde hier schon mal gefragt : viewtopic.php?t=47593
Das Problem liegt eher bei der Formulierung: "die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind". Kuni hat das in seinem Beitrag schon recht anschaulich dargestellt. Aber das mit der Sportwaffe würde dann nicht nur für Halbautomaten gelten. Wenn jetzt aber noch dazu der Hersteller mit dem jagdlichen Einsatzzweck seiner Waffe wirbt (z.B. Schmeisser AR15), dann wird man schon ganz gute Argumente gegenüber dem Jagdgesetz ins Spiel bringen können.

Persönlich sehe ich jagdrechtlich auch weniger Probleme damit, weil die Definition im Gesetz zu schwammig ist und AR15 weltweit sehr wohl auch für die Jagd eingesetzt werden. Die Probleme liegen eher im jagdlichen Umfeld (Jagdkollegen/Nachbarn/Bevölkerung/Besitzer der Jagd/etc.) und bei der nicht wegzudiskutierenden Tatsache, dass es für die Jagd geeignetere Waffen gibt.

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 10:49
von 75reinhard
kemira hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 09:55
", halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,"

was daran ist missverständlich?
Für mich ist das recht klar und unmissverständlich formuliert.

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:05
von doc steel
Exitus hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 10:36
Die Steyer CL2 hat ein 4 Schüssiges Magazin dabei und ist in Kärnten sogar eine Prüfungswaffe der Jägerschaft.
...und i bin seit jahrzehnten mit 4 Schuss im mag bei jeden riegler illegal unterwegs!
auzagt gher i! :naughty:

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:11
von frseec
75reinhard hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 10:47

...
Persönlich sehe ich jagdrechtlich auch weniger Probleme damit, weil die Definition im Gesetz zu schwammig ist und AR15 weltweit sehr wohl auch für die Jagd eingesetzt werden. Die Probleme liegen eher im jagdlichen Umfeld (Jagdkollegen/Nachbarn/Bevölkerung/Besitzer der Jagd/etc.) und bei der nicht wegzudiskutierenden Tatsache, dass es für die Jagd geeignetere Waffen gibt.
Ja geeignetere Waffen schon, aber wenn zB. eine AR15 vorhanden ist und mann auf Fuchs im Winter jagen möchte, warum nicht. Nicht jeder Jäger hat Anfangs eine Kleine Kugel um balgschonend zu Jagen.

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:19
von Bundy
frseec hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 11:11
75reinhard hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 10:47

...
dass es für die Jagd geeignetere Waffen gibt.
Ja geeignetere Waffen schon, aber wenn zB. eine AR15 vorhanden ist und mann auf Fuchs im Winter jagen möchte, warum nicht. Nicht jeder Jäger hat Anfangs eine Kleine Kugel um balgschonend zu Jagen.
ehrlich gemeinte frage,
was sind bitte bis auf das kalliber punkte die einen jagtlichen halbautomaten von dem militärischen unterscheiden sollen zwecks eignung?

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:19
von Jagdmatch
gewo hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 09:01
§62 Z 3
das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);



die einzelnen punkte sind durch beistriche getrennt
es ist also jedes merkmal fuer sich genommen ein ausschlussgrund

halbautomatische waffen sind nach diesem gesetzestext generell genauso verboten (unabhaengig vom verwendeten magazin)
wie alle arten von waffen (auch repetierer) wenn sie ein magazin mit mehr als zwei schuss haben
Glaubst du ernsthaft, dass in OÖ

a.) alle halbautomatische Waffen generell
sowie
b.) alle Arten von Waffen inklusive Repetierer (Kat. C) mit einem Magazinn mit mehr als zwei Schuß
für die Ausübung der Jagd verboten sind? :D

Ist das dein Ernst?
Hast du einen Jagdschein?

lg

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:20
von Jagdmatch
Ich bin sicher, der Absatz ist wie folgt zu lesen:
das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind;

hiezu gehören insbesondere Waffen,
  • die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind,
  • halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
  • Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
  • Luftdruckwaffen,
  • abschraubbare Stutzen,
  • Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses,
  • Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind,
  • sowie Armbrust und Pfeil und Bogen;
das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest
Zudem bin ich ganz sicher, dass die Kollegen Ihre Repetierer (Waffen der Kat. C.) mit mehr als zwei Schuß im Magazin zur Jagd verwenden dürfen. :D

lg

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:31
von Jagdmatch
frseec hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 11:11
75reinhard hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 10:47

