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Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:24
von diver99
Hi!

Mein Führerschein ist schon eine Weile her. Jetzt habe ich eine kleine Wette mit meiner Tochter. ;-) Folgende Situation: ich fahre auf einer Straße im Ortsgebiet Richtung Ortsende, es gilt 70. Ich passiere die Ortsendetafel und es ist Freiland. Was gilt? 70 oder 100? Das wird noch lustig! ;-)

Lg

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:27
von eriochromcyanin
ortstafel hebt die geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf. daher weiterhin 70.

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:30
von Bud Spencer
rwet

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:38
von sepp
Ich sage laut meinem Verständnis klar 100 :idea:

lg sepp :at1: (heißt nicht dass ich recht haben muß damit :mrgreen: )

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:46
von Rontogosch
Die Ortsendetafel hebt nicht die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf, es gilt der 70er. Der muss durch die übliche Tafel beendet werden oder durch eine andere Geschwindigkeitsbeschränkungstafel.

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:51
von diver99
Rontogosch hat geschrieben:Die Ortstafel hebt nicht die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf, es gilt der 70er.


Wieso nicht? Wie lange gilt dann der 70er? Ist mir unlogisch! ;-)

Lg

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:54
von chris_ooe
eindeutig ein 70ga...

wie schon mehrmals gesagt, hebt keine ortstafel a beschilderte beschränkung auf

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:55
von chris_ooe
diver99 hat geschrieben:
Rontogosch hat geschrieben:Die Ortstafel hebt nicht die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf, es gilt der 70er.


Wieso nicht? Wie lange gilt dann der 70er? Ist mir unlogisch! ;-)

Lg


70 gilt solange, bis 70 Ende - also a durchgestrichener 70 :D

statt 30 einfach 70 denken:

Bild

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 20:55
von hungarus_old
Der 70iger der durch ein rotes rundes taferl gilt, gilt Bis er durch geschwindigkeits begrenzung alle (in deutschland ohne nummer drei schraegstreifen) gesch. Begr. Mit zahl oder gesch. Begr und ueberhohlverbot aufgehogben, aufgehoben wurde oder durch ein neues limit (rote runde tafel mit zahl) ersetzt wurde

Somit ganz klar 70!

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Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 21:07
von kasimir
Hab mal gelernt das eine geschwbegr. nach 2400m endet ausser eine entspr. tafel hebt das auf.

Re: AW: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 21:12
von hungarus_old
kasimir hat geschrieben:Hab mal gelernt das eine geschwbegr. nach 2400m endet ausser eine entspr. tafel hebt das auf.

Nope. In ungarn gibts aber eine regel das sie nur zur naechsren kreuzung gilt. Sowas gibt es in.at nicht!


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Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 21:31
von diver99
Ok! Ich geb mich geschlagen! ;-) Verstehs aber nicht.

Lg

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 21:35
von sepp
Glaube ich dir, weil normal immer auch der durchgestrichene 70er
bei der Ortstafelende befestigt ist - rein gefühlsmäßig :shifty:

Also ein vermutlich extra blöd konstruierter Fall zum Prüflinge ärgern :whistle:

lg sepp :at1:

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Fr 27. Dez 2013, 21:37
von diver99
Sepp, da hast sicher Recht! :-)

Lg

Re: Kleine Führerscheinfrage - Wette mit meiner Tochter!

Verfasst: Sa 28. Dez 2013, 05:57
von Kapselpracker
Hi!
Das habe ich gefunden:
Die § 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 4, § 52 lit a Z 10 a und b StVO lassen nicht den Schluß zu, daß durch das Richtzeichen "Ortstafel, Ortsende" (§ 53 Z 17 b StVO) das Verbotzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" (§ 52 lit a Z 10 a StVO) aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotzeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52 lit a z 10 b StVO) angezeigt. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straßenstrecke angeordnet ist, die teilweise durch ein Gebiet führt, das durch Ortstafeln Ortsgebiet gekennzeichnet ist, endet sie erst durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10 b StVO.

Aber ganz ehrlich, bis dato bin ich nach einer Ortstafel Ende aufs Gas gestiegen.

mfg Andi