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Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Nein, es geht hier nicht um die Strecke zwischen Salzburg und Kufstein, und wir wollen die Kollegen aus dem Nachbarland auch nicht ins Eck stellen. Hier soll alles deutschspezifisches hinein. Bedürfnis, NWR, gelbe WBK, E-ID, W-ID, P-ID usw. Eben alle die Sachen mit denen wir in AT genau nix anfangen können.
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combatmiles
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von combatmiles » Mi 7. Okt 2020, 17:18

:D :D :)

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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von gewo » Do 15. Okt 2020, 19:33

also

das BMI hat sich der rechtsmeinung vom combatmiles angeschlossen
;-)

Auskunft vom 14.10.2020, vom BMI, erwirkt im Weg meiner zuständigen Behörde:
Die Antwort des Bundesministeriums für Inneres auf die von Ihnen eingebrachte Rechtsfrage lautet folgendermaßen:
Aus den Regelungsansätzen des WaffG ergibt sich folgende Rechtsposition des Inhabers eines Europäischen Feuerwaffenpasses:
Ein österr. EU-FWP ist für das österr. Hoheitsgebiet selbst wertlos, weil er hiefür kein Mehr an Berechtigungen vermittelt und seine Ausstellung bereits die Besitzberechtigung für die Waffen, deren Eintragung gewünscht wird, voraussetzt. Der in Österreich ausgestellt EU-FWP dient also einem in Österreich ansässigen Menschen nur dazu, Waffen, die er in Österreich auch ohne EU-FWP – wenn auch bei Waffen der Kat. B nur auf Grund eine WBK oder eines WP – besitzen darf, auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten mitnehmen zu können, freilich unter Beachtung des im jeweiligen Reisestaat geltenden nationalen Rechtes.
Ob die jeweiligen nationalen Behörden zusätzlich zum EU-FWP noch eine individuelle Mitnahmegenehmigung verlangen, muss bei der ausländischen Behörden erfragt werden.
mit besten Grüßen


ich bin immer noch der meinung dass der §37 dem entgegensteht
aber hey .... was solls ... besser mal was einfacher als es sein koennte ..... als umgekehrt
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von combatmiles » Do 15. Okt 2020, 19:48

Ich poste dann morgen noch die Antwort rein die mir gegeben wurde.
Ich wollt auf deine warten..
Hat bei dir die gleiche SB des BMI geantwortet wie bei mir oder jemand anderer?
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von gewo » Do 15. Okt 2020, 20:18

combatmiles hat geschrieben:
Do 15. Okt 2020, 19:48
Ich poste dann morgen noch die Antwort rein die mir gegeben wurde.
Ich wollt auf deine warten..
Hat bei dir die gleiche SB des BMI geantwortet wie bei mir oder jemand anderer?
du das weiss ich nicht
ich hab das ja meiner behoerde geschickt und die haben mir nur den wesentlichen textinhalt umkopiert
habe daher keine GZ nummer
gelten tut es trotzdem

ich finde es absurd
der 37iger ist eindeutig
du brauchst eine genehmigung (WBK/WP) zur ausfuhr und du musst sie bewilligen lassen (37.1 / 37.2 / 37.3 ...)

der EUFWP kann genau NIX DAVON ersetzen

ich habe ja genau mit bezug auf den §37 gefragt
und habe zwei konkrete fragestellungen gehabt
natuerlich wurden die nicht beantwortet ..

aber wie gesagt
besser so als anders
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von combatmiles » Do 15. Okt 2020, 21:05

Wir hams ja schriftlich u vor Zeugen....😄😁
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von combatmiles » Fr 16. Okt 2020, 07:33

Sodala, Gewo du beziehst dich auf

Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1)
Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.

Das wäre der für dich als Gewerbetreibender
(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.

Für Ausländer
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.

Mein Mailverkehr:

Guten Morgen!

Ich habe von meinem überaus bemühten und kompetenten Waffenreferenten diese Email-Adresse als Anlaufstelle genannt bekommen für meine doch sehr spezielle Fragen.

Ich bin Waffenbesitzer (Kat A/B/C) mit 2 Wohnsitzen.
Einmal mein Hauptwohnsitz in durtn, einmal ein Nebenwohnsitz an meiner dortn.
Der kürzeste Weg dazwischen führt über das kleine deutsche Eck.

