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Waffenpass Erfahrungen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Bernhard
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Bernhard » So 10. Sep 2023, 14:11

gewo hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 13:31
Ohne die gerichtsspezifischen Bestimmungen jetzt zu kennen,
Einschlägig sind die §§ 1 -3 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl 2023/77

Da ist explizit geregelt, dass Waffen nicht in Gerichtsgebäude (mit Ausnahmen) mitgenommen werden und im iA in Schließfächern bei der Sicherheitskontrolle zu verwahren sind.

Eine Verwahrung durch das Kontrollorgan (§ 3 Abs 1 leg cit) erscheint eher als Ausnahme, die nur dann greift, wenn kein Schließfach verfügbar ist (§ 1 Abs 2 2. Fall leg cit). Da in der gesetzlichen Anordnung der Verwahrung durch Kontrollorgane nicht normiert ist, dass das Kontrollorgan über ein waffenrechtliches Dokument verfügen muss, schließe ich mich Gewos Rechtsansicht an, dass für die Tätigkeit als Kontrollorgan kein WP oder WBK notwendig ist.

(Das folgt auch e contrario aus § 2 Abs 1 leg cit das als Ausnahme Kontrollorgane, die zum Führen von Waffen berechtigt sind bezeichnet.)
--
Ich bin im rechtlichen Bereich reiner Theoretiker. Daher sind alle Äußerungen, insbesondere hinsichtlich Waffen- und Verwaltungsrecht, meine persönliche Rechtsansicht ohne Anspruch auf allgemeine Geltung.

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Maria
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Maria » Mo 11. Sep 2023, 06:58

dass für die Tätigkeit als Kontrollorgan kein WP oder WBK notwendig ist.
Hmm wirklich eine sehr Knackige Sache und sehr verstrickt.
Ich Zitiere mal meinen Anwalt der mir am Vorabend diese Information zukommen lies:

Zitat:
Etwas anderes ist jedoch, dass Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie eine Waffenbesitzkarte für 2 Faustfeuerwaffen haben und beide Plätze belegt haben. Ich habe diesbezüglich auch Erkundigungen bei der Juristin der Landespolizeidirektion Wien (zuständig für das Waffenwesen) eingeholt und hat sie mir bestätigt, dass die bloße Innehabung auch als Besitz einer Waffe gilt. Wenn Sie daher Ihre beiden Plätze belegt haben und Ihre Kategorie B Waffen zu Hause haben, dürfen Sie keine dritte annehmen.
Oder aber Sie können es so regeln, dass Sie die abgenommene Waffe bei Gericht gar nicht inne haben, indem der bewaffnete Besucher diese Waffe selbst in einen Safe einsperrt und den Safeschlüssel mitnimmt. Jedenfalls dürfen Sie diese „dritte Waffe“ nicht einmal berühren oder auch nicht den Schlüssel zu dem Safe selber inne haben.
Zitat ende:

Wie ihr seht ist das alles ein sehr delikates Thema, wo man am ende nicht mehr weiß welcher Jurist nun tatsächlich recht hat.
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt :mrgreen:

Skill Issue
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Skill Issue » Mo 11. Sep 2023, 12:51

Maria hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 06:58
dass für die Tätigkeit als Kontrollorgan kein WP oder WBK notwendig ist.
Hmm wirklich eine sehr Knackige Sache und sehr verstrickt.
Ich Zitiere mal meinen Anwalt der mir am Vorabend diese Information zukommen lies:

Zitat:
Etwas anderes ist jedoch, dass Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie eine Waffenbesitzkarte für 2 Faustfeuerwaffen haben und beide Plätze belegt haben. Ich habe diesbezüglich auch Erkundigungen bei der Juristin der Landespolizeidirektion Wien (zuständig für das Waffenwesen) eingeholt und hat sie mir bestätigt, dass die bloße Innehabung auch als Besitz einer Waffe gilt. Wenn Sie daher Ihre beiden Plätze belegt haben und Ihre Kategorie B Waffen zu Hause haben, dürfen Sie keine dritte annehmen.
Oder aber Sie können es so regeln, dass Sie die abgenommene Waffe bei Gericht gar nicht inne haben, indem der bewaffnete Besucher diese Waffe selbst in einen Safe einsperrt und den Safeschlüssel mitnimmt. Jedenfalls dürfen Sie diese „dritte Waffe“ nicht einmal berühren oder auch nicht den Schlüssel zu dem Safe selber inne haben.
Zitat ende:

