Seite 1 von 3

Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Do 21. Mär 2024, 10:53
von Promo
Aus einem Erlass des BMI vom 31.05.2022:
Somit darf aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen – außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte – nur dann eine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der Waffenbesitzkarte nicht übersteigt.
... die Verwendung von Wechselsystemen außerhalb von Schießstätten ist daher zulässig, solange man niemals mehr (komplett zusammengesetzte) Schusswaffen hat, als man Plätze hat.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Do 21. Mär 2024, 11:07
von Joewood
Promo hat geschrieben:
Do 21. Mär 2024, 10:53
Aus einem Erlass des BMI vom 31.05.2022:
Wo stammt denn das auf einmal her? Das hätte dann doch etliche Diskussionen im Keim erstickt...
Im Grunde kann man das auch so auslegen, dass man seine als komplett gemeldeten Waffen zerlegt lagern kann und daneben eine als WS gemeldete Waffe komplett zusammengebaut haben kann... quasi ein 1:1 Tausch

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Do 21. Mär 2024, 11:14
von AUG-andy
Joewood hat geschrieben:
Do 21. Mär 2024, 11:07
Im Grunde kann man das auch so auslegen, dass man seine als komplett gemeldeten Waffen zerlegt lagern kann und daneben eine als WS gemeldete Waffe komplett zusammengebaut haben kann... quasi ein 1:1 Tausch
Das lese ich da nicht heraus.
Das heißt lediglich, wenn du einen (oder mehrere) Plätze frei hast, kannst du ein (oder mehrere) Wechselsysteme zusammengebaut zu Hause liegen lassen.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Do 21. Mär 2024, 13:20
von combatmiles
...und wenn ma an Pass hat?

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 07:06
von BR1
Ich finde das sind eigentlich wichtige Neuigkeiten. Vor allem steht dort klar, dass die Anzahl der zusammengesetzten Schusswaffen gegen das Stückzahl-Limit gerechnet werden. D.h. ich kann legal eine eingetragene Waffe zerlegen und eine Waffe aus Waffenrelevanten Teilen zusammenbauen. Der Erwerb von Wechselsystemen ist damit deutlich attraktiver.

Hätte meine Frage damals von 12 Seiten Diskussion auf eine Antwort reduziert:
viewtopic.php?t=55873

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 07:42
von gewo
Joewood hat geschrieben:
Do 21. Mär 2024, 11:07
Promo hat geschrieben:
Do 21. Mär 2024, 10:53
Aus einem Erlass des BMI vom 31.05.2022:
Wo stammt denn das auf einmal her? Das hätte dann doch etliche Diskussionen im Keim erstickt...
Im Grunde kann man das auch so auslegen, dass man seine als komplett gemeldeten Waffen zerlegt lagern kann und daneben eine als WS gemeldete Waffe komplett zusammengebaut haben kann... quasi ein 1:1 Tausch
Wo steht das bitte?
Das steht da nicht mal im ansatz

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 07:43
von gewo
BR1 hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 07:06
Vor allem steht dort klar, dass die Anzahl der zusammengesetzten Schusswaffen gegen das Stückzahl-Limit gerechnet werden. D.h. ich kann legal eine eingetragene Waffe zerlegen und eine Waffe aus Waffenrelevanten Teilen zusammenbauen.
Lies es nochmal
Das steht da nicht

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 07:53
von BR1
Ja lies du nochmal, ich strukturiere es einfacher:

Somit darf aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen
eine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden, wenn
Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen
Anzahl auf der Waffenbesitzkarte
nicht übersteigt.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 08:00
von mikonis
BR1 hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 07:06
Ich finde das sind eigentlich wichtige Neuigkeiten. Vor allem steht dort klar, dass die Anzahl der zusammengesetzten Schusswaffen gegen das Stückzahl-Limit gerechnet werden. D.h. ich kann legal eine eingetragene Waffe zerlegen und eine Waffe aus Waffenrelevanten Teilen zusammenbauen. Der Erwerb von Wechselsystemen ist damit deutlich attraktiver.

Hätte meine Frage damals von 12 Seiten Diskussion auf eine Antwort reduziert:
viewtopic.php?t=55873
Das steht so nicht da. Da steht nicht, dass du eine legal eingetragene komplette Waffe zerlegen kannst und sie dann nicht mehr zur Gesamtstückzahl zählt.