Ich habe selbstverständlich mit den deutschen Behörden Kontakt aufgenommen und im Zuge dessen auch den EU Feuerwaffenpass als Dokument.
Ich habe Schriftverkehr mit den deutschen Behörden dass ich, da 2 Wohnsitze und eine Dienststelle in Salzburg, mit dem EU FWP sowie einer Bestätigung des Dienstgebers nach Deutschland ein (z.Bsp UNKEN) und wieder aus Deutschland ausreisen (z.Bsp WALSERBERG) kann.
Dies ist soweit gängige Praxis in Deutschland.
Zusätzlich würde es noch einen "Durchreisegenehmigung" des zuständigen Landratsamtes geben, welche in etwa 30,- Euro pro Jahr kostet und dann absolute Rechtssicherheit für den Verkehr mit Waffen in/durch Deutschland herstellen würde.

Ein befreundeter Waffenhändler, welcher auch regelmäßig beruflich mit vielen Waffen die Grenze BRD/AT quert, meinte jedoch sinngemäß: nicht Deutschland sei das Problem, sondern die Einreise nach Österreich.

Mein Waffenreferent meint dazu, dass ich ALLE behördlichen Bewilligungen zum Besitz der Waffen sowie Transport (WBK/WP) besitze und es somit KEIN Problem irgendwelcher Art darstellt wenn ich aus Deutschland mit meinen eigenen, auf mich registrierten Waffen wieder einreise.
Der Waffenhändler meint, ich besitze zwar alle Dokumente die den Besitz erlauben, jedoch seitens Österreich KEINE Dokumente die die EINFUHR von Waffen nach Österreich erlauben.

Deshalb nun meine entscheidende Frage:

Benötige ich irgendeine Genehmigung ZUSÄTZLICH zu meinen waffenrechtlichen Dokumenten (WP/WBK) für die Einreise nach Österreich mit meinen eigenen, auf mich registrierten und im EU Feuerwaffenpass vermerkten privaten Waffen?

Mit freundlichem Gruß,
da Lästige


Sehr geehrter Herr Lästiger!
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat unter Beachtung des im jeweiligen Reisestaat geltenden nationalen Rechts. Das WaffG spricht daher im § 38 vom „Mitbringen von Schusswaffen und Munition“ (Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise) und nicht von einer „Einfuhr“. Es ist daher für die Einreise nach Österreich kein gesonderte Bewilligung - über ihre waffenrechtlichen Dokumente hinaus - erforderlich.
mfG


Bundesministerium für Inneres
Sektion III
Abteilung III/3
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von J4S » Fr 16. Okt 2020, 11:14

Das kann ich bestätigen.
Auch mir wurde gesagt, dass es sich nicht um eine Aus- und Einfuhr handelt, sondern um eine Mitnahme.

Die Erlaubnis für die Mitnahme auf österreichischer Seite stellt der EFWP dar. Der erlaubt, durch einen österreichischen Berechtigten eine in Österreich gemeldete und im EFWP eingetragene Waffe ins Ausland mitzunehmen (wenn die im Ausland geltenden Bestimmungen eingehalten werden). Und die Erlaubnis gilt natürlich AUCH für die Rückkehr mit der Waffe ins Bundesgebiet.

Findet sich auch in der Richtlinie Richtlinie 91/477/EWG und 2008/51/EG wieder, die wiederum in nationales Recht umgesetzt werden soll. Wurde mir gesagt.

Herzlichst,

D.

Emil
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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von Emil » Sa 31. Okt 2020, 13:21

gewo hat geschrieben:
Mi 7. Okt 2020, 17:15
combatmiles hat geschrieben:
Mi 7. Okt 2020, 16:52

Mein SB meint:
ich führe keine Waffe NEU/Erstmalig nach Ö ein (stehen ja schon alle bei mir im Register/sind registriert auf mich/stehen am EU FWP)
Ich habe alle notwendigen Dokumente zum Besitz/Führen in Ö
ja wie gesagt
sie hat UNRECHT

wenn sie recht haette dann kann jeder mit jeder waffe die er legal in oesterreich hat beliebig in jedes EU land fahren
das ist doch ned der fall

im §37 steht nirgendwo ERSTMALIG
es ist voellig blunzn ob wer die waffe schon am dokument stehen hat oder nicht
fuer a ausfuhr brauchst genauso eine verbringungsgenehmigung wie fuer eine einfuhr