Wie ihr seht ist das alles ein sehr delikates Thema, wo man am ende nicht mehr weiß welcher Jurist nun tatsächlich recht hat.
Recht haben ist im Endeffekt ja egal, Recht bekommen ist das Wichtige. ;)

Aber ja, das ist typisch Österreich.

RAR
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von RAR » Mo 11. Sep 2023, 13:39

Maria hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 06:58
dass für die Tätigkeit als Kontrollorgan kein WP oder WBK notwendig ist.
Ich Zitiere mal meinen Anwalt der mir am Vorabend diese Information zukommen lies:

Wie ihr seht ist das alles ein sehr delikates Thema, wo man am ende nicht mehr weiß welcher Jurist nun tatsächlich recht hat.
Der Herr Anwalt -- hat der Ahnung von WaffG und Behörden-Interna und was deinen Fall halt sonst ein bisserl ausgefallen macht?
Nicht jeder Absolvent der JusFak kennt sich überall aus und wenn er, wie bekundet, bei einer Juristin bei der LPD nachfragt/nachfragen muss, denke ich mir so meinen Teil.

Ich denke, die Hoheitsverwaltung wird eine Reglung haben, die Amtsträgern im Dienst Sonderrechte einräumt. Zum Beispiel dürfen in Österreich Minderjährige unter gewissen Umständen Vollautomaten sogar ohne Waffendokument führen. Also würde ich annehmen, dass sich der Gesetzgeber für deine berufliche Situation etwas überlegt hat, was dein Anwalt bisher übersieht.

PS.: Der Imperativ von "lesen" ist "lies", das Präteritum von lassen lautet "ließ".
Wer andere bezwingt, ist kraftvoll.
Wer sich selbst bezwingt, ist unbezwingbar.

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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von MrRiesa » Mo 11. Sep 2023, 15:08

RAR hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 13:39
Zum Beispiel dürfen in Österreich Minderjährige unter gewissen Umständen Vollautomaten sogar ohne Waffendokument führen.
Unter welchen Umständen dürfen die das?
Bh ist mW ab 18 Jahren.. und sonst fällt mir beim besten Willen nichts ein..

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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Lexman1 » Mo 11. Sep 2023, 15:19

Du darfst auch schon mit 17 zum BH einrücken und den Präsenzdienst antreten.
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von twin2000 » Mo 11. Sep 2023, 15:53

MrRiesa hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 15:08
RAR hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 13:39
Zum Beispiel dürfen in Österreich Minderjährige unter gewissen Umständen Vollautomaten sogar ohne Waffendokument führen.
Unter welchen Umständen dürfen die das?
Bh ist mW ab 18 Jahren.. und sonst fällt mir beim besten Willen nichts ein..
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.



§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
.....
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.


in beiden faellen gilt kein alterslimit
das fuehren ist jedoch untersagt

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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von steiner123 » Mo 11. Sep 2023, 16:47

MrRiesa hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 15:08
RAR hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 13:39
Zum Beispiel dürfen in Österreich Minderjährige unter gewissen Umständen Vollautomaten sogar ohne Waffendokument führen.
Unter welchen Umständen dürfen die das?
Bh ist mW ab 18 Jahren.. und sonst fällt mir beim besten Willen nichts ein..
Büchsenmacherlehrling ?
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von twin2000 » Mo 11. Sep 2023, 16:50

steiner123 hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 16:47
MrRiesa hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 15:08
RAR hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 13:39
Zum Beispiel dürfen in Österreich Minderjährige unter gewissen Umständen Vollautomaten sogar ohne Waffendokument führen.
Unter welchen Umständen dürfen die das?
Bh ist mW ab 18 Jahren.. und sonst fällt mir beim besten Willen nichts ein..
Büchsenmacherlehrling ?
naeeeeh ...
der darf ned fuehren

