Seite 3 von 16

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Mo 23. Jun 2014, 22:38
von tschuttl
Felsschorre hat geschrieben:
IT Guy hat geschrieben:Um die Jagdkarte zu bekommen, musst aber das Verbot schon aufgehoben haben. Wenn Du also geplant hast, die Jagdprüfung abzulegen, kannst mit der Buchungsbestätigung des Kurses das Verbot auch aufheben lassen. Damit würdest Dir übrigens auch den Waffenführerschein und das Psycho-Gutachten sparen.


In Salzburg und Oberösterreich stimmt das so nicht.
Zumindest seit es die Jagdkarte als Plastikausweis gibt.

Dort gehen Ex-Zivis ganz normal in den Jagdkurs, legen die Prüfung ab, bekommen sofort im Anschluss an die Prüfung die Jagdkarte ausgehändigt. Früher musste die vom LJV nach der Prüfung ausgestellt werden, jetzt wird die bereits vorgedruckt und der Prüfungskommission übersandt. Diese verteilt sie umgehend nach der Prüfung.

Die Ex-Zivis müssen nach der Prüfung die LPD kontaktieren, dieser per Mail zB Jagdprüfungszeugnis, Jagdkarte, Zivibescheid, Staatsbürgerschaftsnachweis mit Antrag auf Aufhebung des Verbots über das Führen von Waffen übersenden. Nach ca. 1 Woche kommt ein Bescheid mit Erlagschein (ca 40,-), der Bestätigt das mit Einzahlung des Betrags das uneingeschränkt Verbot aufgehoben wurde.

K.a. ob das in allen Bundesländern so gehandhabt wird.
Diese Verfahrensweise birgt auf jeden Fall die Gefahr, dass Jungjäger die Zivildienst gemacht haben gegen das Verbot des Waffenführens verstoßen, weil sie die Aufhebung nicht beantragt haben. Überprüft wird das von den LJVs nicht...


In Tirol läuft das auch so. Zum Führen der Jagdwaffe ist bei uns eine Jagdberechtigung erforderlich die der Jagdbesitzer oder Pächter ausstellt. Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 06:24
von IT Guy
tschuttl hat geschrieben:... Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Aber auch wenn die Waffe entladen ist, ist es dennoch führen, wenn sie nicht in einem geschlossenen Behältnis ist. Und dazu brauchst eine Berechtigung.

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 08:11
von tschuttl
IT Guy hat geschrieben:
tschuttl hat geschrieben:... Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Aber auch wenn die Waffe entladen ist, ist es dennoch führen, wenn sie nicht in einem geschlossenen Behältnis ist. Und dazu brauchst eine Berechtigung.


Habe ich im Jagdkurs anders gelernt wenn du z. Bsp. einen Fußweg benutzen musst der durch ein anderes Jagdgebiet führt. Ist aber schon min. 20 Jahre her ???

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 19:50
von Kehnra
Muss ein Waffenschrank zuhause eigentlich angeschraubt sein? Bei FFW nehm ich an reicht auch ein normaler Tresor als sichere Verwahrung?

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 20:11
von Duffy
IT Guy hat geschrieben:
tschuttl hat geschrieben:... Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Aber auch wenn die Waffe entladen ist, ist es dennoch führen, wenn sie nicht in einem geschlossenen Behältnis ist. Und dazu brauchst eine Berechtigung.


Und für das Führen der Jagdwaffe ist die gültige Jagdkarte genau dieses Berechtigung.

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 20:13
von gewo
Duffy hat geschrieben:
IT Guy hat geschrieben:
tschuttl hat geschrieben:... Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Aber auch wenn die Waffe entladen ist, ist es dennoch führen, wenn sie nicht in einem geschlossenen Behältnis ist. Und dazu brauchst eine Berechtigung.


Und für das Führen der Jagdwaffe ist die gültige Jagdkarte genau dieses Berechtigung.


hi

meinst jetzt im sinne einer bestimmung aus dem jagdrecht oder aus dem waffenrecht?

rein waffenrechtlich duerfen zb auch sportschuetzen ihre kat C bzw D waffen ungeladen fuehren am weg vom und zum schiessstand ..

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 21:22
von Fancy Joe
gewo hat geschrieben:rein waffenrechtlich duerfen zb auch sportschuetzen ihre kat C bzw D waffen ungeladen fuehren am weg vom und zum schiessstand ..
Ich denk, das heißt dann nicht "führen", sondern "transportieren", oder?

FJ

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 21:23
von gewo
Fancy Joe hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:rein waffenrechtlich duerfen zb auch sportschuetzen ihre kat C bzw D waffen ungeladen fuehren am weg vom und zum schiessstand ..
Ich denk, das heißt dann nicht "führen", sondern "transportieren", oder?
FJ


nein, dass heisst "fuehren"

"transportieren" waere wenn diese NICHT zugriffsbereit waeren (also in einer tasche ect)

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 21:57
von Black Knight
Dh ich durfte die kat c übern Hof ins Auto bringen und dort auf die rückbank von Auto legen und so in den Verein fahren?

