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Wechselsystem ohne KW

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rudi223
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von rudi223 » Di 27. Feb 2024, 22:47

titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 17:32
Ich hab die Rechtslage bereits erklärt. Es gibt derzeit keine Bindung an eine Basiswaffe.
Demnach kann kein nicht-wesentliches Teil die Waffe sein, auf dem das WS montiert wird.

Der Versuch, das Narrativ plötzlich umzudrehen ala montier' dir was du willst, ist also nachgewiesenermaßen falsch. Siehe Abhandlung oben.
Du hast deine Meinung dargelegt bzw. erklärt, das stimmt.
Was du allerdings nicht gemacht hast, soweit ich es registriert habe, ist Belege dafür zu liefern, die deine Rechtsansicht stützen.
Wenn es nachgewiesenermaßen falsch ist, kannst du den Nachweis doch bitte liefern, damit sich auch das Forum ein Bild machen kann.
titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 11:02
Das Waffengesetz unterscheidet rechtlich zwischen der ganzen Waffe (waffenrechtliche Einheit) und den wesentlichen Teilen dieser Einheit.

Diese rechtliche Zuordnung bei der Behörde (!) ändert sich nicht. Auch wenn ich eine Schusswaffe zerlege, bleibt sie rechtlich eine Schusswaffe. Das muss so sein, denn sonst wäre das Zerlegen einer Schusswaffe zur Reinigung ja unzulässig und man hätte plötzlich rechtlich mehrere wesentliche Teile.

Ebenso bleibt ein Wechselsystem ein Wechselsystem auch wenn ich es zerlege. Wird jedoch ein Wechselsystem zu einer ganzen Schusswaffe vervollständigt, ist es rechtlich kein WS mehr.
Und hier ist erneut der logische Widerspruch.

Beim Zerlegen der Schusswaffe ziehst du den Behördeneintrag heran und nicht die Definition einer Schusswaffe laut Gesetz ("... in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können").

Beim montierten Wechselsystem hingegen ist der Behördeneintrag für dich irrelevant und du ziehst das Gesetz heran.

Wie kommst du zu dieser Rechtsansicht?
titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 17:32
Was ist so schwer daran, die zwei Pins erst am Stand ins Gehäuse reinzudrücken, oder den Schlitten am Stand raufzuziehen? Dauert zwei Sekunden.
Es gibt z.B. Leute, die zuhause Trockentraining machen.

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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von Promo » Di 27. Feb 2024, 23:18

titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 17:32
Ich hab die Rechtslage bereits erklärt. Es gibt derzeit keine Bindung an eine Basiswaffe.
Demnach kann kein nicht-wesentliches Teil die Waffe sein, auf dem das WS montiert wird.
Die Waffe ist immer das, was gerade funktionsfähig ist. Ich habe nicht mehr und nicht weniger Waffen wenn ich einen anderen Lauf oder anderen Schlitten montiere. Edit, vielleicht auch wichtig klarzustellen - so wie es ich praktiziere und auch verstehe verwende ich meine Wechselsysteme/Wechselläufe/Wechselverschlüsse ausschließlich an Waffen, die als komplette Waffen im ZWR erfasst sind, sodass auch niemals der Fall eintreten kann, dass ich mehr Kat.B Waffen zuhause liegen habe, als im ZWR auf mich eingetragen sind. Auch ausschließlich auf diese Fallkonstellation gehe ich persönlich ein.
titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 17:32
Was ist so schwer daran, die zwei Pins erst am Stand ins Gehäuse reinzudrücken, oder den Schlitten am Stand raufzuziehen? Dauert zwei Sekunden.
Mr. Danger hat dir einige sehr gute Beispiele dafür genannt, wo man Wechselsysteme auch abseits von Schießständen braucht. Im Übrigen geht das auch für Kategorie C Waffen. Wenn du das Laufbündel bei der Kipplaufwaffe wechselst, dann darfst du das auch zuhause, ohne dann beim Händler das Kaliber umzumelden müssen. Es gibt mehr als nur Sportschützen, die das dazu verwenden, um am Schießstand mehr Waffen zusammenzubauen, als sie Plätze auf der WBK haben.
titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 17:32
@ Promo warum führen wir jetzt seitenlang von dir angeregt eine Diskussion über unsere Ansichten, wenn du es schwarz auf weis von deiner BH hast? Was bezweckst du damit? Damit bist du aus dem Schneider.
Ich wollte anderen eine Frage beantworten. Muss ich mich denn dafür rechtfertigen, dass ich hier etwas posten darf?
titan hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 17:32
Ich persönlich sehe überhaupt keinen Vorteil darin, dass wir jetzt WS beliebig auf welchen Teilen auch immer montieren und die Methodik außer acht lassen bzw. jeder tut was er will.

