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Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Do 5. Sep 2024, 09:19
von Simon80
Hallo zusammen,
bevor ich bezüglich dem Thema bei der Behörde Anfrage wollte ich mal ein paar Meinungen/Erfahrungen hören.
Es geht um die gemeinsame Verwahrung der Waffen von mir und meiner Partnerin (nicht verheiratet) im gemeinsamen Haus. (Hauptwohnsitz von uns beiden)
Diese Woche war die 5 Jährige Kontrolle ihrer Waffen und der durchführende Beamte hat gemeint das wir unsere Waffen ja eh gemeinsam verwahren dürfen nachdem wir ein bisschen geplaudert haben.
Nun ist aber folgendes der Fall:
Sie hat:
Kat. A Pistole + 33er Mag (Glock)
Kat. B Waffen
Kat A Langwaffen-Magazine (diverse)
Ich habe:
Kat. A Halbautomat + 30er Mags
Kat B Waffen
Kat. A Magazine für Pistolen (ebenfalls wie Sie 33er Glock Mags)
Kat A Langwaffen Magazine (diverse)
Wenn wir nun gemeinsam verwahren würden hätte ich zugriff auf eine Kat A Pistole und sie auf einen Kat. A HA also meiner Meinung nach nicht zulässig?
Rein hypothetischer Gedanke:
Wenn wir ihre Kat. A Glock und meine Kat. A Aug jeweils ohne angestecktem (Kat. A) Magazin in den Schrank legen dann hätte ich Zugriff auf eine Glock und ein extra großes Glock Magazin, ich bin zum Besitz von beidem Berechtigt und besitze ja sogar selbst eine Glock und ein großes Glock Magazin, nur darf ich es daheim nicht anstecken...
Sie hätte dann Zugriff auf einen Halbautomaten und ein extra großes Magazin für Halbautomaten, auch Sie ist zum Besitz von beidem getrennt Berechtigt.
Ich weiß das ist Risikobehaftet und wird vermutlich von der BH so nicht akzeptiert aber wäre das theoretisch möglich?
In unserem Fall wird es wohl am sinnvollsten sein die beiden Kat. A Waffen getrennt zu verwahren, beim Rest sollte es kein Problem geben weil wir beide Kat. A Magazine sowohl für Kurz als auch Langwaffen besitzen und natürlich beide eine Berechtigung für Kat. B haben?
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Do 5. Sep 2024, 09:28
von titan
Wenn in beiden Fällen kein Magazin greifbar ist, sehe ich keinen Widerspruch zur bisherigen Regelung. Alles weitere ist meiner Meinung nach Auslegungssache der Behörde. (-> Abklären). Zumindest wäre mir nichts weiteres dazu bekannt.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Do 5. Sep 2024, 09:52
von Simon80
titan hat geschrieben: ↑Do 5. Sep 2024, 09:28
Wenn in beiden Fällen kein Magazin greifbar ist, sehe ich keinen Widerspruch zur bisherigen Regelung. Alles weitere ist meiner Meinung nach Auslegungssache der Behörde. (-> Abklären). Zumindest wäre mir nichts weiteres dazu bekannt.
Ich werde sowieso vorher eine schriftliche Rückmeldung der BH anfordern, auf was anderes lasse ich mich nicht ein. Dann kann man bei der Kontrolle was vorlegen falls der nächste Beamte das anders sieht.
Mich hats nur interessiert weil es einfach eine Blöde Situation ist dadurch das sie die Pistole auf A gemeldet hat und ich den HA wir aber trotzdem beide große Mags für Pistolen und HA haben.
Wird wohl wie du schon schreibst Auslegungssache sein, sowohl Glock als auch AUG sind ja Kat. B wenn das Magazin nicht angesteckt ist (darf man ja auch als Kat. B verkaufen ohne Mag.) und die Magazine allein dürfen wir ja beide Besitzen. Wenn die BH aber sagt das ist ihnen egal Kat. A Waffe bleibt Kat. A Waffe dann kann man eh nix machen.
Man kann das ganze ja sogar noch weiter spinnen, ihr Glock Magazin ist als passend zur Waffe gemeldet aber meine Glock Magazine sind autark als Kat. A Magazin gemeldet. Solange Sie die Glock hat sollte sie Zugriff auf meine Glock Mags haben dürfen (passen ja zu ihrer Waffe) aber wenn Sie anstatt der Glock mal eine andere Kat. A Pistole kauft in die keine Glock Magazine passen dürfte Sie auch keinen Zugriff mehr auf meine Glock Magazine haben denke ich.
Verwirrend.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Do 5. Sep 2024, 11:12
von Skill Issue
titan hat geschrieben: ↑Do 5. Sep 2024, 09:28
Wenn in beiden Fällen kein Magazin greifbar ist, sehe ich keinen Widerspruch zur bisherigen Regelung. Alles weitere ist meiner Meinung nach Auslegungssache der Behörde. (-> Abklären). Zumindest wäre mir nichts weiteres dazu bekannt.
"Auslegungssache der Behörde" ist ein absoluter Klassiker im österreichischen Waffengesetz.

Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: So 8. Sep 2024, 00:41
von Grimar
Selbst mit Schrieb würde ich das eher nicht machen, was hat man davon? Wäre es eine Option die Magazine in zwei kleinen "Tresoren" zu lagern? so hättet ihr zwar auf die Kat B. des Anderen zugriff nicht jedoch auf die jeweiligen Kat. A Teile.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: So 8. Sep 2024, 11:43
von MannOMann
Wird auf 2 waffenschränke rauslaufen. Oder 2 verschlossene Boxen auf die jeweils der andere keinen Zugriff hat.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: So 8. Sep 2024, 15:18
von Simon80
Grimar hat geschrieben: ↑So 8. Sep 2024, 00:41
Selbst mit Schrieb würde ich das eher nicht machen, was hat man davon? Wäre es eine Option die Magazine in zwei kleinen "Tresoren" zu lagern? so hättet ihr zwar auf die Kat B. des Anderen zugriff nicht jedoch auf die jeweiligen Kat. A Teile.
Davon hätte man den Vorteil nicht nachdenken zu müssen was man wo reinlegt.
Es ist ja sowieso Augenauswischerei, wir haben beide die selben Magazine nur darf ich meine daheim in den HA stecken und sie nicht während ich meine großen Glock mags nicht anstecken darf sie aber schon.
Haben sowieso mehrere Schränke dann wirds/bleibts eben aufgeteilt wie es bisher war.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: So 8. Sep 2024, 15:50
von Glock1768
Keine Logik suchen …
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 06:12
von Trijikon
Ich hätte das gleiche Problem mal 3 (Frau und Sohn)
Wir verwahren allerdings immer getrennt alleine schon mal wegen der ansonsten entstehenden Stückzahl Überschreitung.
Bei der üblichen Kontrolle (extrem nette Beamte) nie irgend ein Problem.
Bei wenigen Waffen und beschränktem Platzbedarf für Waffenschränke eventuell eine Option allerdings eine Fragwürdige.
LG Wolfgang
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 07:08
von titan
Die gemeinsame Verwahrung - als vom Gesetzgeber ermöglichte Vereinfachung - ist allein eine zwischen Ehepartnern, nicht der Kinder und Eltern.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 08:56
von Simon80
titan hat geschrieben: ↑Mo 9. Sep 2024, 07:08
Die gemeinsame Verwahrung - als vom Gesetzgeber ermöglichte Vereinfachung - ist allein eine zwischen Ehepartnern, nicht der Kinder und Eltern.
Selbst zum Waffenbesitz berechtigte Ehepartner und generell Mitbewohner oder nicht?
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 09:06
von titan
In einer Ehe besteht eine Gütergemeinschaft. Die WBK ist trotzdem Voraussetzung. Das ganze hat mit Mitbewohnern etc. nichts zu tun.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 09:20
von Glock1768
Simon80 hat geschrieben: ↑Mo 9. Sep 2024, 08:56
titan hat geschrieben: ↑Mo 9. Sep 2024, 07:08
Die gemeinsame Verwahrung - als vom Gesetzgeber ermöglichte Vereinfachung - ist allein eine zwischen Ehepartnern, nicht der Kinder und Eltern.
Selbst zum Waffenbesitz berechtigte Ehepartner und generell Mitbewohner oder nicht?
natürlich nur bei Berechtigung!
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 09:49
von Simon80
titan hat geschrieben: ↑Mo 9. Sep 2024, 09:06
In einer Ehe besteht eine Gütergemeinschaft. Die WBK ist trotzdem Voraussetzung. Das ganze hat mit Mitbewohnern etc. nichts zu tun.
Gibts nicht einen VwGH Text der aussagt das generell gegenüber selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohnern keine überspitzt hohen Anforderungen zu stellen sind?
Das meine ich, es gilt nicht nur für Ehepartner sondern alle Mitbewohner egal ob Frau, Kind oder Wohngemeinschaft.
So verstehe ich das zumindest.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kat. A
Verfasst: Mo 9. Sep 2024, 10:15
von DOUBLEACTION
dazu gibt es mehrere thesen
fuer beide thesen gibt es gute erklaerungen
in ultra kurzform soweit ich mich erinnere:
im urteil ist ausdruecklich von "ehegatten im gemeinsamen haushalt" die rede, aber
im erlass ist dann einmal von "eheleuten" und in anderen rechtstexten später von "im gemeinsamen haushalt lebenden personen"
die rede
die unterschiedlichen waffenbehoerden beauskunften in beide richtungen.
eine BH in tirol zB. steht bis heute am standpunkt dass die gemeinsame verwahrung auch fuer eheleute verboten ist, weil es ja nur ein einzelnes VwgH urteil war und erst ab drei gleichlautenden urteilen erwaechst judikatur in den rechtsbestand
viele andere waffenbehoerden bejahen aber die gemeinsame verwahrung, auch schriftlich, manche sogar betreffend aller im gemeinsamen haushalt und nicht nur betreffend "eheleute"