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Import großer Magazine.

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Re: Import großer Magazine.

Beitrag von Promo » Fr 10. Nov 2023, 17:53

Huck_Finn hat geschrieben:
Fr 10. Nov 2023, 15:23
@Chrtha Nach welchen § soll die Überlassungsmeldung dann sein? Überlassermeldung gem. § 28 WaffG wohl nicht da es sich bei dem Magazin um keine Schusswaffe handelt. :think: Wobei es der Behörde wohl egal ist, Hauptsache es ist eingetragen. :violin:
Überlassungsmeldung ist WaffG-Beamtendeutsch für "Anzeige des Erwerbes". Woher soll den die Behörde sonst wissen, dass er sich verbotene Magazine importiert hat .. ins ZWR sollte man diese nämlich doch auch eintragen.

Generell: eine Genehmigung nach § 37 berechtigt dich nur zum Import von Schusswaffen, er verpflichtet dich aber nicht dazu. Deshalb musst du nach dem erfolgten Import von Kat.A und B dann der Behörde melden, dass du die Waffe XY erhalten hast, weil sie erst dann diese ins ZWR einträgt.
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Re: Import großer Magazine.

Beitrag von rider650 » Fr 10. Nov 2023, 23:30

Huck_Finn hat geschrieben:
Fr 10. Nov 2023, 15:23
Aber welche EU Länder sollen das sein die Magazine frei verkaufen?
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Re: Import großer Magazine.

Beitrag von chrtha » Fr 17. Nov 2023, 14:19

Huck_Finn hat geschrieben:
Fr 10. Nov 2023, 15:23
So viel Bürokratie für etwas, was man in anderen EU-Ländern bekommt, als wäre es nichts anderes als eine Plastikbox mit Metallfeder.
Soweit hast du ja Recht da es nichts anderes ist wie ein PEZ Dispenser. Aber welche EU Länder sollen das sein die Magazine frei verkaufen? Schweden hat eine Strafe von Brüssel erhalten da sie den von Frankreich und den hörigen Deutschen aufgezwungenen Schwachsinn nicht umgesetzt haben.

@Chrtha Nach welchen § soll die Überlassungsmeldung dann sein? Überlassermeldung gem. § 28 WaffG wohl nicht da es sich bei dem Magazin um keine Schusswaffe handelt. :think: Wobei es der Behörde wohl egal ist, Hauptsache es ist eingetragen. :violin:
Diese Frage habe ich mir auch gestellt (sehe es wie Du - im Gesetz steht es nicht, § 28 passt nicht, und § 17 sagt zur Überlassung nichts), aber bewusst nicht der Behörde. Ich habe einfach eine Überlassungsanzeige gemacht, so als wäre es eine Waffe, als Überlasser den Versandhändler angegeben (Cesar Shop) und die Rechnung dazugelegt als Nachweis für die Anzahl.

Das ist zwar nirgendwo so geregelt, aber nach zwei Tagen waren die Mags im ZWR, ich bin bei Kontrollen safe und insofern soll es mir recht sein.

Erfahrungsbericht Ende. :-)

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Re: Import großer Magazine.

Beitrag von Promo » Fr 17. Nov 2023, 15:56

chrtha hat geschrieben:
Fr 17. Nov 2023, 14:19
Diese Frage habe ich mir auch gestellt (sehe es wie Du - im Gesetz steht es nicht, § 28 passt nicht, und § 17 sagt zur Überlassung nichts), aber bewusst nicht der Behörde. Ich habe einfach eine Überlassungsanzeige gemacht, so als wäre es eine Waffe, als Überlasser den Versandhändler angegeben (Cesar Shop) und die Rechnung dazugelegt als Nachweis für die Anzahl.
Vielleicht liest du ja ein anderes Gesetz, aber im § 17 Abs. 3 steht unter anderem:
[..] Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28.[..]
... folglich ist § 28 sehr wohl auf Waffen als auch Vorrichtungen (eben: verbotene Magazine, Schalldämpfer, etc.) anzuwenden.
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Re: Import großer Magazine.

Beitrag von chrtha » Sa 6. Jan 2024, 20:40

@Promo

Danke für Deine Worte. Ich finde es etwas schade, dass man als weniger "arrivierter" Forumsteilnehmer von einem "verdienteren" Mitgliedern gleich mit Häme niedergebügelt wird, nur weil man eine andere Meinung oder eben ein anderes Rechercheergebnis hat ("Vielleicht liest du ja ein anderes Gesetz, aber im § 17 Abs. 3 steht unter anderem:"). Recht unnötiger, zumindest wenig freundlicher Kommentar, aber sei's drum.

In der Sache bin ich auch nicht sicher, ob Du richtig liegst. § 17 Abs 3 spricht von Besitz und Führen, nicht Einfuhr, und "Vorrichtungen" sind im Sprachgebrauch des WaffG eigentlich durchwegs Schalldämpfer; im Zusammenhang mit Magazinen hätte ich das noch nie gelesen.

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Re: Import großer Magazine.

Beitrag von Promo » So 7. Jan 2024, 18:24

Nun, du hast dezidiert geschrieben, dass der § 17 zur Überlassung nichts schreibt. Ich habe ihn selber noch mal gelesen und dabei den oben genannten Absatz gefunden. Es ist mir daher nicht nachvollziehbar und ich empfand es als irritierend, wieso du keine Bestimmungen hinsichtlich Überlassung im § 17 findest. Die Formulierung meines Posts - sofern du diese beleidigend empfunden hast, tut mir das Leid, das war nicht das Ansinnen - gestaltet sich übrigens ausdrücklich nicht anhand dessen, wie viele Posts jemand hat oder seit wann er Forummitglied ist. Dies ist mir erst jetzt aufgefallen, nachdem du dies hervorgestellt hast.

Zu deiner Aussage, dass mit "Vorrichtungen" lediglich Schalldämpfer gemeint sein könnten - dies kann ich so nicht nachvollziehen. Im Gesetz steht "Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2". Grundsätzlich ist davon auszgehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Waffen oder Vorrichtungen" inklusive dem Verweis auf Absatz 1 und 2 wohl alles, was in diesen beiden Absätzen genannt ist, umfassen möchte. Diese Formulierung wurde mW auch bei früheren WaffG Versionen verwendet. Auch welchen, bei denen beispielsweise noch der Gewehrscheinwerfer verboten war, der von dieser Formulierung wohl auch umfasst gewesen ist. Nunmehr sind Gewehrscheinwerfer weg gefallen und (verbotene) Magazine dazu gekommen. Für mich wäre es daher logisch, dass auch diese umfasst sind.

Zuletzt: hätte der Gesetzgeber für (verbotene) Magazine eine abweichende Bestimmung gewollt, so hätte er hierfür eine Regelung vorgesehen. Dies würde allerdings nur dann Sinn machen, wenn er für diese andere Regelungen vorsehen möchte als für andere verbotene oder genehmigungspflichtige Waffen und Vorrichtungen. Derartiges Ansinnen war aber auch den Begleitdokumenten des parlamentarischen Verfahrens nicht zu entnehmen.
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