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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Promo » Mo 11. Sep 2023, 17:33

Ich gehe davon aus, dass bei Gericht entsprechende Schließfächer vorhanden sind, und die Person, die dieses Schließfach in Anspruch nimmt, selbst die Waffe darin einführt, versperrt und den Schlüssel hierzu hält. Selbst wenn die Waffe dir persönlich vorübergehend ausgefolgt wird, so halte ich es für zweifelhaft, ob innerhalb eines Gebäudes im Anschluss an eine Sicherheitsschleuse ein Waffenpass zur vorübergehenden Innehabung notwendig ist, da diese beispielsweise mit Zustimmung des Liegenschaftsinhabers geführt werden könnte und somit eine Waffenbesitzkarte ausreichend wäre. Allenfalls wäre das dann mit einem freien Platz auf der WBK gesetzlich gedeckt.

Persönlich habe ich übrigens sehr große Schwierigkeiten mir den Sachverhalt so vorzustellen, dass du die tatsächliche Verfügungsvollmacht über die Waffe durchgehend über einen gewissen Zeitraum ausüben wirst. Angenommen Person A betritt mit einem 6" Revolver das Gerichtsgebäude und händigt dir diesen aus, du wirst dann doch diesen nicht volle 2 Stunden bis zum Ende der Verhandlung in deiner Hand halten, sondern auch irgendwann irgendwo weglegen wollen - was dann zwangsweise natürlich ein versperrtes/versperrbares Behältnis sein wird.

Ich schließe mich der Sichtweise des betreffenden Sachbearbeiters an und gehe davon aus, dass auch im Revisionsfall vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht mit dem vorgebrachten Argumenten jedenfalls kein Bedarf an einem WP begründet werden kann.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 11. Sep 2023, 17:37

Promo hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 17:33
Ich schließe mich der Sichtweise des betreffenden Sachbearbeiters an und gehe davon aus, dass auch im Revisionsfall vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht mit dem vorgebrachten Argumenten jedenfalls kein Bedarf an einem WP begründet werden kann.
ditto

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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von steiner123 » Mo 11. Sep 2023, 19:24

Promo hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 17:33
Ich gehe davon aus, dass bei Gericht entsprechende Schließfächer vorhanden sind, und die Person, die dieses Schließfach in Anspruch nimmt, selbst die Waffe darin einführt, versperrt und den Schlüssel hierzu hält. Selbst wenn die Waffe dir persönlich vorübergehend ausgefolgt wird, so halte ich es für zweifelhaft, ob innerhalb eines Gebäudes im Anschluss an eine Sicherheitsschleuse ein Waffenpass zur vorübergehenden Innehabung notwendig ist, da diese beispielsweise mit Zustimmung des Liegenschaftsinhabers geführt werden könnte und somit eine Waffenbesitzkarte ausreichend wäre. Allenfalls wäre das dann mit einem freien Platz auf der WBK gesetzlich gedeckt.

Persönlich habe ich übrigens sehr große Schwierigkeiten mir den Sachverhalt so vorzustellen, dass du die tatsächliche Verfügungsvollmacht über die Waffe durchgehend über einen gewissen Zeitraum ausüben wirst. Angenommen Person A betritt mit einem 6" Revolver das Gerichtsgebäude und händigt dir diesen aus, du wirst dann doch diesen nicht volle 2 Stunden bis zum Ende der Verhandlung in deiner Hand halten, sondern auch irgendwann irgendwo weglegen wollen - was dann zwangsweise natürlich ein versperrtes/versperrbares Behältnis sein wird.

