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Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Mi 24. Apr 2024, 16:19
von Promo
ColtPhyton hat geschrieben:
Mi 24. Apr 2024, 13:00
Keine Chance besteht zb. für Fischereiaufsichtsorgane Forstorgane oder ähnlichen.
Das ist falsch. Fischereischutz hat lt. VwGH Urteil einen Anspruch darauf. Forstschutz hat laut Forstgesetz (Bundesgesetz) das Recht eine Waffe zu führen, daher auch ein gesetzlicher Rechtsanspruch.

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 06:54
von Pirker
ColtPhyton hat geschrieben:
Mi 24. Apr 2024, 13:00
Meine Erfahrung war folgende, ich habe mir bei der ausstellenden Behörde einen Termin geben lassen. Dort nahm man sich auch genügend Zeit mich zu Informieren an welche Gruppen in der letzten Zeit Waffenpässe ausgestellt wurden und wo eine Ablehnung erfolgte. Keine Chance besteht zb. für Fischereiaufsichtsorgane Forstorgane oder ähnlichen. Als beeideter Jagdaufseher wird der Waffenpass so wie in meinem Fall unter vorlage der Dokumente ohne Probleme ausgestellt, zu meiner Überraschung war er nach nur zehn Tagen im Postkastl.
Wenn du uns die Begründung nennst mit der du den Pass beantragen willst könnte dir unter Umständen wer bei der Formulierung behilflich sein.
Da muß ich dir leider widersprechen. Ein (vereidetes) Fischerei- oder Forstaufsichtsorgan, ist eine Wache öffentlichen Rechts und im Dienst als Beamter anzusehen, weswegen ihnen ein WP auszustellen ist. Ja manche BHs legen sich anfangs quer aber Stand halten kann das einem Einspruch nicht :whistle:

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 10:36
von Promo
Pirker hat geschrieben:
Do 25. Apr 2024, 06:54
Da muß ich dir leider widersprechen. Ein (vereidetes) Fischerei- oder Forstaufsichtsorgan, ist eine Wache öffentlichen Rechts und im Dienst als Beamter anzusehen, weswegen ihnen ein WP auszustellen ist. Ja manche BHs legen sich anfangs quer aber Stand halten kann das einem Einspruch nicht :whistle:
Das ist so nicht ganz korrekt. Fischerei und Forst sind keine "Wache öffentlichen Rechts" sondern "Organe der öffentlichen Aufsicht".

Im Gegenzug dazu, die "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes", auf die der § 22 Abs 2 Z 2 WaffG referenziert, sind im § 5 Abs 2 SPG definiert. Dieser lautet:
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
Hierzu zählen Fischereiaufsichtsorgane sowie Forstaufsichtsorgane (aufpassen, das Forstgesetz hat mit "Forstschutzorgan", "Forstorgan" und "Forstaufsichtsorgan" mehrere Begriffe in Verwendung) jedenfalls nicht. Die Möglichkeit zur Erlangung eines Waffenpasses für Fischereiaufsichtsorgane sowie Forstaufsichtsorgane sind daher nicht im WaffG zu finden. Diese gehen aus der Judikatur respektive aus anderen Gesetzen hervor.

Für Forstschutzorgane rechtfertigt § 111 ForstG die Ausstellung eines Waffenpasses:
Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(Anmerkung, bitte die Formulierung "Organ der öffentlichen Aufsicht" beachten!)

Für Fischereischutzorgane gilt das VwGH-Urteil vom 23.11.1988 mit der GZ 88/01/0201, wobei der entscheidende Rechtssatz hier lautet:
Auch wenn ein Fischereischutzorgan nicht zur Festnahme von Personen, die in Fischereirechte eingreifen, verpflichtet ist, hebt sich die für dieses Organ gegebene Gefahrenlage wegen der Ausübung des Dienstes in einsamen Gegenden und wegen des nicht auszuschließenden Widerstandes betretener Rechtsbrecher von dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko ab (Hinweis auf E 10.6.1987, 87/01/0010).
(Der Beschwerdeführer erhielt daher einen Waffenpass)

PS: Hinsichtlich "Organe der öffentlichen Aufsicht" findet man im § 13 WaffG übrigens eine Referenz - diese dürfen vorläufige Waffenverbote aussprechen.