Außer, dass es bald verboten wird, weil ein paar Spezialisten machen was sie wollen, habt ihr damit nichts erreicht. Zum Leidwesen aller anderen, die sich daran halten.
Ich persönlich sehe es umgekehrt. Durch den Verkauf von "zerlegten" Waffen wird es früher oder später zu einer Gesetzesänderung (oder Änderung der Auslegung) kommen. Meine Vermutung ist dahingehend, dass dann auch Griffstücke - egal ob gasdruckbelastet oder nicht - waffenrechtlich relevant werden. Das ist für mich aber dann nicht die Konsequenz daraus, dass manche zuhause ihr Wechselsystem auf der zugehörigen Waffe montieren, sondern woanders zu suchen.
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von AUG-andy » Di 27. Feb 2024, 23:41

Es ist echt unterhaltsam diese Diskussion. :lol:
Es wurden bereits x-mal beide Seiten/Standpunkte dargelegt.
Solange es explizit nicht verboten ist, werden Händler diese Gesetzeslücke zum Verkauf nutzen. Momentan besteht kein Grund für diese unnötige Panikmache.
Sollten irgendwann die Griffstücke/Lower meldepflichtig werden, wird es wie immer mit einem Altbestand zu melden sein. Von daher sind Griffstücke sehr begehrt und werden jetzt schon immer teurer.
Jeder kann, keiner muss ein passendes Griffstück besitzen. Aus fertig. Hier geht's nur noch den verantwortungsbewussten Wechselsystembesitzern eine Umgehungshandlung durch die Blume zu Unterstellen. :tipphead:
gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:56
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 13:47
Wenn man 3 Läufe, 3 Verschlüsse und 3 Griffstücke besitzt, aus welchen man 3 funktionstüchtige Waffen zusammensetzen kann, dann besitzt man auch 3 Waffen. Ganz egal, wie man zu denen gekommen ist, was im ZWR steht und was für Seriennummern die Teile haben.
das mag die rechtsansicht von einzelnen personen sein
jeder darf seine eigene rechtansicht haben

es war aber nicht die intention jener personen welche die waffenrechtsnovelle 2019 kommentiert haben
in der gesetzes erlaeuterung steht dort ausdruecklich dass ab inkrafttreten der besitz eines wechselsystems unabhaengig von einer dem wechselsystem zugrunde liegenden basiswaffe erlaubt sein soll.

wenn nun die moeglichkeit des besitzes des blossen wechselsystems - ohne basiswaffe - ausdruecklich in der gesetzeskommentierung als grund fuer die aenderung des gesetzes angefuehrt ist bleibt nur der schluss dass ergaenzende teile in irgendeiner art und weise besessen werden duerfen denn sonst waere ein verwenden des wechselsystems technisch gar nicht moeglich und diese bestimmung waere voellig sinnlos

dass die ergaenzenden teile ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes ( §14 WaffG ) nicht zusammengesetzt werden duerfen ergibt sich aus der stueckzahlregelung des § 23 waffG

keine ahnung warum dieser eine gaenderte paragraph einzelne immer wieder so beschaeftigt
MfG
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von rudi223 » Mi 28. Feb 2024, 13:03

gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:56
es war aber nicht die intention jener personen welche die waffenrechtsnovelle 2019 kommentiert haben
in der gesetzes erlaeuterung steht dort ausdruecklich dass ab inkrafttreten der besitz eines wechselsystems unabhaengig von einer dem wechselsystem zugrunde liegenden basiswaffe erlaubt sein soll.