Ich schließe mich der Sichtweise des betreffenden Sachbearbeiters an und gehe davon aus, dass auch im Revisionsfall vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht mit dem vorgebrachten Argumenten jedenfalls kein Bedarf an einem WP begründet werden kann.
BRAVO!!! hervorragend beispielhaft auf den Punkt gebracht !!! :clap:
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Maria
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Maria » Di 12. Sep 2023, 20:08

Danke für die vielen Antworten erstmal:
Ja nun wie sieht es jetzt aus..? Im Moment weiß ich es nicht die SB ist wieder in Urlaub zum zweiten mal in folge.
Tatsächlich habe ich drei verschiedene Meinungen (Anwalt, SB, Firma) zu diesem fall das ich mich frage ob ich in einen film bin.
Die Anwalt Sichtweise kennt ihr ja schon,
Firma Sichtweise ist jene das diese sagt es ist ein WP vorgeschrieben so sei es abgemacht mit dem OLG ein dienst mit der WBK soll angeblich nur solange zulässig sein wie die zeit bis zur Antragstellung und Bearbeitung des WP andauert.
SB Sichtweise ist jene ich habe die WBK somit berechtigt Waffen abzunehmen und zu verwahren.
Meine Meinung ist nu jene die WBK ist aber voll nach Auskunft des Anwaltes darf ich keine weitere Waffen der Kategorie B verwahren usw.
Meiner Meinung nach hätte die Firma bei ihrer ersten Bedürfnisse Erklärung bleiben sollen siehe meinen ersten post dazu, der Chef hat aber sich später bei der nochmaligen Stellungnahme nur auf das Gericht bezogen (Gerichts Kontrolldienst) darum denke ich das die SB
versucht diese chance zu nutzen um es abzulehnen.
Die SB will jetzt ganz genau wissen wo überall die gefahren sind für den bedarf eines WP das hat hat die SB übrigens schon bei der ersten Bedürfnisse Erklärung so dargestellt. Sie will also ganz genau aufgeschlüsselt haben wo überall die gefahren sind z.b. Geld Transport
man muss also ganz genau aufschlüsseln wo und wann die gefahren sind Termine usw. z.b Morgen habe ich einen Transport die Gefahr lauert dort auf mich oder da usw. so ca. stellt sich die gute SB das vor, ich weiß nicht wie sie sich das vorstellt Kristallkugel habe ich leider keine dazu.
Ich gehe davon aus, dass bei Gericht entsprechende Schließfächer vorhanden sind,
Das ist richtig formuliert, allerdings besteht die Firm auf einen WP wie ich gerade oben beschrieben habe.
Ach ja zum Anwalt ihr seht das völlig richtig manchmal zweifle ich auch daran, obwohl es einer aus der I.W.Ö Empfehlung ist.

Wie gesagt wie im film,... Bunter geht´s nicht..!
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von Promo » Mi 13. Sep 2023, 10:03

Wenn dein Arbeitgeber der Auffassung ist, dass du zur Ausübung deines Berufes einen Waffenpass benötigst, dann liegt es an diesem dir eine Bestätigung zukommen zu lassen, welche den sachlichen Bedarf für ebendiesen bescheinigt. Darüber hinaus hat auch der AG die Kosten für den Rechtsanwalt im Bedarfsfall zu tragen, da entsprechend deiner Angabe dessen Interesse an deinem WP wesentlich größer ist als deines.
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Re: Waffenpass Erfahrungen

Beitrag von gewo » Mi 13. Sep 2023, 10:36

wie promo schon ausgefuehrt hat

das ganze ist eigentlich nicht dein thema sondern das deines arbeitgebers
der arbeitgeber muss die entsprechende bestaetigung ausstellen
mit dieser bestaetigung stellt dir die behoerde dann auch den WP aus
ohne bestaetigung nicht

soweit mir bekannt wird bei sicherheitsdiensten schon seit langem nur mehr "personenschutz" als begruendung fuer einen WP akzeptiert. wertschutz oder objektschutz ist normal nicht ausreichend
doubleaction OG, Wien
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