@ gewo:
Verstehe schon, was Du meinst. Als Unterbrechung hätte ich einen kurzfristigen Halt zum Gang aufs WC oder zum Tanken gesehen, aber streng genommen ist laut Gesetz der Transport das Verbringen von einem Ort zum anderen. Wenn er also vom Schießstand zum Lokal fährt um dort eine Zeit lang zu bleiben, dann kann meiner bescheidenen Meinung nach vom kurzfristigen Unterbrechen eines einzigen ("großen") Transports nicht mehr die Rede sein, sondern das spätere Fahren vom Lokal nach Hause wäre wieder ein eigener Transport.
@ Stickhead:
Stickhead hat geschrieben:
Aus der Judikatur:
Sorry, aber das ist schon mal falsch. Das ist eben
nicht aus der Judikatur, sondern bloß die Rechtsauffassung des BMI in ihrem Runderlass.
Da muss man halt bei der Verwendung von Fremdwörtern behutsam vorgehen, um keine Missverständnisse zu verursachen. Das deutsche Wort für Judikatur ist Rechtsprechung. Also Urteile von Gerichten, wenn man so will.
Bitte auch immer den ganzen Erlass lesen:
Dieser Erlass gibt eine Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres wieder.
Aus der in diesem Erlass wiedergegebenen Rechtsmeinung erwachsen Dritten
weder Rechte noch Pflichten.
Zum Beispiel aus dem Erlass:
9.2. Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.
Man beachte die Wortfolge "Es
scheint vertretbar...". Eine Anspielung auf die bloße Rechtsauffassung des BMI, nicht jedoch der Judikatur, die genauso gut komplett anders entscheiden kann, wenn sie will. Und Beispiele davon, dass die Judikatur aber auch die Verwaltung auf Erlässe pfeifen, gibt's genug. Siehe z.B. Waffenpässe für Jäger.
Noch dazu beachte man bitte auch, dass hier plötzlich nicht mehr bloß ein "geschlossenes Behältnis" gefordert würde, so wie es im § 7 WaffG steht, sondern jetzt auf einmal ist hier die Rede von einem
massiven versperrten Behälter.
Logisch. Denn der Transport ist ja schon zu Ende. Es handelt sich hier bereits um das Bei-Sich-Haben in (fremden) Betriebsräumen. Die Zustimmung des Benützungsberechtigten wird hier vorausgesetzt. Hier geht es nur um den speziellen Fall, wenn man den Tisch kurzfristig verlassen muss und die Waffe einer anderen (WBK-losen) Person zur Aufsicht übergibt, somit ist es nunmehr ein Fall der (kurzfristigen) Verwahrung.
Interessant auch so nebenbei, dass speziell das Wort "
Raststätte" verwendet wird. Ist das bloß zufällig verwendet worden und ist eh allgemein ein jedes Gasthaus gemeint, wo man sich bloß der Freude wegen hinbegibt oder nicht doch etwa ausnahmsweise ein Lokal, wo man des Rastens wegen hingeht, so wie es bei längeren und ermüdenden Fahrten der Fall ist? Die Antwort bekommt man, wenn man sich die Überschrift (Nr. 9) dieser ganzen Thematik im Erlass anschaut. Dort steht nämlich:
9.Welche Vorkehrungen muss ein Inhaber einer genehmigungspflichtige
Schusswaffe hinsichtlich der Verwahrung bei Reisen treffen?
Aber wozu so kompliziert das Ganze? Einfach den Wirten fragen, ob es ihm passt oder nicht, wenn man die Waffe dabei hat. Dann gibt's keine Probleme und man ist definitiv auf der sicheren Seite.