wenn nun die moeglichkeit des besitzes des blossen wechselsystems - ohne basiswaffe - ausdruecklich in der gesetzeskommentierung als grund fuer die aenderung des gesetzes angefuehrt ist bleibt nur der schluss dass ergaenzende teile in irgendeiner art und weise besessen werden duerfen denn sonst waere ein verwenden des wechselsystems technisch gar nicht moeglich und diese bestimmung waere voellig sinnlos
Bitte um Link zum Kommentar.
Im RIS habe ich nichts gefunden bzw. es übersehen.
gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:56
dass die ergaenzenden teile ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes ( §14 WaffG ) nicht zusammengesetzt werden duerfen ergibt sich aus der stueckzahlregelung des § 23 waffG
Bei der Aussage sind wir erneut beim Punkt, dass man zwischen Definition im ZWR (bei der Behörde) und gesetzlicher Definition wechseln muss, um sie zu argumentieren.
Die Schusswaffe sich also nicht verwandeln kann, weil bei der Behörde so eingetragen, das Wechselsystem sich aber verwandelt, egal was bei der Behörde eingetragen ist.

Für den Grund des Wechsel in der Betrachtungsweise habe ich bis jetzt noch von niemandem eine schlüssige Antwort gesehen, geschweige denn Belege, die diese Rechtsansicht irgendwie stützen.
Was ich hingegen gesehen habe, sind Berichte von Nutzern, dass ihre Behörde es anders sieht und auch die Polizei bei der Kontrolle nichts beanstandet hat.

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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von Promo » Mi 28. Feb 2024, 14:35

rudi223 hat geschrieben:
Mi 28. Feb 2024, 13:03
gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:56
es war aber nicht die intention jener personen welche die waffenrechtsnovelle 2019 kommentiert haben
in der gesetzes erlaeuterung steht dort ausdruecklich dass ab inkrafttreten der besitz eines wechselsystems unabhaengig von einer dem wechselsystem zugrunde liegenden basiswaffe erlaubt sein soll.

wenn nun die moeglichkeit des besitzes des blossen wechselsystems - ohne basiswaffe - ausdruecklich in der gesetzeskommentierung als grund fuer die aenderung des gesetzes angefuehrt ist bleibt nur der schluss dass ergaenzende teile in irgendeiner art und weise besessen werden duerfen denn sonst waere ein verwenden des wechselsystems technisch gar nicht moeglich und diese bestimmung waere voellig sinnlos
Bitte um Link zum Kommentar.
Im RIS habe ich nichts gefunden bzw. es übersehen.
Im RIS findest du auch nicht die Gesetzwerdungsmaterialien, die sind auf der Website des Parlament. Im gegenständlichen Fall die Erläuterungen (= RV) zur WaffG Novelle von 2019 -> https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/I/379

Das was sich hierbei zum § 23 Abs. 3 findet ist:
Zu § 23 Abs. 3:
Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zubehör zu einer Schusswaffe der Kategorie B künftig zu verringern, wird vorgeschlagen, dass für Betroffene bereits kraft Gesetzes der Erwerb und Besitz von bis zu doppelt so vielen wesentlichen Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B zulässig sein soll. Dies bedeutet, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der Kategorie B bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf. Demgegenüber ist der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen an eine behördliche Bewilligung geknüpft, die in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zu vermerken ist. Die Erteilung dieser Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher – gemäß § 28 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zu melden.
... im Grosinger/Siegert/Szymanski steht noch was Interessantes dazu, muss ich mir aber erst nachher das Buch rauskramen zum Zitieren.
rudi223 hat geschrieben:
Mi 28. Feb 2024, 13:03
gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:56
dass die ergaenzenden teile ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes ( §14 WaffG ) nicht zusammengesetzt werden duerfen ergibt sich aus der stueckzahlregelung des § 23 waffG
Bei der Aussage sind wir erneut beim Punkt, dass man zwischen Definition im ZWR (bei der Behörde) und gesetzlicher Definition wechseln muss, um sie zu argumentieren.
Die Schusswaffe sich also nicht verwandeln kann, weil bei der Behörde so eingetragen, das Wechselsystem sich aber verwandelt, egal was bei der Behörde eingetragen ist.

Für den Grund des Wechsel in der Betrachtungsweise habe ich bis jetzt noch von niemandem eine schlüssige Antwort gesehen, geschweige denn Belege, die diese Rechtsansicht irgendwie stützen.
Was ich hingegen gesehen habe, sind Berichte von Nutzern, dass ihre Behörde es anders sieht und auch die Polizei bei der Kontrolle nichts beanstandet hat.
mE durchwegs ein legitimes Argument von rudi223. Das "Zerlegen" würde die Waffe angeblich nicht automatisch zum Zubehör machen, der "Zusammenbau" (respektive Austausch) auf einer ohnehin als komplette Schusswaffe gemeldeter Kat.B aber sehr wohl?!

