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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 21:27
von Grimar
gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 13:34
dh wenn ich alle meine waffen zerlege dann sind alle meine plaetze frei?
is ja ned dein ernst oder?
wo hat das wer behauptet?
Promo hat geschrieben:
Do 21. Mär 2024, 10:53
Aus einem Erlass des BMI vom 31.05.2022:
Somit darf aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen – außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte – nur dann eine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten)Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der Waffenbesitzkarte nicht übersteigt.
... die Verwendung von Wechselsystemen außerhalb von Schießstätten ist daher zulässig, solange man niemals mehr (komplett zusammengesetzte) Schusswaffen hat, als man Plätze hat.
Wie soll der hervorgehobenen Teil sonst verstanden werden?
Was verstehst du unter komplett zusammengesetzt?

Für mich als nicht Jurist bedeutet das sehr wohl, dass für die Betrachtung der als ZUBEHÖR gemeldeten TEile beim Zusammensetzen die Anzahl der "komplett zusammengesetzten" Waffen relevant ist. Das hat m.e. nichts mit freiwerden der Plätzen zu tun, sondern wäre eine konsequente Fortsetzung der nicht Waffenbezogenen Wechselsysteme.

Bsp. AR15 Griffstück + 3 Upper. 1 Griffstück + 1 Upper = Basiswaffe, 2 Upper = Zubehör. Sind das deiner Meinung nun 3 Waffen oder 1 + 2 Wechselsysteme? Wieso sollte man nicht mehrere Griffstücke haben? Geht man nach "komplett zusammengesetzten" ist das ganze meiner Meinung realitätsnah handhabbar und auch kontrollierbar.

Interessant wäre es, was Juristen zu dem Thema denken.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 22:57
von Grerdinger
Ihr wisst aber schon, dass dieses Schriftstück keinerlei Rechtskraft hat, oder?

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 23:07
von gewo
Grerdinger hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 22:57
Ihr wisst aber schon, dass dieses Schriftstück keinerlei Rechtskraft hat, oder?
schon
aber es ist ein anhaltspunkt

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 23:35
von Martin_Q
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 08:13
Warum ist es soooo wichtig ein Wechselsystem zusammengebaut zu Hause liegen zu lassen?
Dauert es so lange es am Stand zusammenzustellen? :tipphead:
Doch, mir wäre es wichtig! Hier mein Beispiel des praktischen Nutzens:
Ich habe ein AR15 und ein paar WS (Upper).
Ich habe noch einen weiteren Lower. Auf diesem ist ein LAW Tactical Klappschaftadapter montiert.
Um diesen zu benutzen, braucht man ein Zwischenstück, welches hinten in den Verschlußträger eingesteckt wird (quasi als Verlängerung).
Dieses Zwischenstück hatte ich einmal verlegt und wochenlang gesucht. Wollte es schon nachkaufen - keine Chance. Der Ami-Hersteller beantwortet solche Anfrage nicht einmal über den Händler. Der Klappschaftadapter um rund 400 Euro wäre somit unbrauchbar geworden.
Könnte ich den WS-Upper mit diesem zusätzlichen Lower zusammengebaut lassen (ich hätte noch einen Platz frei), dann würde nicht so ein kleines Dingens irgendwo rumkugeln und verloren gehen können...

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Sa 23. Mär 2024, 14:22
von Sidekix
Beispiele wie´s früher überhaupt kein Problem war

Basiswaffe G17, Zubehör G17 mit Reddot
Basiswaffe getrennt, WS mit Griffstück zusammengebaut im Safe zwecks SV da besser geeignet

Basiswaffe C75 9mmPara, Zubehör WS Kadet .22lr
je nach Bedarf entweder oder, egal ob sport oder Jagd

wichtig war früher das nicht mehr "zusammengesetzte Waffen" als Plätze vorhanden waren
sehe den angeführten Bescheid auch in die Richtung
war auch seitens der BH auch nie eine andere Ansicht

und die Argumentation zerlegt = keine Waffe? ernsthaft?
büdde....


irgendwann wirds juristisch geklärt, dann is Ruhe
bis dahin kann jeder seine Meinung noch 100x hier posten, es wird sich nichts ändern
:confusion-shrug:

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Sa 23. Mär 2024, 18:34
von Promo
Grerdinger hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 22:57
Ihr wisst aber schon, dass dieses Schriftstück keinerlei Rechtskraft hat, oder?
Die Behörden sind an Erlässe des BMI gebunden. Gerichte nicht. Insoweit ist im Zuge einer Verwahrungskontrolle jedenfalls dabei Rechtssicherheit vorliegend.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: So 24. Mär 2024, 21:59
von Grerdinger
Behörden sind an die Erlässe gebunden, sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen - das ist ein gravierender Unterschied!