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Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Do 28. Mär 2024, 12:52
von gewo
Ankündigung:
https://www.polizei.gv.at/wien/start.as ... 4D3D&nwo=0

Verordnung:
https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/2575.pdf

Plan:
https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/2576.pdf

Ausnahmen (auszugsweise):
" ...Die Waffenverbotszone gilt nicht für Menschen welche Waffen aufgrund ihres Berufes oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung bei sich haben....."

anmerkung:
danke an BR1 fuer desses erstposting der zone im anderen thread

Re: Waffenverbotszone Innerfavoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Do 28. Mär 2024, 12:54
von gewo
die Zone schliesst den Hauptbahnhof mit ein.

Das Ankommen am Hauptbahnhof Wien und dessen Verlassen in richtung Norden ist also offenbar Personen mit einer Kat C Waffen nicht mehr erlaubt, oder?

Was tun die Menschen die in dieser Zone ihren Wohnsitz haben mit Ihren Kat C Waffen?

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Do 28. Mär 2024, 13:26
von zeroflow
gewo hat geschrieben:
Do 28. Mär 2024, 12:52
Ausnahmen (auszugsweise):
" ...Die Waffenverbotszone gilt nicht für Menschen welche Waffen aufgrund ihres Berufes oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung bei sich haben....."
Ich muss hier gleich I-tipferlreiten, aber in der Verordnung steht das minimalst anders.
§1 (2) Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung mit sich führen
Ist das nun Führen gem. §7 WaffG ?

Fragen über Fragen

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Do 28. Mär 2024, 13:53
von Admin
sorry
du hast recht

ich musste es abtippen weil die LPD es als "Fotoscan" und nicht als "Textscan" auf ihre homepage geladen hat, daher kein Copy/Paste moeglich

Re: Waffenverbotszone Innerfavoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Do 28. Mär 2024, 18:04
von mikonis
gewo hat geschrieben:
Do 28. Mär 2024, 12:54
die Zone schliesst den Hauptbahnhof mit ein.

Das Ankommen am Hauptbahnhof Wien und dessen Verlassen in richtung Norden ist also offenbar Personen mit einer Kat C Waffen nicht mehr erlaubt, oder?

Was tun die Menschen die in dieser Zone ihren Wohnsitz haben mit Ihren Kat C Waffen?
Der Hauptbahnhof ist lt. Plan nicht Teil der Waffenverbotszone.

Das Mitführen einer Waffe ist doch zulässig, wenn eine waffenrechtliche Bewilligung vorliegt. Aus meiner Sicht bedeutet dies, ich kann meine Büchse (gemeldet im ZWR selbstverständlich, also bewilligt) wie bisher zum Büchsenmacher bringen und dabei Favoriten und die Waffenverbotszone durchqueren.

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Do 28. Mär 2024, 23:15
von Grerdinger
Wenn deine Büchse nicht zufällig eine Selbstladebüchse ist, ist sie Kategorie C. Damit nicht bewilligungspflichtig. Die Eintragung im ZWR ist keine Bewilligung!
Dazu gab's ja schonmal einen Thread: viewtopic.php?f=20&t=43774&start=90
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Damit ist es (meiner juristischen Laien-Meinung nach) de facto unmöglich, eine Waffe, für die du keinen WP hast, in so eine Zone hinein- oder aus so einer Zone hinauszubekommen. Außer, du bist Jäger auf dem Weg ins Revier.
Aber ich hoffe natürlich, ich irre mich! Bzw.: Ich hoffe, der Beamte, der den Stuss verfasst hat, irrt sich. Aber in Ö weiß man ja nie...

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 05:26
von GoodReason
Grerdinger hat geschrieben:
Do 28. Mär 2024, 23:15
Wenn deine Büchse nicht zufällig eine Selbstladebüchse ist, ist sie Kategorie C. Damit nicht bewilligungspflichtig. Die Eintragung im ZWR ist keine Bewilligung!
Dazu gab's ja schonmal einen Thread: viewtopic.php?f=20&t=43774&start=90
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Damit ist es (meiner juristischen Laien-Meinung nach) de facto unmöglich, eine Waffe, für die du keinen WP hast, in so eine Zone hinein- oder aus so einer Zone hinauszubekommen. Außer, du bist Jäger auf dem Weg ins Revier.
Aber ich hoffe natürlich, ich irre mich! Bzw.: Ich hoffe, der Beamte, der den Stuss verfasst hat, irrt sich. Aber in Ö weiß man ja nie...
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Was machst dann, wenn du in einer Verbotszone wohnst?

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 07:28
von Grerdinger
Wie gesagt: Ich hoffe, die Interpretation ist falsch (entweder die meine, oder die vom Beamten, oder von beiden).

Ich weiß nicht mal, ob man sich da präventiv dagegen wehren kann. Im Zivilrecht gäbe es ja eine Feststellungsklage. Die ist hier nicht möglich.
Im schlimmsten Fall (lies: höchstwahrscheinlich) ist es so, dass erst wer beim Transport einer Waffe kontrollierter wird, einen Strafbescheid bekommt und dagegen klagen muss. Bis zum OGH.

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 07:29
von Herakles
Was ist der Hintergrund für diese Waffenverbotszone?

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 08:48
von combatmiles
Wahlkampf und die Messerstechereien der "zuagroastn"...

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 09:14
von mura
§ 7 WaffG Führen
WaffG - Waffengesetz 1996
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


Ist dieses Thema hinfällig? Wir reden hier ja von Transport (3) und nix anderem?

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 09:35
von Grerdinger
Nein, leider - reden wir nicht.

Lt. Verordnung ist es verboten, die Örtlichkeit. mit Waffen udgl. zu betreten.
Führen oder nicht wird da nicht erwähnt...

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 10:24
von Grerdinger
Hier mal der Text der Verordnung:
Schutzzweck (8 1)
(1) Zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen wird mit dieser Verordnung verboten, die in §2 genannte Örtlichkeit zur dort angeführten Zeit mit Waffen (§1 WaffG) oder Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten.
(2)
Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung mit sich führen.
(3)
Die Waffenverbotszone gilt nicht für Reizgassprays (z.B. Pfefferspray), die von Personen, die zum Besitz von Waffen berechtigt sind, zu Selbstverteidigungszwecken mitgeführt werden.

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 10:25
von Herakles
Glauben die wirklich das sich Messerstecher und Verbrecher an die Zone halten werden oder an sonst-welche Gesetze?
Wäre es nicht besser die Verbrecher von der Zone auszuschliessen? Nein halt, die Verbrecher ins Gefängnis zu stecken oder abzuschieben?

Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024

Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 11:00
von Skill Issue
Herakles hat geschrieben:
Fr 29. Mär 2024, 10:25
Glauben die wirklich das sich Messerstecher und Verbrecher an die Zone halten werden oder an sonst-welche Gesetze?
Wäre es nicht besser die Verbrecher von der Zone auszuschliessen? Nein halt, die Verbrecher ins Gefängnis zu stecken oder abzuschieben?
Vielleicht sollten wir einfach das Abstechen an sich verbieten?