Vielleicht noch eine andere Sichtweise: auf meiner WBK steht hinten drauf, dass ich zum Besitz von XXX Schusswaffen der Kategorie B berechtigt bin. Es besagt nicht, welche es sind und ob diese gerade im ZWR gemeldet sein müssen (könnte ja auch gerade frisch gekauft sein, ausgeliehen, etc.). Daher ist mE jedenfalls gesetzeskonform möglich auf einer als Kat.B registrierten Schusswaffe auf dem betreffenden Griffstück (das man übrigens - falls es nicht nummerngleich sein sollte zum Schlitten - auch als weitere Seriennummer im ZWR erfassen kann; dieses akzeptiert bis zu 4 Seriennummern pro Waffe) auch außerhalb von einem Schießstand ein als Wechselsystem gemeldeter Bestandteil zu montieren, wenn gleichzeitig die originale Lauf/Schlitten Kombination anstelle dessen daneben im Tresor liegt. Die Gesamtzahl der vorliegenden Schusswaffen wird tatsächlich in diesem Moment nicht überschritten.
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von m_a_d » Mi 28. Feb 2024, 15:07

gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:56
es war aber nicht die intention jener personen welche die waffenrechtsnovelle 2019 kommentiert haben
in der gesetzes erlaeuterung steht dort ausdruecklich dass ab inkrafttreten der besitz eines wechselsystems unabhaengig von einer dem wechselsystem zugrunde liegenden basiswaffe erlaubt sein soll.

wenn nun die moeglichkeit des besitzes des blossen wechselsystems - ohne basiswaffe - ausdruecklich in der gesetzeskommentierung als grund fuer die aenderung des gesetzes angefuehrt ist bleibt nur der schluss dass ergaenzende teile in irgendeiner art und weise besessen werden duerfen denn sonst waere ein verwenden des wechselsystems technisch gar nicht moeglich und diese bestimmung waere voellig sinnlos
Soweit ich mich erinnern kann ging es dabei darum, dass zuvor (alte Regelung) ein Wechselsystem bei Verkauf der Basiswaffe sofort! auf einen Platz gewechselt hat, was dazu führen konnte, dass man
a) eine umgehende Platzüberschreitung hatte oder
b) zeitgleich die Wechselsysteme verkaufen musste, wenn man nicht genug freie Plätze hatte.

Beispiel: AR15 in 223 als Basiswaffe, 223er Upper mit längerem Lauf, 2 9mm Upper und 2 22lr Upper als Zubehör zu dieser Basiswaffe eingetragen (über Bescheide).

Das hat in der alten Logik wie in der neuen Logik einen Platz bedeutet und 5 Zubehöre/Wechselsysteme - zuvor mit Bescheid und nun ohne Bescheid.

Wenn man nun in der alten Regelung die Basiswaffe verkaufen wollte um zB ein anderes AR15 zu kaufen, hatte man das Problem, dass Zuge des Verkaufs der Basiswaffe (wenn der Verkauf und Kauf nicht zeitgleich erfolgt sind) 5 freie Plätze für die Zubehörteile gebraucht wurden - weil ein Zubehör nur dann rechtlich möglich war, wenn es einer Basiswaffe zugeordnet werden konnte! Ohne Basiswaffe war es kein Zubehör sondern jeweils ein Platz. Ob man nun die Basiswaffe gewechselt hat oder zuerst diese und dann Zug um Zug die Zubehörteile verkaufen wollte spielt dabei keine Rolle. Ohne Basiswaffe hat Zubehör einen Platz gebraucht.

Mit der neuen Regelung (Entkopplung von Zubehör von der Basiswaffe) ist nun das Problem nicht mehr akut, da es keine Verbindung zur Basiswaffe gibt. Zubehör bleibt Zubehör und mit einem danach gekauften AR15 in 223 kann ich die ganzen Upper wieder problemlos wie zuvor nutzen.


