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Bulldog Revolver nach §23 Abs 2a eintragen lassen

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M95
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Bulldog Revolver nach §23 Abs 2a eintragen lassen

Beitrag von M95 » Sa 4. Feb 2023, 13:30

Werte Forenmitglieder!

Ich wende mich mit einer Frage zu §23 Abs 2a an euch, da meine ausgiebige Internetrecherche nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Um auf den Punkt zu kommen, ein Verwandter besitzt einen belgischen Bulldog Revolver, den ich schon seit meinem 16. Lebensjahr bewundere. Dieses Familienerbstück würde er mir jederzeit gerne überlassen und so stellt sich mir nur die Frage, wie ich das Alter auf hoffentlich vor 1900 bestimmen könnte, damit der zweite Platz auf meinem Waffenpass frei bleibt (eventuell für ein AUG A3 SA). Derzeit belegt die Waffe einen Platz auf der WBK des Verwandten, denn die vorhandenen Beschusszeichen geben kaum Auskunft über das Alter, da diese bis weit ins 20. Jhd verwendet wurden. Das Patent für den Revolver stammt von nach 1871 soweit ich weiß, folglich fällt auch diese Option weg.

Ich freu mich auf eure Meinungen und Ratschläge!
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bino71
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Re: Bulldog Revolver nach §23 Abs 2a eintragen lassen

Beitrag von bino71 » Sa 4. Feb 2023, 19:16

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

Die Geschichte: the British Bull Dog was a popular type of solid-frame pocket revolver introduced by Philip Webley & Son of Birmingham, England, in 1872
Den Rest findest über die Seriennummer. Keine Seriennummer, kein Weiterkommen.

Wenn der Revolver: 44 Short Rimfire, .442 Webley, or .450 Adams cartridges verwendet ist die Chance höher.
.320, .380 Kaliber bekommst nicht durch.

gewo
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Re: Bulldog Revolver nach §23 Abs 2a eintragen lassen

Beitrag von gewo » Sa 4. Feb 2023, 20:38

Minderwirksam
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Re: Bulldog Revolver nach §23 Abs 2a eintragen lassen

Beitrag von Promo » Sa 4. Feb 2023, 20:39

Du könntest diesen einem allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständigen vorlegen. Wenn dieser in einer gutachterlichen Stellungnahme ein Baujahr vor 1900 einwandfrei bescheinigt, dann sollte die Behörde diesen als § 23 Abs 2a Waffe abändern können.

PS: den Bulldog, den ich bewundern würde, den hab ich selber noch nie gesehen :D
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