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Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von gewo » Di 6. Feb 2024, 14:42

titan hat geschrieben:
Di 6. Feb 2024, 10:39
"....Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. ..."
ja, interessant
hier fehlt eigentlich der begriff "passend".

muesste eigentlich lauten:
"....Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10, passend für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. ..."
macht halt ohne den begriff dort irgendwie keinen sinn.
wie koennen magazine gem. 1 Z 9 oder 10 für waffen der 1 Z 7 oder 8 besessen werden?
die passen dort ja nicht, sonst waeren sie ja 1 Z 7 oder 8 ...
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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von Promo » Di 6. Feb 2024, 15:36

§ 17 Abs 3
[..]Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.[..]
Aus der Regierungsvorlage zu § 17 Abs. 3:
[..]Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
(Hervorhebungen durch mich)

Aus dem Runderlass des BMI zu § 17 Abs. 3 (den voranstehenden identen Text aus der Regierungsvorlage habe ich mir gespart):
[..] Inhaber einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 dürfen für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).
a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpnkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG - Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin ("altes Magazin") behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das "alte Magazin" nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin ("altes Magazin") behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das "alte Magazin" nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
[..]
Sowohl der Auszug aus der RV als auch der Auszug aus dem Runderlass findet sich in Grosinger/Siegert/Szymanski - Das neue österreichische Waffenrecht (mir vorliegend in der 5. Auflage), Verein 978-3-214-17598-6. Fette Hervorhebungen im zweiten Absatz analog der Wiedergabe in diesem Buch.

Abschließend, der Runderlass wirft mir persönlich noch mehr Fragen auf, als er beantwortet. Gemäß dem Wortlaut kann ich auf § 17 Abs. 1 Z 7 oder 8 Plätze immer beliebig viele Magazine noch dazu zu beliebigen Waffen kaufen. Wenn der Z 7 oder Z 8 Platz "jedoch belegt" ist, dann muss das Magazin zur konkret besessenen Waffe kompatibel sein - ansonsten nicht?!
Hinsichtlich Regierungsvorlage, ich weise noch mal darauf hin, dass diese in den Erläuterungen exakt so stehen. Nach dieser Logik müssten also Magazine die zu Z 7 und Z 8 Waffen erworben werden nicht im ZWR erfasst werden. Der Runderlass sieht das "gleich", ich bin mir jedoch nicht sicher, ob die Rechtsansicht in einem neueren Runderlass mittlerweile geändert wurde? Ich kann leider aber nicht beantworten, ob die Erläuterungen einer Regierungsvorlage mehr zählen als ein (möglicher neuer) Runderlass?
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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von rider650 » Di 6. Feb 2024, 16:46

Promo hat geschrieben:
Di 6. Feb 2024, 15:36
...
Nach dieser Logik müssten also Magazine die zu Z 7 und Z 8 Waffen erworben werden nicht im ZWR erfasst werden. Der Runderlass sieht das "gleich", ich bin mir jedoch nicht sicher, ob die Rechtsansicht in einem neueren Runderlass mittlerweile geändert wurde? Ich kann leider aber nicht beantworten, ob die Erläuterungen einer Regierungsvorlage mehr zählen als ein (möglicher neuer) Runderlass?
Das lese ich zum ersten mal. Ich habe auch in der Praxis noch keinen Fall erlebt, bei dem jemand Magazine zu einer Z7 oder Z8 Waffe nicht im ZWR stehen hätte.
Außerdem habe ich es auch noch nicht erlebt, dass jemand auf einen nicht belegten Z7 oder Z8 Platz beliebige große Magazine erwirbt.

Das sind beides spannende Fragen, aber den Mut, auszuprobieren ob man mit sowas in der Praxis 'durchkommt', besitze ich nicht.

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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von twin2000 » Di 6. Feb 2024, 17:07