die WBK/WP ist die BERECHTIGUNG fuer die ein- und ausfuhr
aber sie ist keine BEWILLIGUNG dafuer
und der EUFWP im fall der durchfuhr uebers deutsche eck auch ned

in deinem fall aber egal
alleine schon mit dem emailverkehr den du da jetzt produziert hast, hast du fuer den fall der faelle genug bestaetigung dass du dich um die ermittlung der rechtslage zu kuemmern versucht hast.
wennst a auskunft bekommst die ned stimmt kannst du nix dafuer
strafen muesste dich eh wieder genau die SB bei der du die (falsche) auskunft bekommen hast
na des verfahren will ich sehen ... des wird garantiert eingestellt
Warum genau meinst du dass die SB unrichtig liegt gewo..?

§37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.

"Verbringt" er deiner Meinung nach seine in Österreich auf ihn registrierte Waffe aus Deutschland nach Österreich nur weil er über das kleine Deutsche Eck durchreist..?

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Re: Durchs deutsche Eck mit Waffen fahren

Beitrag von gewo » Sa 31. Okt 2020, 14:40

Emil hat geschrieben:
Sa 31. Okt 2020, 13:21
gewo hat geschrieben:
Mi 7. Okt 2020, 17:15
combatmiles hat geschrieben:
Mi 7. Okt 2020, 16:52

Mein SB meint:
ich führe keine Waffe NEU/Erstmalig nach Ö ein (stehen ja schon alle bei mir im Register/sind registriert auf mich/stehen am EU FWP)
Ich habe alle notwendigen Dokumente zum Besitz/Führen in Ö
ja wie gesagt
sie hat UNRECHT

wenn sie recht haette dann kann jeder mit jeder waffe die er legal in oesterreich hat beliebig in jedes EU land fahren
das ist doch ned der fall

im §37 steht nirgendwo ERSTMALIG
es ist voellig blunzn ob wer die waffe schon am dokument stehen hat oder nicht
fuer a ausfuhr brauchst genauso eine verbringungsgenehmigung wie fuer eine einfuhr

die WBK/WP ist die BERECHTIGUNG fuer die ein- und ausfuhr
aber sie ist keine BEWILLIGUNG dafuer
und der EUFWP im fall der durchfuhr uebers deutsche eck auch ned

in deinem fall aber egal
alleine schon mit dem emailverkehr den du da jetzt produziert hast, hast du fuer den fall der faelle genug bestaetigung dass du dich um die ermittlung der rechtslage zu kuemmern versucht hast.
wennst a auskunft bekommst die ned stimmt kannst du nix dafuer
strafen muesste dich eh wieder genau die SB bei der du die (falsche) auskunft bekommen hast
na des verfahren will ich sehen ... des wird garantiert eingestellt
Warum genau meinst du dass die SB unrichtig liegt gewo..?

§37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.

"Verbringt" er deiner Meinung nach seine in Österreich auf ihn registrierte Waffe aus Deutschland nach Österreich nur weil er über das kleine Deutsche Eck durchreist..?
selbstverstaendlich

es gibt zwei (uebliche) ausnahmen bei denen die verbringung von waffen mit dem EUFWP alleine ohne weitere genehmigungen erlaubt ist

1.) zum zweck der jagdausuebung
2.) zum zweck der ausuebung des schiessports
beides muss jeweils mit schriftstuecken fuer jeden vorgang belegt werden

das verbringen von waffen „weil der weg nach hause dann kuerzer ist“ faellt da eindeutig nicht drunter


wenn keine derartige verguenstigung anwendbar ist dann ist jede bewegung einer schusswaffe ueber die AT staatsgrenze eine ganz normale ein und ausfuhr

die deitschn sind damit einverstanden
das koennen sie wg ihres 37/4
passt
deutsches recht wird nicht verletzt

das oesterreichische recht kennt aber keine bewilligungs bzw meldefrei aus und einfuhr
das gesetz gibt das schlichtweg ned her

wer die bestimungen ueber das „mitnehmen“ die im schreiben vom BMI gestanden sind gelesen hat hat sofort bemerkt dass diese mitnahmebestimmungen garnicht anwendbar sind weil sie aufgrund der bedingungen ueberhaupt nicht zutreffen

kurzum:
egal

wir ham jetzt alle eine vereinfachung mehrfach schriftlich die so nicht zu erwarten war

ist doch gut
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