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Gasthaus+Waffe?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Das_Frettchen
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Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Das_Frettchen » So 29. Jan 2012, 12:21

Hallo,


darf eigentlich der Wirth bzw. Inhaber eines Gastlokale eine Waffe bei sich tragen oder ist das aufgrund des öffentlichen Durchgangs verboten?


mfg

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Warnschuss
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Warnschuss » So 29. Jan 2012, 17:47

§ 7 WaffG sagt:

Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des
zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer
Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich
zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich
hat (Transport).


Das Gastlokal lässt sich wohl problemlos unter "Betriebsräume" gem. § 7 Abs. 2 WaffG subsumieren, somit stünde dort dem Bei-sich-Haben einer Waffe nichts im Weg, sowohl für den Wirt/Inhaber selbst, als auch für jeden anderen, der von ihm die Zustimmung dafür hat.
Wenn jemand aber einen Waffenpass hat (oder eine Jagdkarte), dann kann er seine Waffen (bzw. seine jagdlichen Kat. C- und Kat. D-Waffen) waffenrechtlich gesehen auch ohne diese Zustimmung dort führen. Das Hausrecht aber wäre wieder eine andere Geschichte.

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Das_Frettchen
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Das_Frettchen » So 29. Jan 2012, 21:27

danke für die Antwort!

heimwerker
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von heimwerker » Mo 30. Jan 2012, 00:38

Als Nichtjurist ist mein Rat unter Umständen falsch. Aber mit dem, von einem unserer Bundeskanzler der Vergangenheit geprägten Begriff vom "natürlichen Rechtsempfinden des Volkes", würde ich Dir empfehlen, das Ganze genauer zu erforschen.
Denn ich kann mir nicht vorstellen, daß der Passus "Betriebsräume" hier zur Anwendung kommen kann.
Ein Gastraum ist ja ein der breiten Öffentlichkeit zugänglicher Raum.
Erkundige Dich, ob es da nicht Ausnahmebestimmungen gibt.

heimwerker

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von heimwerker » Mo 30. Jan 2012, 01:03

Nachtrag, §20:

Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2, zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.

.Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft (vgl. § 62 Abs. 9).
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

.Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft (vgl. § 62 Abs. 9).
Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.


Also ohne Waffenpaß, nur mit Waffenbesitzkarte, kann eine Schußwaffe sicher nicht vom Wirten eines Lokales feuerbereit getragen werden.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von therion » Mo 30. Jan 2012, 01:54

Das ist bloß die rechtfertigung für die Ausstellung der WBK!

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Promo
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Promo » Mo 30. Jan 2012, 01:56

Darf er. Wäre ja schwachsinnig wenn er aufgrund der Personen dort die Waffe nicht mehr führen dürfte. Hieße im Umkehrschluss ja auch dass ich daheim meine Waffe nicht mehr tragen darf nur weil Besuch oder meine Frau gerade zuhause ist :roll: .

Der zitierte Paragraph bzw. der fett markierte Absatz bezieht sich auf die Rechtfertigung die man zum Erwerbsantrag einer Waffenbesitzkarte angeben muss und hat damit keine Relevanz für die Fragestellung, da er sich ändern kann (Beispiel: nur weil jemand die WBK mit Begründung Sportschütze erhalten hat, heißt das nicht dass er die Waffe nicht zur Selbstverteidigung verwenden dürfte) und lediglich als taxative Aufzählung aufgefasst werden kann.

Die "Wohn- und Betriebsräume" beziehen sich auf Liegenschaften die nicht im Eigentum des Antragstellers sich befinden und ist daher hier nicht anzuwenden. Es trifft hierbei "seiner eingefriedeten Liegenschaft" zu, wobei eingefriedet im Falle eines Gasthauses (Ausnahme: er darf damit nicht in den nicht eingefriedeten Gastgarten herumlaufen) als gegeben anzunehmen ist.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von heimwerker » Mo 30. Jan 2012, 02:14

Ich denke, daß eingefriedet von der Behörde dahin ausgelegt wird, wenn die Liegenschaft nicht der öffentlichkeit zugänglich ist.
Auf Privatgrundstücken ist das sicher der Fall. Aber bei einem Gasthausgarten?
An seiner Stelle würde ich mich im Vorfeld an einen, auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt wenden.
Für ein Forumsthema scheint mir das zu heikel.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von redneck » Mo 30. Jan 2012, 07:11

also ich habs so verstanden:
ich darf die waffe innerhalb der von mir geführten tankstelle tragen, aber zu den zapfsäulen raus darf ich nicht.....da nicht eingefriedet.
denke mal das es bei einem gastgarten auch so ist.

gerald
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Thule » Mo 30. Jan 2012, 07:23

-
Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:48, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von ronhan » Mo 30. Jan 2012, 08:08

Warnschuss hat in seinem Posting bereits alles dazu gesagt.

Der Wirt darf.

Meine Güte... :roll:
Grüße, Ronald

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Das_Frettchen » Mo 30. Jan 2012, 09:20

ronhan hat geschrieben:Warnschuss hat in seinem Posting bereits alles dazu gesagt.

Der Wirt darf.

Meine Güte... :roll:



Und der Gast auch wenn der Wirt nichts dagegen hat. Gilt der Wirt auch als Eigentümer wenn er das Lokal gepachtet hat?

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von KGR84 » Mo 30. Jan 2012, 09:34

Das_Frettchen hat geschrieben:
...

Und der Gast auch wenn der Wirt nichts dagegen hat. Gilt der Wirt auch als Eigentümer wenn er das Lokal gepachtet hat?


Laut Definition schon ...

Wie ist das dann, wenn ich nach dem Schießen in ein Wirtshaus fahre, und mit der Erlaubnis des Wirten die Waffe dorthin mitnehmen. Da Transportiere ich die Waffe von einem Ort zum anderen ... und das darf man ja.
Bild

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Centershot » Mo 30. Jan 2012, 10:41

Wenn wir nach dem IPSC-Training ins Wirtshaus gehen nehme ich meinen Rangebag immer mit.
Seit mein (leeres) Auto aufgebrochen wurde bleibt ganz sicher nichts mehr beim Parken drinnen, schon gar nicht eine Waffe + Munition!
Centershot

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von ronhan » Mo 30. Jan 2012, 11:17

...wenn ich nach dem Schießstand auf ein (selbstverständlich alkoholfreies) Getränk zum Wirten fahre, dann
1) ist mein Waffenkoffer natürlich bei mir!!
2) bind' ich's ohnehin niemandem auf die Nase, was drin ist (und frag' den Wirt auch nicht um Erlaubnis, eh klar)!

Warum machen sich manche Leute nur soviel künstliche Probleme, frag' ich mich...
Grüße, Ronald

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