ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Dachbodenfung K98?

Alles für den Sammler - alte, ausgefallene und exotische Schiesseisen
Dachbodenfund_98
Beiträge: 4
Registriert: Sa 27. Feb 2021, 17:44

Dachbodenfung K98?

Beitrag von Dachbodenfund_98 » Sa 27. Feb 2021, 18:04

Hallo,

Vorweg, ich kenne mich gar nicht mit Waffen aus, also bitte seid nachsichtig ... ;)

Folgendes: bei meiner Mutter liegt schon ewig eine alte Waffe rum (hat wohl mein verst. Vater in den 70ern von irgendwo mitgebracht) und sie möchte sie nun nicht mehr im Haus haben - von der Familie will sie auch keiner :?

Darum habe ich sie gestern fotografiert und recherchiert und weiß zumindest, dass es wohl eine K98 ist :;.

Aber wie gesagt, ich habe keine Ahnung worauf es ankommt und mich würde auch die Geschichte ein wenig interessieren. Es gibt wohl auch noch ein Bajonett dazu, das habe ich leider vergessen zu fotografieren ...

Könnt ihr mit den Fotos etwas anfangen? Und wenn nein, was genau muss ich fotografieren, damit man mehr sagen kann?

Ich hoffe meine Anfrage ist so in Ordnung und ich sag schon mal Danke wer auch immer mir weiter helfen mag.
Mel

Bild

Bild

Bild

Bild

Bild

Bild

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36531
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von gewo » Sa 27. Feb 2021, 18:11

wenns nicht irgend ein besonderes stueck bzw eine besondere modellvariante ist dann ist das ding in dem zustandstand wohl 500,- bis 800,- wert dieser tage (inkl dem bajonet)

der wesentlichere punkt zur info:
diese art von waffen darf zwar grundsaetzlich frei besessen werden aber sie sind seit ca 2014 (?) meldepflichtig gem §33
die diesbezuegliche uebergangsfrist fuer nachmeldungen ist schon seit jahren abgelaufen

gefundene waffen hingegen muessen generell unverzueglich der polizei angezeigt werden
in der judikatur spricht man bei "unverzueglich" von max. 24 Stunden ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Dachbodenfund_98
Beiträge: 4
Registriert: Sa 27. Feb 2021, 17:44

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von Dachbodenfund_98 » Sa 27. Feb 2021, 18:32

Danke für deine Antwort. Ich hab sowas schon befürchtet. Dann werden wir das nachholen :/
Mel

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36531
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von gewo » Sa 27. Feb 2021, 18:36

Dachbodenfund_98 hat geschrieben:
Sa 27. Feb 2021, 18:32
Danke für deine Antwort. Ich hab sowas schon befürchtet. Dann werden wir das nachholen :/
Mel
kein problem
man kann ned alles wissen

da die seriennummern auf den fotos gut erkennbar sind besteht auch - gesetz hin oder her - kein handlungsspielraum

am gescheitesten anrufen und waffen art und type und seriennummer bekannt geben, jedenfalls aber nicht mit der waffe selber ins wachzimmer rein rennen ... das kann unerwuenschte reaktionen hervorrufen
;-)

und unbedingt im protokoll angeben dass du die waffe nach der begutachtung durch die KTU wieder zurueck haben willst sonst ist sie weg
waere schade daraum
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

fast12
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1664
Registriert: Mi 22. Mär 2017, 19:27

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von fast12 » Sa 27. Feb 2021, 18:41

Einfacher wäre es wohl diese Kategorie C Waffe einfach bei einem Händler nachregistrieren zu lassen. Da sie ja in euren Dachboden war ist sie ja quasi Altbestand.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50100.html
Achtung

Bereits vor dem 1. Oktober 2012 in Besitz befindliche C-Waffen (Büchsen) mussten von der Besitzerin/vom Besitzer bis längstens 30. Juni 2014 im ZWR registriert werden. Personen, die der Registrierungspflicht zwar verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfahren hat, nachgekommen sind, sind nicht strafbar. Die Waffenhändlerin/der Waffenhändler, bei der/dem die verspätete Registrierung durchgeführt wird, ist überdies nicht verpflichtet, bei der Behörde Anzeige zu erstatten.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36531
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von gewo » Sa 27. Feb 2021, 18:48

fast12 hat geschrieben:
Sa 27. Feb 2021, 18:41
Einfacher wäre es wohl diese Kategorie C Waffe einfach bei einem Händler nachregistrieren zu lassen. Da sie ja in euren Dachboden war ist sie ja quasi Altbestand.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50100.html
Achtung

Bereits vor dem 1. Oktober 2012 in Besitz befindliche C-Waffen (Büchsen) mussten von der Besitzerin/vom Besitzer bis längstens 30. Juni 2014 im ZWR registriert werden. Personen, die der Registrierungspflicht zwar verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfahren hat, nachgekommen sind, sind nicht strafbar. Die Waffenhändlerin/der Waffenhändler, bei der/dem die verspätete Registrierung durchgeführt wird, ist überdies nicht verpflichtet, bei der Behörde Anzeige zu erstatten.
1.) generell unsinn