Diejenigen Waffenfachhändler die im ZWR "mitspielen" haben am 23.12.2019 nachstehendes Email von der ZWR Clearingstelle erhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Auftrag der BM .1 Fachabteilung erlaube ich mir, nachfolgende Information zu übermitteln!
1. Überlassung (Verkauf) von Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und gleichzeitigem Überlassen eines Magazins mit einer Kapazität über 20 (§ 17 Abs. 1 Z. 7 Waff(;)
Der Verkauf ist an Personen zulässig, die Inhaber der folgenden Bewilligung sind: Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG
2. Überlassung (Verkauf) von Halbautomaten mit Zentralfeuerzündung und gleichzeitigem Überlassen eines Magazins mit einer Kapazität über 10 (§ 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG)
Der Verkauf ist an Personen zulässig, die Inhaber der folgenden Bewilligung sind: Bewilligung gern. § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG
3. Überlassung (Verkauf) von Magazinen gemäß §17 Abs. 1 Ziffer 9 und 10 WaffG Der Verkauf von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 9 WaffG ist an Personen zulässig, die
Inhaber einer der folgenden Bewilligungen sind:
> Bewilligung gern. § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG > Bewilligung gern. § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG
Der Verkauf von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 10 WaffG ist an Personen zulässig, die Inhaber einer der folgenden Bewilligungen sind:
> Bewilligung gern. § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG > Bewilligung gern. § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG > Bewilligung gern. § 17 Abs. 1 Z. 11 WaffG
4. Überlassermeldung gern. §28 WaffG
Werden Faustfeuerwaffen und Halbautomaten samt entsprechenden großem Magazin überlassen, ist dies der Waffenbehörde zu melden.
Ebenso ist zu melden, wenn große Magazine allein (d.h. ohne gleichzeitiges Überlassen einer Faustfeuerwaffe oder eines Halbautomaten) überlassen werden.
Dies gilt auch in jenen Fällen, in den für den Erwerb von (weiteren) großen Magazinen für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7. 8, oder 11 WaffG bereits besessen werden, keine Bewilligung gern. § 17 Abs. 3 5. Satz WaffG erforderlich ist.
Waffenhändler, die am ZWR teilnehmen, müssen die Überlassermeldung, via ZWR durchführen (§ 28 Abs. 3 WaffG).
5. Registrierung (Verspeicherung) im ZWR
Wird eine Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung samt großem Magazin überlassen, ist die Waffe im ZWR unter „§ 17/1/7 FFW +20 Magazin"zu verspeichern. Diese Verspeicherung belegt einen „Platz". Zusätzlich ist das Magazin unter „§ 17/1/7 passendes Magazin >20" zu verspeichern. Das Magazin nimmt keinen „Platz" weg.
Wird ein Halbautomat mit Zentralfeuerzündung samt großem Magazin überlassen, ist die Waffe im ZWR unter „§ 17/1/8 FFW +10 Magazin"zu verspeichern. Diese Verspeicherung belegt einen „Platz". Zusätzlich ist das Magazin unter „§ 17/1/8 passendes Magazin >10" zu verspeichern. Das Magazin nimmt keinen „Platz" weg.
Wird ein Magazin gemäß § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG überlassen, ist dieses Magazin unter „§ 17/1/9 +20 Magazin" zu verspeichern. Das Magazin nimmt einen Platz weg.
Wird ein Magazin gemäß § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG überlassen, ist dieses Magazin unter 17/1/10 +10 Magazin" zu verspeichern. Das Magazin nimmt einen Platz weg.
Hat der Bürger eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, oder 11 WaffG und erwirbt er für eine schon besessene Schusswaffe ein passendes weiteres großes Magazin (§ 17 Abs. 3 5. Satz WaffG) dann wird dieses Magazin je nach Berechtigung als „§ 17/1/7 passendes Magazin >20", „§ 17/1/8 passendes Magazin >10, oder „§ 17/1/11 passendes Magazin >10" verspeichert. Das Magazin nimmt keinen Platz weg.

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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von Promo » Di 6. Feb 2024, 17:35

rider650 hat geschrieben:
Di 6. Feb 2024, 16:46
Das lese ich zum ersten mal. Ich habe auch in der Praxis noch keinen Fall erlebt, bei dem jemand Magazine zu einer Z7 oder Z8 Waffe nicht im ZWR stehen hätte.
Außerdem habe ich es auch noch nicht erlebt, dass jemand auf einen nicht belegten Z7 oder Z8 Platz beliebige große Magazine erwirbt.

Das sind beides spannende Fragen, aber den Mut, auszuprobieren ob man mit sowas in der Praxis 'durchkommt', besitze ich nicht.
Ich sage nicht, dass es gelebte Praxis wäre - ich habe nur aus der RV und (einem) Runderlass zitiert.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

karlruzizka
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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von karlruzizka » Sa 10. Feb 2024, 19:23

Möchte zu dem Unendlichen Thema Lange Magazine noch folgendes Einbringen, habe seit Jahren einen Oberland GZR und Fristgerecht 3 20er Magazine gemeldet. Nach zwei Jahren und etlichen Verhandlungen beim Verwaltungsgericht sowie langen Diskussionen hatte ich dann einen Beschluss vom dortigen Richter in den Händen das ich diese Besitzen darf. Bis heute trotz mehrmaligen Besuch am Schottenring stehen die Magazine weder im ZWR noch wurde mir eine diesbezügliche Magazin-WBK ausgestellt.
Die Stellungnahme vom Amt,....Sind Sie froh das sie diese Besitzen dürfen und noch einen schönen Tag.

Skill Issue
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Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Beitrag von Skill Issue » Mo 12. Feb 2024, 12:50

karlruzizka hat geschrieben:
Sa 10. Feb 2024, 19:23
Möchte zu dem Unendlichen Thema Lange Magazine noch folgendes Einbringen, habe seit Jahren einen Oberland GZR und Fristgerecht 3 20er Magazine gemeldet. Nach zwei Jahren und etlichen Verhandlungen beim Verwaltungsgericht sowie langen Diskussionen hatte ich dann einen Beschluss vom dortigen Richter in den Händen das ich diese Besitzen darf. Bis heute trotz mehrmaligen Besuch am Schottenring stehen die Magazine weder im ZWR noch wurde mir eine diesbezügliche Magazin-WBK ausgestellt.
Die Stellungnahme vom Amt,....Sind Sie froh das sie diese Besitzen dürfen und noch einen schönen Tag.
Für eine Antwort von Beamten war das sogar noch überdurchschnittlich freundlich.

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