...
Persönlich sehe ich jagdrechtlich auch weniger Probleme damit, weil die Definition im Gesetz zu schwammig ist und AR15 weltweit sehr wohl auch für die Jagd eingesetzt werden. Die Probleme liegen eher im jagdlichen Umfeld (Jagdkollegen/Nachbarn/Bevölkerung/Besitzer der Jagd/etc.) und bei der nicht wegzudiskutierenden Tatsache, dass es für die Jagd geeignetere Waffen gibt.
Ja geeignetere Waffen schon, aber wenn zB. eine AR15 vorhanden ist und mann auf Fuchs im Winter jagen möchte, warum nicht. Nicht jeder Jäger hat Anfangs eine Kleine Kugel um balgschonend zu Jagen.
Sie es nicht nur aufgrund der Gesetzeslage. Nach der darfst du dein AR15 mit 2 Schuss Magazin verwenden.
Balistisch ist es für Fuchs sicher geeignet. Alles größer als ein Reh wird aber problematisch.

Die ferme Ausübung der Jagd ist aber nicht nur schiessen, sondern auch die Bewahrung und Weitergabe jagdlicher Traditionen. Und sollange du keine Eigenjagd hast, sondern auf Ausgangsscheine oder Einladungen angewiesen bist, wäre es vielleicht kontraproduktiv, eventuelle konservative Jagdherrn vor dem Kopf zu stoßen.

Eine z.B Brünner Fox im Kal. 222 kostet neu schon nicht die Welt, gebraucht einen Pappenstiel, schießt wie Gift und bewahrt dich vor schiefen Bllicken.

lg

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:40
von gewo
es kann bei dem gesetzestext nur zwei moeglichkeiten geben

entweder die beistriche sind trennungen einer aufzaehlung wobei alle satzteile zutreffen muessen damit das verbot gueltigkeit hat
oder jeder satzteil fuer sich genommen reicht damit das verbot gueltigkeit hat

rechtsueblich ist nur die trennung von satzteilen von denen jeder fuer sich genommen gueltigkeit hat

es wird ja wohl niemand annehmen dass eine waffe GLEICHZEITIG
- ein vollautomat
- ein halbautomat
- ein magazin mit mehr als 10 schuss
- eine nachtsichtoptik
usw
haben muss damit sie zur jagd nicht zugelassen ist, oder?

daher werden wohl die punkte fuer sich genommen gueltigkeit haben
wird ned anders lesbar sein
oder?

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:41
von gewo
Jagdmatch hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 11:19
Glaubst du ernsthaft, dass ...
kannst du lesen?

Re: Schalldämpfer?

Verfasst: Mi 1. Sep 2021, 11:52
von gewo
Jagdmatch hat geschrieben:
Mi 1. Sep 2021, 11:20
Ich bin sicher, der Absatz ist wie folgt zu lesen:
das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind;
hiezu gehören insbesondere Waffen,
  • die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind,
  • halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
  • Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
  • Luftdruckwaffen,
  • abschraubbare Stutzen,
  • Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses,
  • Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind,
  • sowie Armbrust und Pfeil und Bogen;
entschuldige bitte aber du trennst hier einen im gesetz komplett durchgehenden satz in einzelne satzteile
dieser paragraph HAT BEREITS trennungen und aufzaehlungen
du kannst ned selbststaendig welche hinzufuegen
das ist komplett unzulaessig

nur fuers protokoll
der gesetzestext des §62 (1) lautet (unverfaelscht):

§ 62 Verbote sachlicher Art
(1) Es sind verboten:
1. der Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel;
2. der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
3. das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);
4. das Verwenden von Sprengstoffen;
5. die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
6. das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
7. das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
8. das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
9. das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;
10. das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
11. das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;
12. das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;
13. die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
14. die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000063

wenn es so waere wie du sagst dann ist der beistrich im satzteil "halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann" schlichtweg falsch

zudem ist da dann auch noch der fallfehler
denn das mueste dann heissen:
"halbautomatische Waffen deren Magazine mehr als zwei Patronen aufnehmen können"und nicht
"halbautomatische Waffen deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann"