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Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:25
von Thomas92
Hy!

Gibt es irgenteine Möglichkeit, bei der BH eine Sondererlaubnis für die Krähenjagd zu bekommen, ohne einen Jagdschein machen zu müssen?
Ich möchte den Jagdschein ja machen, habe aber gerade schlicht und einfach keine Zeit dafür.
Bin gerade im Maturajahrgang einer Handelsakademie und arbeite mittwochs und wochenends als Lagerist in einer Disko.
Nach der matura gehts ab zum EF Jahr beim Heer.

Ich würde so gerne Krähen jagen. Habe eine .17 hmr, die ich aber nur sportlich nutze.
Der Opa von meiner Freundin besitzt eine eigene Jagd in Ungarn und ist hier bei einer Jagdgesellschaft.

Ich kann leider mangels Jagdschein nur zusehen. :(

Lg

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:35
von pointi2009
auf Militärgelände => beim Militäroberkommando nachfragen und da weiss ich zB nicht, ob dieses Gebiet nicht auch immer zu einem Jagdrevier gehört, wer auch immer der Eigner ist, also auch wenn das Gebiet unter 115ha hat. Keine Ahnung ob da die Jagd ruhen könnte

Jagdreviere => absolutes nogo, da du ohne Jagdkarte zum einen keine Berechtigung zum Führen einer Waffe Kat. C oder D hast. Und ausserdem nur jemand mit gültiger Jagdkarte jagdbares Wild auch erlegen darf.

ist das was ich weiss.

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:38
von Thomas92
Am Militärgelände?
Soll ich mit dem Stg77 in .223rem Krähen jagen gehen? xD

Lg

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:40
von pointi2009
wer schreibt hier von STG77, oder .223???

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:46
von Thomas92
Das war ein kleiner Witz, da man beim Heer ein Stg77 bekommt. ;)
Also dort kann ich nachfragen, ob ich auf deren Gelände Krähen jagen darf. Die haben aber keinerlei Grund, es mir zu erlauben. :(
Lg

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:47
von IT Guy
BH=Bezirkshauptmannschaft
BH=Bundesheer

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:49
von Schnittbrot
@pointi: weshalb meinst du, dass auf einem Militärgelände das Jagdgesetz nicht gelten sollte? IMO ist das GESAMTE Bundesgebiet in Jagdreviere (Eigen- bzw. Genossenschaftsjagden) eingeteilt. Und dort, wo die Jagd ruht, darf eben nicht gejagt werden (weder mit und erst gar nicht ohne Jagdberechtigung).

Ich denke daher, dass es mit Ausnahme der im jeweiligen Jagdgesetz angeführten Sonderregelungen (Berechtigungen jagdfremder Personen, z.B. Hasen und Kaninchenjagd durch Besitzer von Obstgärten <10Jahre bzw. Baumschulen mit hasendichter Umfriedung) KEINE Möglichkeit besteht.

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 14:54
von pointi2009
daher hab ich geschrieben, bei Militärgelände weiss ich es nicht, da ich zB nicht sagen kann, wie es auf zB TÜPL aussieht = milit. Sperrgebiet.

und ja sorry das mit BH hab ich verwechselt

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 15:37
von ssg69koppi
Also meines Wissens nach gilt da schon das normale Jagdgesetz, evtl. mit Ausnahmen!!
Bei uns am TÜPL Allentsteig wird die Jagd von Jägern der Heeresforste ausgeführt!!
Wenn ich falsch lieg dann besserts mich bitte aus :-)

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 15:43
von Ronald
Thomas92 hat geschrieben:...Gibt es irgenteine Möglichkeit, bei der BH eine Sondererlaubnis für die Krähenjagd zu bekommen, ohne einen Jagdschein machen zu müssen?....
Einfach auf der BH anrufen. Die können dir das definitif sagen. Alles andere is Spekulation.....

Ronald

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 15:45
von Bud Spencer
Ich habe noch nie etwas von Sondergenehmigungen für Personen ohne Jagdschein und Wohnsitz in Ö gehört.

Fakt ist: in Österreich darf man ohne Jagdkarte nur auf eigenen Grund und Boden, Raubwild-Bekämpfung machen. Die Beziehung zum TÜPL erschließt sich mir nicht.

Es gibt allerdings sog. Werksjäger, die etwa auf zB dem Vöst Gelände die Jagd ausüben (Das gibts sicher auch bei den Streitkräften). Dazu braucht man aber auch eine Jagdkarte.


Anm.: Krähen sind in einigen Bundesländern geschützt und/oder unterliegen Schonzeiten und/oder Kontingent-Bejagung.

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 16:08
von pointi2009
und auf eigenem Grund und Boden darfst zB in NÖ keine Schusswaffen verwenden für die Raubwildjagd zum Schutz von Haus/Heimtieren.

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 16:16
von Bud Spencer
pointi2009 hat geschrieben:und auf eigenem Grund und Boden darfst zB in NÖ keine Schusswaffen verwenden für die Raubwildjagd zum Schutz von Haus/Heimtieren.
Ja mit Bekämpfung ist in 1. Linie Fallenjagd gemeint. Ich bin mir jetzt nicht 100%ig sicher :think:aber ich glaube in OÖ dürfte man sogar Schusswaffen verwenden, sofern die geltenden Lärmschutz und Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Da Haus und Garten ja nicht dem Jagdgesetz unterliegen.

Aber ich weis es eben nicht mehr so genau :shifty:

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 16:21
von gipflzipfla
Waidmanns Heil
Bud Spencer hat geschrieben:... Da Haus und Garten ja nicht dem Jagdgesetz unterliegen.
...
Einspruch.

Ich nehme jetzt ausschließlich Bezug auf das Kärntner Jagdgesetz.

Darin ist klar fest gelegt, dass der Grundeigentümer von befriedetem Bezirk keinesfalls zur Aneignung jagdbaren Wildes ermächtig ist!

Das Aneignungsrecht steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Auf befriedetem Gebiet verendetes Wild (jagdbare Arten) ist dem Jagdsausübungsberechtigtem aus zu händigen.

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein

Verfasst: Do 27. Sep 2012, 16:28
von Bud Spencer
gipflzipfla hat geschrieben:Waidmanns Heil
Bud Spencer hat geschrieben:... Da Haus und Garten ja nicht dem Jagdgesetz unterliegen.
...
Einspruch.

Ich nehme jetzt ausschließlich Bezug auf das Kärntner Jagdgesetz.

Darin ist klar fest gelegt, dass der Grundeigentümer von befriedetem Bezirk keinesfalls zur Aneignung jagdbaren Wildes ermächtig ist!

Das Aneignungsrecht steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Auf befriedetem Gebiet verendetes Wild (jagdbare Arten) ist dem Jagdsausübungsberechtigtem aus zu händigen.
Momomoment!
1. Wir reden hier nicht von Schalenwild, sondern von Raubwild!

2. Im Haus (etwa Heustadl), oder Hausgarten (dort wo die Wäscheleine hängt ;) ) ruht sowieso die Jagd!