2.) dieser toleranzerlass ist seit dezember 2019 NICHT MEHR GÜLTIG (oder hast du eine quelle fuer mich. steht das noch wo?)

seit dem zeitpunkt muessen waffen mit und ohne herkunft unterschiedlich erfasst werden

wenn eine waffe ohne herkunft (die zuvor noch nicht im ZWR war) erfasst wird dann erhaelt der zustaenidge sachbearbeiter eine entsprechende verstaendigung

es gibt also drei moeglichkeiten

1.) waffe beim haendler registrieren und angeben von wem man sie uebernommen hat. das ist nicht moeglich da es ja niemand gibt von dem man sie uebernommen haben kann. wenn man den verstorbenen anzugeben versucht ginge das nur innerhalb von 6 wochen nach dem tod, da ja die meldefrist 6 wochen betraegt. und im regelfall geht das ueber den notar wenn wir schon mal dabei sind...
also nicht moeglich

2.) waffe beim haendler registrieren und angeben dass man sie selber im altbesitz bessessen hat.
da die meldung ja schon 2014 erfolgt sein muesste ist das ein verstoss gegen Waffg §33 und natuerlich gegen §42(2).
der sachbearbeiter bei der behoerde wird ueber so eine verspaetete meldung informiert vom ZWR system, es liegft aber an ihm bzw an ihr was sie tut wenn sie sieht das die meldefrist ueberschritten wurde.
also nicht sinnvoll und riskant

3.) waffen fund melden
kostet nix
alle gesetze eingehalten
die waffe bekommst in ca einem halben jahr wieder zurueck

also ich wuesste was ich tue

quellen:

waffG §42 (2)
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.

waffg § 33.
(1) Schusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(2a) Erfolgt die Ausfuhr einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung binnen sechs Wochen ab der erfolgten Ausfuhr zu melden.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
(11) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

fast12
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1664
Registriert: Mi 22. Mär 2017, 19:27

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von fast12 » Sa 27. Feb 2021, 19:00

1. Natürlich kein Unsinn. Die Waffe befindet sich im Besitz der Mutter und sie kann sie daher als Altbestand nachmelden - sofern der Toleranzerlass halt noch gilt. Es ist ja keine "Fundwaffe" im eigentlich Sinne. Aber lassen wir das.

VIEL interessanter ist Punkt
2.) dieser toleranzerlass ist seit dezember 2019 NICHT MEHR GÜLTIG
Das ist mir komplett neu. Wie kommst du auf das? Weil aufrgund des neuen Waffengesetztes alle alten Erlässe nicht mehr gültig sind, oder wie oder was?

fast12
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1664
Registriert: Mi 22. Mär 2017, 19:27

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von fast12 » Sa 27. Feb 2021, 19:10

Da du deinen früheren post editiert hast:

Soweit sind wir nicht auseinander. Was ich nicht ganz verstehe ist auf Basis von was der "Toleranzerlass" nicht mehr gültig ist? Aufgrund des neuen Gesetzes?

Weil wenn er noch gültig ist, wäre Option 2 ja auch in Ordnung. Der Bearbeiter bekommt eine Benachrichtigung, aber aufgrund des "Toleranzerlasses" ist es kein Problem...

Benutzeravatar
cal22
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1398
Registriert: Fr 11. Nov 2016, 13:51

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von cal22 » Sa 27. Feb 2021, 19:14

Achtung

Bereits vor dem 1. Oktober 2012 in Besitz befindliche C-Waffen (Büchsen) mussten von der Besitzerin/vom Besitzer bis längstens 30. Juni 2014 im ZWR registriert werden. Personen, die der Registrierungspflicht zwar verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfahren hat, nachgekommen sind, sind nicht strafbar. Die Waffenhändlerin/der Waffenhändler, bei der/dem die verspätete Registrierung durchgeführt wird, ist überdies nicht verpflichtet, bei der Behörde Anzeige zu erstatten.
Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50100.html
Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2021
Edit: Wenn du schon meinst in meinem Post einfach was dazuschreiben zu müssen, bitte auch entsprechend kennzeichnen. Danke.

seit 14.12.2019 soweit mir aus den schulunghen bekannt nicht mehr in geltung
vor den datum konnte die behoerde es ned elektronisch filtern wann der kauf war

mit der umstellung auf "waffe ohne herkunft" und "waffe mit herkunft" war es dann moeglich
und seitdem ende toleranz..
am ende liegt es aber am sachbearbeiter, eh klar

die zitierte seite ist ueberhaupet etwas dubios und mit vorsicht zu behandeln
da steht auch dass ein waffenpass ein lichtbild ausweis ist
obwohl das ned sein kann weil zu den verplichtenden inhalten eines lichtbildausweises auch der geburtsort gehoert
also vorsicht vor fake news im internet ;-)
Zuletzt geändert von cal22 am Sa 27. Feb 2021, 19:44, insgesamt 1-mal geändert.

fast12
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1664
Registriert: Mi 22. Mär 2017, 19:27

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von fast12 » Sa 27. Feb 2021, 19:18

@Dachbodenfund_98

Erst mal sorry für das hijacken des Threads. Mach es wie von Gewo in Option 3 beschrieben und du bist 100% auf der sicheren Seite.

