§ 17 Abs 3
[..]Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.[..]
Aus der Regierungsvorlage zu § 17 Abs. 3:
[..]Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
(Hervorhebungen durch mich)
Aus dem Runderlass des BMI zu § 17 Abs. 3 (den voranstehenden identen Text aus der Regierungsvorlage habe ich mir gespart):
[..] Inhaber einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 dürfen für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).
a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpnkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG - Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin ("altes Magazin") behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das "alte Magazin" nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin ("altes Magazin") behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das "alte Magazin" nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
[..]
Sowohl der Auszug aus der RV als auch der Auszug aus dem Runderlass findet sich in Grosinger/Siegert/Szymanski - Das neue österreichische Waffenrecht (mir vorliegend in der 5. Auflage), Verein 978-3-214-17598-6. Fette Hervorhebungen im zweiten Absatz analog der Wiedergabe in diesem Buch.
Abschließend, der Runderlass wirft mir persönlich noch mehr Fragen auf, als er beantwortet. Gemäß dem Wortlaut kann ich auf § 17 Abs. 1 Z 7 oder 8 Plätze immer beliebig viele Magazine noch dazu zu beliebigen Waffen kaufen. Wenn der Z 7 oder Z 8 Platz "jedoch belegt" ist, dann muss das Magazin zur konkret besessenen Waffe kompatibel sein - ansonsten nicht?!
Hinsichtlich Regierungsvorlage, ich weise noch mal darauf hin, dass diese in den Erläuterungen exakt so stehen. Nach dieser Logik müssten also Magazine die zu Z 7 und Z 8 Waffen erworben werden nicht im ZWR erfasst werden. Der Runderlass sieht das "gleich", ich bin mir jedoch nicht sicher, ob die Rechtsansicht in einem neueren Runderlass mittlerweile geändert wurde? Ich kann leider aber nicht beantworten, ob die Erläuterungen einer Regierungsvorlage mehr zählen als ein (möglicher neuer) Runderlass?