Ob man die "neue" gesetzliche Regelung zu Zubehör dahingehend interpretieren kann, dass es die Intention des Gesetzgebers war, dass jeder WBK-Besitzer durch die "Wechselsysteme neu"-Regelung in Zusammenhang mit den freien Griffstücken eigentlich die dreifache Waffenanzahl seiner genehmigten B-Plätze haben kann, bezweifele ich sehr. Aber schlussendlich muss das jeder für sich selbst entscheiden.
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von Promo » Mi 28. Feb 2024, 15:36

Grosinger/Siegert/Szymanski - Das neue österreichische Waffenrecht, Stand 01.01.2020, I.S.B.N. 978-3-214-17598-6 zu § 23 Abs. 3:
1. Ein Vermerk gem § 23 Abs 3 WaffG ist im Raum für zusätzliche behördliche Eintragungen einzutragen und könnte bei Waffenbesitzkarten etwa lauten: "c) (Anzahl) (Teile der Schusswaffe) für die (Marke/Type der genehmigungspflichtigen Schusswaffe) zu erwerben und zu besitzen. Die Berechtigung erlischt, sobald der Teil kein Zubehör der Waffe mehr ist."
2. Zum Verständnis des Abs 3 ist auf § 2 Abs 2 WaffG hinzuweisen (Geltung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen). Solange eine "fixe" Zuordnung eines bestimmten Teiles (zB eines Laufes) zu einer bestimmten Schusswaffe besteht, deckt die Rechtfertigung für die Waffe auch jene für den Lauf ab, sodass es für diesen keiner gesonderten Rechtfertigung bedarf.
Ob sich Ziffer 2 mit der "fixen" Zuordnung ausschließlich auf eine über die doppelte Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B hinausgehende Stückzahl bezieht, das geht leider nicht eindeutig hervor.
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von Joewood » Mi 28. Feb 2024, 16:56

Waldkatzi hat geschrieben:
Mo 29. Mai 2023, 19:51
Mr. Danger hat geschrieben:
So 28. Mai 2023, 19:10
Klär uns auf. Inwiefern ist die Anzahl von Zubehör jetzt mehr limitiert als früher?
Daß (zumindest waffenrechtlich) halbgebildete Personen das kaiserliche Waffenpatent 1852 anscheinend nicht kennen, mag uns an dieser Stelle nicht mehr wirklich überraschen. Daß auch schon vor 1852 Menschen gelebt haben, Feuerwaffen gebraucht, mißbraucht, gekauft, gebaut und verwahrt haben, dürfte deren Vorstellungsvermögen vollständig übersteigen.
Auch wenn der Teil dieses Threads schon ein bisserl einen Bart hat... mag mich bitte wer aufklären, was das mit einer Stückzahlüberschreitung/Limitierung zu tun hat?

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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von rudi223 » Mi 28. Feb 2024, 19:24

AUG-andy hat geschrieben:
Mi 28. Feb 2024, 13:14
befluegeltkostbarer hat geschrieben:
Di 27. Feb 2024, 10:19
Don't feed the troll🧌
Es wurde alles geschrieben.
Mach was du für richtig empfindest und lass alle anderen damit in Ruhe. :naughty:
Tschüss lieber Troll.
Mehr als persönliche Angriffe hast du offensichtlich nicht drauf. Du kannst nichts von dem was du behauptest bzw. wiederkäust irgendwie belegen.
Und du hast auch nicht verstanden, dass ich schon lange nicht mehr mit dir spiele.

PS:
Selbst austeilen und die Antwort darauf melden und löschen lassen ist auch, sagen wir, niedlich.

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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von rudi223 » Mi 28. Feb 2024, 19:49

Promo hat geschrieben:
Mi 28. Feb 2024, 14:35
Im RIS findest du auch nicht die Gesetzwerdungsmaterialien, die sind auf der Website des Parlament. Im gegenständlichen Fall die Erläuterungen (= RV) zur WaffG Novelle von 2019 -> https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/I/379

Das was sich hierbei zum § 23 Abs. 3 findet ist:
Zu § 23 Abs. 3:
Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zubehör zu einer Schusswaffe der Kategorie B künftig zu verringern, wird ..... mit § 2 Abs. 2 zu melden.
Danke

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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von rudi223 » Do 29. Feb 2024, 08:31

Off Topic Beitrag geloescht
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von AUG-andy » Do 29. Feb 2024, 08:46

Antwort auf Off Topic beitrag geloescht
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von Promo » Do 29. Feb 2024, 09:25

Ich sehe absolut nicht ein, wieso ein Thread geschlossen werden soll, nur weil manche ständig die Diskussion für beendet erklären wollen und dabei übersehen, dass sie durch diese Beiträge die einzigen sind, die eine Diskussion Off-Topic lenken.

