Ich bin Sportschütze und habe dazu aber keinen besonderen Eintrag auf der Waffenbesitzkarte.
Ich würde mir gerne ein Magazin, für mehr als 10 Patronen, kaufen, welches dann als Kategorie A fällt.
Was ist nun der Weg der zur Beantragung empfehlenswert ist?
Außnahme einer Kategorie A Waffe, oder nur das Magazin als Außnahme bei der Behörde beantragen?
Dazu auch gleich die Frage, welches Formular muss ausgefüllt werden, bzw. wie ist hier die Vorgehensweise? Vor Jahren bin ich von der Behörde wegen eines ähnlichen Fall monatelang im Kreis geschickt worden.
Ansonsten würde ich mich an diese Anweisung aus dem Forum halten:
Hauzi hat geschrieben: ↑Fr 18. Sep 2020, 12:41Hallo Leute.
Hier mal das Update, welches ich heute von der Waffenbehörde BH-Klagenfurt_Land bekommen habe.
EDIT : Dies gilt NUR für NEUANSCHAFFUNGEN !!!!
Vorab gesagt : Die Zuständigen Referenten Behörde (Herr Malle und Frau Mag. Gusel) war zu mir ausgesprochen nett und hilfsbereit.
Was nicht klar war, wurde in Wien tel. nachgefragt. Hat heute etwas gedauert (ca. 1 Std.) und es wurde auch nicht lockergelassen.
Nun die Erklärung, so wie es von mir verstanden wurde :
Einen VOREINTRAG wie z.B.:
Da ich, Max Mustermann, Sportschütze nach §11b bin (im Anhang Bestätigung vom Verein xy) beantrage ich x Berechtigungen für Waffen nach §17(1) Z7 und y Berechtigungen für Waffen nach §17(1) Z8.
Gibt es auf der WBK nicht.
Zur Erlangung einer Kurz- oder Langwaffe mit Großen Magazinen (KW Mag >20, LW Mag>10) sind folgende Kriterien zu erfüllen:
Bestätigung des Vereins nach §11b
Einbringung eines Bedürfnisantrages auf eine BESTIMMTE WAFFE mit vergrößerter Magazinkapazität, in welchem klargelegt wird, für welche Disziplin dieselbe Waffe verwendet wird und warum ein großes Magazin benötigt wird (oder mehrere).
Ergebnislisten dieses Bewerbes werden (NOCH) nicht verlangt.
DANACH bekommt man den Bescheid und darf sich DIESE VORHER BESTIMMTE WAFFE (mit großen Magazinen) kaufen.
ERST MIT DIESEM BESCHEID wird auf der WBK der Eintrag §17(1) Z7 oder §17(1) Z8 mit der dazugehörigen Stückzahl vorgenommen, was eine Neuausstellung der WBK erfordert.(=Kosten)
JEDESMAL,aber nur dann, wenn sich die STÜCKZAHL der §17(1) Z7 oder §17(1) Z8 Waffen genehmigten Waffen ändert.
(((Bitte fragt nicht, wie lange dieser Bescheid dauert. ICH hab es nicht gefragt.)))
Diese Waffe(n) mit den dazugehörigen Magazin(en) wird dann im Amt gemeldet und eingetragen.
Sollte man dann die Waffe veäußern, kann man sich eine neue Waffe der gleichen Kategorie wieder kaufen, ohne eine neue WBK beantragen zu müssen. Allerdings muß diese dann im Amt gemeldet und eingetragen werden (Mit Anzahl und Größe der dazugehörigen Magazine).Es entstehen bei diesem "Umtragen" keine weiteren Kosten.
Wie lange dieser „freie Platz“ im Falle einer Veräußerung bestehen bleiben darf, habe ich mich nicht erkundigt.
Es herrscht auch innerhalb der Behörde Unverständnis über diese komplizierte Regelung.
Mir wurde geraten, falls kein aktueller Bedarf besteht noch zuzuwarten, da sich evtl. noch eine Vereinfachung des Prozedere kommen könnte.
Ich hoffe, euch damit etwas geholfen zu haben, aber besser kann ich es auch nicht erklären.
L.G. Hauzi