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 22:10
von Duffy
gewo hat geschrieben:
Duffy hat geschrieben:
IT Guy hat geschrieben:
tschuttl hat geschrieben:... Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Aber auch wenn die Waffe entladen ist, ist es dennoch führen, wenn sie nicht in einem geschlossenen Behältnis ist. Und dazu brauchst eine Berechtigung.


Und für das Führen der Jagdwaffe ist die gültige Jagdkarte genau dieses Berechtigung.


hi

meinst jetzt im sinne einer bestimmung aus dem jagdrecht oder aus dem waffenrecht?

rein waffenrechtlich duerfen zb auch sportschuetzen ihre kat C bzw D waffen ungeladen fuehren am weg vom und zum schiessstand ..


Waffenrechtlich beschränkt sich das Führen der Jagdwaffe eben nicht nur auf den Weg von und zum Stand bzw. Revier. Rein waffenrechtlich darf der Jagdkarteninhaber seine Jagdwaffe immer (entladen) führen ... in seinem Revier natürlich auch geladen. Das ist eine der Ausnahmen für die Jägerschaft im Waffenrecht. Wie gesagt ... rechtlich ist es so ... Sinnhaftigkeit mal aussen vor.

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 23:52
von gewo
Black Knight hat geschrieben:Dh ich durfte die kat c übern Hof ins Auto bringen und dort auf die rückbank von Auto legen und so in den Verein fahren?


hi

ja
wenn ungeladen

WaffG 1996, §35 (2) Abs 4

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Mi 25. Jun 2014, 09:32
von Incite
Duffy hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
Duffy hat geschrieben:
IT Guy hat geschrieben:
tschuttl hat geschrieben:... Außerhalb des betreffenden Reviers ist die Waffe entladen und mit offenem Verschluss zu verwahren oder transportieren.

Aber auch wenn die Waffe entladen ist, ist es dennoch führen, wenn sie nicht in einem geschlossenen Behältnis ist. Und dazu brauchst eine Berechtigung.


Und für das Führen der Jagdwaffe ist die gültige Jagdkarte genau dieses Berechtigung.


hi

meinst jetzt im sinne einer bestimmung aus dem jagdrecht oder aus dem waffenrecht?

rein waffenrechtlich duerfen zb auch sportschuetzen ihre kat C bzw D waffen ungeladen fuehren am weg vom und zum schiessstand ..


Waffenrechtlich beschränkt sich das Führen der Jagdwaffe eben nicht nur auf den Weg von und zum Stand bzw. Revier. Rein waffenrechtlich darf der Jagdkarteninhaber seine Jagdwaffe immer (entladen) führen ... in seinem Revier natürlich auch geladen. Das ist eine der Ausnahmen für die Jägerschaft im Waffenrecht. Wie gesagt ... rechtlich ist es so ... Sinnhaftigkeit mal aussen vor.


hast du vielleicht § und Absatz zur Hand?

Ich hätte gesagt als Jäger darf ich auf öffentlichen Wegen die C und D auch geladen führen :think:

Ausnahmen z.B.: Jägernotweg etc... Hund angeleint, Bixn entladen...

lg

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Fr 27. Jun 2014, 17:02
von Kehnra
Hab heute mal die 15m probiert und naja seht selber.. :oops:

Bild

Hatte mich übrigends bei der Waffe vertan, es ist doch keine Gen. 4 sondern eine Gen. 1 mit über 70.000 Schuss runter!

Werde morgen mal die BERETTA F92 ausprobieren ob mir die besser liegt :)

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Fr 27. Jun 2014, 17:24
von Bud Spencer
Incite hat geschrieben:
hast du vielleicht § und Absatz zur Hand?

Ich hätte gesagt als Jäger darf ich auf öffentlichen Wegen die C und D auch geladen führen :think:

Ausnahmen z.B.: Jägernotweg etc... Hund angeleint, Bixn entladen...

lg


Fremdes Jagdgebiet hast vergessen. Die Jagdkarte berechtigtigt dich nicht die Waffe (JEDER ART!!!) geladen in fremden Jagdgebiet zu führen. Jagdschutzorgane sind berechtigt in diesem Fall die Waffe zu konfiszieren.

Vorarlberg hat das ziehmlich detailiert. Die anderen Bundesländer haben ähnliche Regelungen.
§ 32
Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
(1) Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberech-tigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen vonWild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß § 6Abs. 4 lit. a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmtsind, aufzuhalten.
(2) Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, esvorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmenzu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Kommt lebendes oderverendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.

Re: Mein Weg zur WBK (ehem. Zivildiener)

Verfasst: Sa 28. Jun 2014, 00:09
von bino71
Ist nur eine Frage der Übung und Konzentration.
Heute mein neues Kunststoffeisen ausgeführt:
15m das erste Mal:
Bild

15m nach einer Stunde:
Bild

Noch immer weit weg von perfekt, aber mal ein Anfang.
Sobald Du weißt welche Waffe es sein soll ... üben, üben, üben.