ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Fragen zu alten Perkussionswaffen

Alles für den Sammler - alte, ausgefallene und exotische Schiesseisen
Antworten
Trijikon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1099
Registriert: Mo 24. Jul 2017, 13:55
Wohnort: Riederberg

Fragen zu alten Perkussionswaffen

Beitrag von Trijikon » Di 5. Apr 2022, 16:16

Folgendes :
Aus einer Erbschaft kann ich zu einigen Perkussionswaffen (1820-1850) kommen.
Da bin ich aber absoluter Laie, sie gefallen mir halt einfach.
Darum folgende Fragen:
Darf ich sie in einem geschlossenen Glaskasten an die Wand hängen?
Kann ich sie ohne Wertminderung verschönern (Holz ergänzen, Rost wegschleifen Bräunierung ergänzen etc)
Ist eine Mehrläufige von 1840 im ZWR einzutragen und dann mit einer Nummer zu verschandeln?(WBK hab ich natürlich).

LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,454Casull,500 S&W,
31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag
reload-smile

MikeV
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 265
Registriert: Di 15. Feb 2022, 13:51

Re: Fragen zu alten Perkussionswaffen

Beitrag von MikeV » Di 5. Apr 2022, 17:58

Trijikon hat geschrieben:
Di 5. Apr 2022, 16:16
Folgendes :
Aus einer Erbschaft kann ich zu einigen Perkussionswaffen (1820-1850) kommen.
Da bin ich aber absoluter Laie, sie gefallen mir halt einfach.
Darum folgende Fragen:
Darf ich sie in einem geschlossenen Glaskasten an die Wand hängen?
Kann ich sie ohne Wertminderung verschönern (Holz ergänzen, Rost wegschleifen Bräunierung ergänzen etc)
Ist eine Mehrläufige von 1840 im ZWR einzutragen und dann mit einer Nummer zu verschandeln?(WBK hab ich natürlich).

LG Wolfgang
Ich melde mich nur zum rechtlichen Teil, bzgl. restaurieren mit/ohne Wertminderung kann ich keine Aussage treffen.

WaffG:
Hier steht eigentlich alles nötige:
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1.Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2.andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3.Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4.Zimmerstutzen und
5.andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Ein geschlossener, besser ein VERschlossener Glaskasten an der Wand montiert könnte in diesem Fall schon ausreichen.
Ist leider immer ein wenig Ermessenssache. Bei solch alten Waffen wird aber vermutlich kein sehr hoher Anspruch gestellt.
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
Jedenfalls muss also unterbunden werden, dass ein unter 18-jähriger die Waffe "besitzen" kann.
Personen mit Waffenverbot natürlich ebenfalls.

Leider sieht der Gesetzgeber da keinen Unterschied zwischen einsatzbereiten Waffen und Waffen, welche de facto nur Zierde sind.

Trijikon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1099
Registriert: Mo 24. Jul 2017, 13:55
Wohnort: Riederberg

Re: Fragen zu alten Perkussionswaffen

Beitrag von Trijikon » Di 5. Apr 2022, 18:30

Nachfrage da ich den Text natürlich kenne aber nicht verstehe :oops:
"
1.Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2.andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind"
ist eine mehrschüssige Perkussionswaffe von 1840 jetzt eintragungspflichtig oder nicht?

LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,454Casull,500 S&W,
31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag
reload-smile

Antworten