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Unterschied zwischen Einzelpächter und Jagdverwalter?

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joschi
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Unterschied zwischen Einzelpächter und Jagdverwalter?

Beitrag von joschi » So 12. Jun 2011, 16:06

Laut niederösterreichischem Jagdrecht ist der Einzelpächter eine Person, dem die Pächtereignung zukommen muss um eine Jagd zu pachten.
Der Jagdverwalter ist eine vom Eigenjagdberechtigten oder der Jagdgenossenschaft bestellte pächterfähige Person, in in dem Revier, für das sie bestellt ist, die Jagd ausübt.
Wo liegt denn hier nun der Unterschied? Beide sind augenscheinlich Pächter von Jagdrevieren.. :think:
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BigBen
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Re: Unterschied zwischen Einzelpächter und Jagdverwalter?

Beitrag von BigBen » So 12. Jun 2011, 16:31

Der Jagdverwalter zahlt keine Pacht, sondern wird unter Umständen von den Pächtern oder der Jagdgenossenschaft sogar dafür bezahlt aufs Revier zu schauen, den Abschussplan zu erfüllen etc.

Ich versteh aber ehrlich gesagt nicht was es da zu verstehen gibt...du hast den Unterschied doch selbst beschrieben, bis auf die Tatsache das ein Jagdverwalter eben KEIN Pächter ist, sondern nur im Auftrag der Pächter agiert.
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Re: Unterschied zwischen Einzelpächter und Jagdverwalter?

Beitrag von joschi » So 12. Jun 2011, 16:43

dankeschön! ja, das leuchtet ein, ich war mir eben nicht sicher;-)
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gipflzipfla
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Re: Unterschied zwischen Einzelpächter und Jagdverwalter?

Beitrag von gipflzipfla » So 12. Jun 2011, 23:38

joschi hat geschrieben:Laut niederösterreichischem Jagdrecht ist der Einzelpächter eine Person, dem die Pächtereignung zukommen muss um eine Jagd zu pachten.
Der Jagdverwalter ist eine vom Eigenjagdberechtigten oder der Jagdgenossenschaft bestellte pächterfähige Person, in in dem Revier, für das sie bestellt ist, die Jagd ausübt.
Wo liegt denn hier nun der Unterschied? Beide sind augenscheinlich Pächter von Jagdrevieren.. :think:

@joschi,
..der Verwalter wird von der BH eingesetzt, wenn es Probleme mit der Bewirtschaftung eines Revieres gibt.

Schau Dir bitte mal das hier an, , Zitat:

" Kärntner Jagdgesetz§ 22
Tod des Pächters

Nach dem Tod des Pächters kann der Pachtvertrag von seinen Rechtsnachfolgern oder dem Verpächter unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Ist keiner der Rechtsnachfolger als Pächter geeignet, so erlischt der Vertrag mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für die Zeit bis zum Erlöschen des Vertrages haben die nicht als Pächter geeigneten Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Unterlassen sie dies, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter zu bestellen. Im Falle eines Mitpachtverhältnisses kann beim Tod von Mitpächtern das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den überlebenden Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft vom Verpächter schriftlich anzuzeigen.

Zitat Ende

Ein Verwalter kann auch berufen werden, wenn z.B. ein Revier (oder auch eine Gemeindejagd) nicht verpachtet wird.

Mit Herstellen und Aufrechterhalten eines gordneten Jagdbetriebes wird der Verwalter von seinen Aufgaben entbunden...

(So mein Kenntnisstand)
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Waidmonns Gruaß, vom gipfl
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