@Gewo: Dennoch würde ich das mit der Option zwei und dem potenziell nicht mehr gültigen Toleranzerlass noch gerne klären, das Thema ist sicher für viele interessant.

Edit: Selbst wenn der Händler die Waffe seit Dezember 2019 nicht mehr registirert (bzw. ohne Vorbesitzer registieren kann) - die Waffenbehörde müsste es ohne Murren machen (wenn halt der Toleranzerlass noch gilt..)

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36531
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von gewo » Sa 27. Feb 2021, 19:25

fast12 hat geschrieben:
Sa 27. Feb 2021, 19:18
@Gewo: Dennoch würde ich das mit der Option zwei und dem potenziell nicht mehr gültigen Toleranzerlass noch gerne klären, das Thema ist sicher für viele interessant.
wesentliche quelle fuer mich ist dazu der leiter aus der 7ten ebene

in den div roadshows vor und nach der noevlle 2019 wurde im zusammenhang mit den ZWR schulungen und den aenderungen im recht mehrfach an verschiedenen tagen drauf hingewiesen dass es jetzt keine automatisch schuldbefreuienden nachmeldungen mehr gibt

den infotext auf der oesterreichseite habe ich nach mitte 2019 auch in keinem offiziellem dokuement mehr gefunden
ob sie im allerneusten runderlass noch drinnen steht weiss ich ned
hab ich ned gelesen bisher
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

fast12
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1664
Registriert: Mi 22. Mär 2017, 19:27

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von fast12 » Sa 27. Feb 2021, 19:52

Weil es mir keine Ruhe gelassen hat, hab ich mal den Grosinger (5. Auflage Stand 1.1.2020) rausgekramt:

So richtig klar kommts da nicht raus, außer das bekannte Thema beim Verkauf:
Das Unterlassen der Registrierung durch den Vorbesitzer stell eine Verwaltungsübertretung gemäß § 51 Abs. 1 Z.7 WaffG. dar. Eine Anzeigeverpflichtung des Waffenfachhändlers oder des neuen Besitzers der Schußwaffe an die Waffenbehörde besteht nicht.
Aber wenn die Waffenbehörde automatisch eine Meldung bekommt könnte das wirklich problematisch sein. Spannende Geschichte auf jeden Fall, v.a. weil man damit Kategorie C Altbestand nicht mehr so einfach nachregistrieren kann (was eigentlich kontraproduktiv ist...)

Die Info auf www.oesterreich.gv.at ist potenziell ein ganz schöner Leger...

Dachbodenfund_98
Beiträge: 4
Registriert: Sa 27. Feb 2021, 17:44

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von Dachbodenfund_98 » Sa 27. Feb 2021, 20:10

Auweh, komplizierter als gedacht. Vielleicht einfach auf dem Dachboden liegen lassen ... Probleme möchte ich keine bekommen ...

fast12
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1664
Registriert: Mi 22. Mär 2017, 19:27

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von fast12 » Sa 27. Feb 2021, 20:12

Nein. Wie gesagt, wir diskutieren hier schon sehr im Detail, das ist für dich nicht relevant.

Mach es wie Gewo vorgeschlagen hat und du solltest auf der sicheren Seite sein. Der Fall ist wirklich nichts Außergewöhnliches, es gibt höchstwahrscheinlich hunderttausende nicht registriere Schußwaffen in Österreich die irgendwo im Besitz von Verstorbenen auftauchen.

Benutzeravatar
Promo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2517
Registriert: Mo 30. Aug 2010, 12:50

Re: Dachbodenfung K98?

Beitrag von Promo » Sa 27. Feb 2021, 20:16

Das ist Blödsinn. Er kann jederzeit straffrei die Waffe anmelden. Der § 51 ("Verwaltungsübertretungen") Abs. 3 besagt ausdrücklich:
Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.
Wenn der Vater die Waffe in den 1970ern erworben hat, dann kann der Händler eine Erfassung ohne Herkunft machen und wählt einfach das Kaufdatum aus dem betreffenden Jahr aus (z.B. 27.02.1970) - dann schreibt das ZWR auch nicht zwingend die Herkunftsangabe vor und kann daher problemlos erfasst werden.

Zur Waffe: es ist ein Gustloff-gefertigter K98k aus Produktion 1944. Hat der Verschluss (das was man bewegen kann) an der Oberseite die letzten paar Ziffern der Seriennummer an der Laufwurzel auch drauf? Dann würde man ihn nummerngleich bezeichnen.

Finish hat schon sehr stark gelitten, das ist das wohl größte Manko der Waffe. Abseits davon ist sie unberührt, so wie sie ein Sammler haben möchte. Das Preisspektrum was gewo genannt hat erachte ich als eher hoch bemessen - wenn die Waffe nicht nummerngleich ist, dann wird sie sich eher wesentlich darunter bewegen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

Antworten