Edit: deinem Folgepost stimme ich zu.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 08:10
von gewo
Hier steht NIRGENDST auch nur im ansatz dass eine waffe die du zerlegst keine platz mehr belegt

Nirgendst

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 08:13
von AUG-andy
Es ist nur mehr eine Frage der Zeit bis es wem erwischt. :whistle:
Warum ist es soooo wichtig ein Wechselsystem zusammengebaut zu Hause liegen zu lassen?
Dauert es so lange es am Stand zusammenzustellen? :tipphead:

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 10:23
von Joewood
Im Endeffekt diskutieren wir hier 2 Dinge
1) Ich habe 5 Plätze auf denen 3 Waffen und 2 Wechselsysteme (aka Zubehör) gemeldet sind. Zu diesen beiden Zubehördingern besitze ich passende freie Waffenteile, um eine vollständige Waffe zu bauen. Der Erlass sagt: ich darf das machen und so daheim liegen lassen. Sobald ich eine weitere (vollständige) Waffe kaufe, muss einer der beiden Bausätze wieder zerlegt werden
Dieser Punkt ist hiermit vollständig geklärt!

2) Ich habe 5 Plätze, die mit 5 Waffen und 2x Zubehör gefüllt sind. Zu den Zubehörteilen habe ich passende freie Komponenten, um eine vollständige Waffe zu bauen. Darf ich das machen, wenn ich stattdessen eine der vollständigen Waffen zerlege und somit wieder auf meinen 5 zusammengebauten Waffen bin, die ich besitzen darf? Ich meine, man kann es hinein interpretieren aber geklärt ist diese Fragestellung natürlich NICHT!

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 10:30
von gewo
Joewood hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 10:23
Im Endeffekt diskutieren wir hier 2 Dinge
1) Ich habe 5 Plätze auf denen 3 Waffen und 2 Wechselsysteme (aka Zubehör) gemeldet sind. Zu diesen beiden Zubehördingern besitze ich passende freie Waffenteile, um eine vollständige Waffe zu bauen. Der Erlass sagt: ich darf das machen und so daheim liegen lassen. Sobald ich eine weitere (vollständige) Waffe kaufe, muss einer der beiden Bausätze wieder zerlegt werden
Dieser Punkt ist hiermit vollständig geklärt!

2) Ich habe 5 Plätze, die mit 5 Waffen und 2x Zubehör gefüllt sind. Zu den Zubehörteilen habe ich passende freie Komponenten, um eine vollständige Waffe zu bauen. Darf ich das machen, wenn ich stattdessen eine der vollständigen Waffen zerlege und somit wieder auf meinen 5 zusammengebauten Waffen bin, die ich besitzen darf? Ich meine, man kann es hinein interpretieren aber geklärt ist diese Fragestellung natürlich NICHT!
so sehe ich das auch

1.) war nie wirklich strittig
bei
2.) bleibe ich nach wie vor skeptisch, eindeutig geklaert ist es meiner meinung nach nicht

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 10:45
von AUG-andy
Joewood hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 10:23
Im Endeffekt diskutieren wir hier 2 Dinge
1) Ich habe 5 Plätze auf denen 3 Waffen und 2 Wechselsysteme (aka Zubehör) gemeldet sind. Zu diesen beiden Zubehördingern besitze ich passende freie Waffenteile, um eine vollständige Waffe zu bauen. Der Erlass sagt: ich darf das machen und so daheim liegen lassen. Sobald ich eine weitere (vollständige) Waffe kaufe, muss einer der beiden Bausätze wieder zerlegt werden
Dieser Punkt ist hiermit vollständig geklärt!

2) Ich habe 5 Plätze, die mit 5 Waffen und 2x Zubehör gefüllt sind. Zu den Zubehörteilen habe ich passende freie Komponenten, um eine vollständige Waffe zu bauen. Darf ich das machen, wenn ich stattdessen eine der vollständigen Waffen zerlege und somit wieder auf meinen 5 zusammengebauten Waffen bin, die ich besitzen darf? Ich meine, man kann es hinein interpretieren aber geklärt ist diese Fragestellung natürlich NICHT!
Gut auf den Punkt gebracht. :clap:
Solange Punkt 2 nicht eindeutig geklärt ist, sollte man kein unnötiges Risiko eingehen. Kann aber jeder für sich selbst entscheiden.
Meine WS bleiben zerlegt, egal wieviel Plätze frei sind.

Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Verfasst: Fr 22. Mär 2024, 11:23
von Promo
Somit darf aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen – außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte – nur dann eine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der Waffenbesitzkarte nicht übersteigt.
Ich darf also außerhalb von Schießstätten nie mehr komplett zusammengebaute Waffen innehaben, als ich Plätze habe. Das ermöglicht etwa die Verwendung von einem .22 lr Wechselsystem für eine 9x19mm Pistole etwa zur Fallenjagd.
Hintergrund dafür ist das "(komplett zusammengesetzten)" was, wenn es nicht dort stünde, andernfalls eben limitieren würde, wenn man bereits eine "volle WBK" hat.