Abseits davon finde ich diesen Thread auch wirklich gut, weil zu einem Thema - wo das WaffG eben Interpretationen zulässt - verschiedene Blickpunkte und Argumente aufzeigt. Vermutlich wird irgendwann auch eine offizielle Interpretation des BMI vorliegen, dann wissen wir deren Rechtsansicht. Und möglicherweise wird das auch mal mit Judikatur unterfüttert werden und dadurch auch Rechtssicherheit hergestellt werden. Insbesondere für den letzteren Fall mag möglicherweise die Sammlung der Argumente hier doch zweckdienlich sein.
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von AUG-andy » Do 29. Feb 2024, 09:47

Promo hat geschrieben:
Do 29. Feb 2024, 09:25
Ich sehe absolut nicht ein, wieso ein Thread geschlossen werden soll, nur weil manche ständig die Diskussion für beendet erklären wollen und dabei übersehen, dass sie durch diese Beiträge die einzigen sind, die eine Diskussion Off-Topic lenken.

Abseits davon finde ich diesen Thread auch wirklich gut, weil zu einem Thema - wo das WaffG eben Interpretationen zulässt - verschiedene Blickpunkte und Argumente aufzeigt. Vermutlich wird irgendwann auch eine offizielle Interpretation des BMI vorliegen, dann wissen wir deren Rechtsansicht. Und möglicherweise wird das auch mal mit Judikatur unterfüttert werden und dadurch auch Rechtssicherheit hergestellt werden. Insbesondere für den letzteren Fall mag möglicherweise die Sammlung der Argumente hier doch zweckdienlich sein.
Du musst aber zugeben, dass wir uns Momentan im Kreis drehen.
Die Standpunkte was passieren könnte oder nicht, (und eventuelle Spekulationen) wurden von beiden Seiten ausführlich aufgezählt.
Was soll sich jetzt großartig ändern bis es rechtliche Klarheit gibt?
Jeder weiß um die Problematik bescheid, nachdem es bereits unzählige Threads dazu gibt. Wenn es etwas neues aus rechtlicher Sicht gibt, wird zu 100% wieder ein Thread gestartet. Das Geschriebene bleibt ja erhalten zum Nachlesen.
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Re: Wechselsystem ohne KW

Beitrag von rudi223 » Do 29. Feb 2024, 12:32

Promo hat geschrieben:
Do 29. Feb 2024, 09:25
Ich sehe absolut nicht ein, wieso ein Thread geschlossen werden soll, nur weil manche ständig die Diskussion für beendet erklären wollen und dabei übersehen, dass sie durch diese Beiträge die einzigen sind, die eine Diskussion Off-Topic lenken.

Abseits davon finde ich diesen Thread auch wirklich gut, weil zu einem Thema - wo das WaffG eben Interpretationen zulässt - verschiedene Blickpunkte und Argumente aufzeigt. Vermutlich wird irgendwann auch eine offizielle Interpretation des BMI vorliegen, dann wissen wir deren Rechtsansicht. Und möglicherweise wird das auch mal mit Judikatur unterfüttert werden und dadurch auch Rechtssicherheit hergestellt werden. Insbesondere für den letzteren Fall mag möglicherweise die Sammlung der Argumente hier doch zweckdienlich sein.
Ja. Die Leute, die nichts beizutragen haben oder für sich einen Weg gefunden haben sollten sich einfach ruhig verhalten.
Aber nein, sie wollen die Diskussion stören. Es könnte ja aufkommen, dass sie falsch gelegen sind.

Edit:
Niemand, der die Meinung vertritt, dass ein Wechselsystem nur am Schießstand montiert sein darf konnte bis jetzt erklären wie er zur Rechtsauffassung kommt, dass man zwischen Definition im ZWR (bei der Behörde) und gesetzlicher Definition wechseln muss, um sie zu argumentieren.
Dass einmal eine Schusswaffe aus dem Wechselsystem entsteht aber die Schusswaffe trotz Zerlegen eine Schusswaffe bleibt.
Die Schusswaffe sich also nicht verwandeln kann, weil bei der Behörde so eingetragen, das Wechselsystem sich aber verwandelt, egal was bei der Behörde eingetragen ist.

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