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 10:40
von ColtPhyton
Promo hat geschrieben:
Mi 24. Apr 2024, 16:19
ColtPhyton hat geschrieben:
Mi 24. Apr 2024, 13:00
Keine Chance besteht zb. für Fischereiaufsichtsorgane Forstorgane oder ähnlichen.
Das ist falsch. Fischereischutz hat lt. VwGH Urteil einen Anspruch darauf. Forstschutz hat laut Forstgesetz (Bundesgesetz) das Recht eine Waffe zu führen, daher auch ein gesetzlicher Rechtsanspruch.
Ich nehme an du meinst das VwGH Urteil vom 27. November 2017 vertreten durch Herrn RA DR Hans Kaska.
Das Urteil ist jeder Ausstellenden Behörde bekannt, mir wurde bei meinem Gespräch auf der BH gesagt das dieser Bescheid nur aufgehoben wurde da in diesem "speziellen" Fall aufgrund der Örtlichkeit eine außergewöhnliche Gefahrenlage zutrifft und keine Auswirkung auf zukünftige Bescheide habe.
Ich wüsste auch jetzt nicht wo explizit steht das Fischereiaufsichtsorganen grundsätzlich und ohne Bedarfsnachweis ein WP auszustellen ist.
Des weiteren bezweifle ich das jeder beeideten Wache ohne weiteres ein WP ausgestellt wird.
Ich möchte dennoch darauf hinweisen das meine Informationen aus diesem einem Gespräch mit meiner BH stammt, und ich empfehle bei Interesse einfach dort anzufragen.

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 10:59
von Promo
Unsere Beiträge haben sich wohl überschritten, ich habe betreffendes VwGH Urteil zitiert. Das von dir genannte Urteil kann ich in der Kürze nicht zuordnen, bitte die Geschäftszahl benennen.

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 12:57
von ColtPhyton
Promo hat geschrieben:
Do 25. Apr 2024, 10:59
Unsere Beiträge haben sich wohl überschritten, ich habe betreffendes VwGH Urteil zitiert. Das von dir genannte Urteil kann ich in der Kürze nicht zuordnen, bitte die Geschäftszahl benennen.
Geschäftszahl
LVwG-AV-764/001-2017

Wie ich schon erwähnte werden an Fischereiaufsichtsorgane in Fällen wo eine außergewöhnliche Gefahrensituation besteht WP ausgegeben, soweit das beim Ansuchen ausreichend dokumentiert wurde. Das ganze liegt im ermessen des Juristen der zutreffenden Behörde.
Ich denke wenn selbige oder ähnliche Gefahrenlagen wie in dem angeführten Urteil vorliegen hat derjenige ein Recht auf die Ausstellung.
Das Problem ist halt dahingehend das anscheinend alle solcher Behörden angewiesen sind wenn es nur irgend möglich ist alle Anträge erst mal abzuweisen.

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 13:38
von gewo
Fakt ist das seit mind. 30 jahren waffenpaesse grundsaetzlich zug um zug restriktiver ausgestellt werden.

- beeidetes jagdaufsichtsorgang
- beeidetes fischereiaufsichtsorgan
- beeidetes forstaufischtsorgang
stehen hier in selber hoehe in der "hackordnung"

die ausstellung eines waffenpasses liegt im alleinige ermessen des waffenreferenten (der wohl intern gewisse weisungen seitens sein hausjuristen hat, logisch)

je nachdem wie das in der jeweiligen behoerde (BH, LPD, Magistrat) gehandhabt wird werden unterschiedliche nachweise verlangt
mag sein dass es einfacher ist den nachweis im fall eines beeideten jagdaufsichtsorgang zu erbringen als beim beeideten fischereiaufsichtsorgan

aber rechtlich ist es das genau gleich thema

ich persoenlich kenne WEDER einen beeideten jagdaufseher noch ein beeidetes fischeraufsichtsorgan welches den beantragten Waffenpass (schlussendlich nach LvG oder VWGh) nicht erhalten haette

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 15:20
von ColtPhyton
"die ausstellung eines waffenpasses liegt im alleinige ermessen des waffenreferenten"

Wieder was gelernt, dachte immer der Waffenreferent stellt nur aus genehmigen kann ihn nur der Jurist.

Re: Waffenpaß, Antrag richtig stellen

Verfasst: Do 25. Apr 2024, 17:08
von Promo
ColtPhyton hat geschrieben:
Do 25. Apr 2024, 12:57
Geschäftszahl
LVwG-AV-764/001-2017

Wie ich schon erwähnte werden an Fischereiaufsichtsorgane in Fällen wo eine außergewöhnliche Gefahrensituation besteht WP ausgegeben, soweit das beim Ansuchen ausreichend dokumentiert wurde. Das ganze liegt im ermessen des Juristen der zutreffenden Behörde.
Ich denke wenn selbige oder ähnliche Gefahrenlagen wie in dem angeführten Urteil vorliegen hat derjenige ein Recht auf die Ausstellung.
Das Problem ist halt dahingehend das anscheinend alle solcher Behörden angewiesen sind wenn es nur irgend möglich ist alle Anträge erst mal abzuweisen.
Das ist "nur" ein LVwG-Urteil. Dass dort oft abenteuerliche Entscheidungen getroffen werden, ist bekannt. Ich erspare mir daher Kommentierung.

Ich habe ein VwGH-Urteil zitiert. Dieses hält klar fest, dass Fischereischutzorgane grundsätzlich einer höheren Gefahr ausgesetzt sind. Das erlaubt einem Juristen mE kein Ermessen.