Seite 2 von 2

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 12:36
von Trijikon
AUG-andy hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 17:38
Trijikon hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 17:16
Ich spinne das mal etwas weiter:
wer überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Übertragung und trägt das Kat C-Teil bei mir aus?
Macht das mein SB von der BH ?

LG Wolfgang
Kategorie C meldet ausschließlich der Händler um.
Dazu brauchst du die kompletten Daten der Waffe.
Bei einem Kauf verlange ich immer eine Kopie der letzten Meldung der Waffe.
Beim Verkauf gebe ich ebenso eine Kopie meiner Meldung dem Käufer mit.
Spätestens nach 3-5 Tagen war das ZWR berichtigt.
Verkaufe aber Kat. C nur an WBK Besitzer, die wissen Bescheid wegen der Ummeldung.
Habe ich mich anscheinend schlecht ausgedrückt!
Ich habe ja doch schon einige :D Kat C Waffen ge und verkauft und kenne das normale Prozedere natürlich.
Meine Frage war eher so zu verstehen ob ich mit der Ummeldung des Käufers bei einem Händler aus dem Schneider bin oder ob mir da etwas auf den Kopf fallen kann.
Die Frage stellt sich mir deshalb da Gewo (ja mit Recht) meinte das es nicht seine Sache ist ob der Käufer die Anforderungen erfüllt da er ja nicht der Überlasser ist.
Ergo Kat c Waffen nur an Österreicher mit Hauptwohnsitz.

LG Wolfgang

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 15:54
von Promo
m_a_d hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 22:18
Wenn man nun Engländer ist (für Schweizer gilt die gleiche Regelung wie für EU-Bürger ... siehe §9 Z.2), sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (da nicht steht wie lange, muss es auch ohne Daueraufenthaltstitel möglich sein ... damit fällt §11.a Z.1 weg), seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet hat (damit fällt §11.a Z.2 weg) und nicht Asylwerber ist (damit ist §11.a Z.3 weg), darf man dann? ;-)
Wenn der § 11a erfüllt ist, dann darf der Engländer nicht. Wenn er eines der im § 11a Abs. 2 genannten Dokumente hat, dann darf er ... so langweilig ist es. Aber nachdem du ihn eh zitiert hast verstehe ich den Sinn der Frage nicht ganz.

Für den Verkauf einer Waffe an einen Drittstaatsangehörigen, die er dann aus dem Land verbringen will, greifen dann eh § 20 Abs. 3 für Kat.B bzw. § 28 Abs. 5, etc.

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 17:58
von m_a_d
Promo hat geschrieben:
Mi 30. Nov 2022, 15:54
Wenn der § 11a erfüllt ist, dann darf der Engländer nicht. Wenn er eines der im § 11a Abs. 2 genannten Dokumente hat, dann darf er ... so langweilig ist es. Aber nachdem du ihn eh zitiert hast verstehe ich den Sinn der Frage nicht ganz.

Für den Verkauf einer Waffe an einen Drittstaatsangehörigen, die er dann aus dem Land verbringen will, greifen dann eh § 20 Abs. 3 für Kat.B bzw. § 28 Abs. 5, etc.
Es ging mir nur darum, dass ich im WaffG keine Bestimmung gefunden habe, die besagt, dass ein Drittstaatangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält aber seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet hat und der kein Asylwerber, keine Kat C kaufen darf. Das wäre zum Beispiel ein Tourist, der wenige Wochen im Land ist.

Der §11a Zi2 sagt, dass "sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben ...diverse Dokumente notwendig sind" womit jemand ohne Lebensmittelpunkt von der Bestimmung nicht betroffen ist und diese Dokumente somit nicht braucht lt. diesem Paragraphen.

Damit wäre aber jeder Tourist aus einem Drittstaat theoretisch nicht vom Erwerbsverbot betroffen. Das kann ich mir nicht vorstellen, aber im Gesetztestext finde ich dazu nichts!

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 20:07
von Promo
Liegt daran, dass eine Privatperson keine Wohnsitzabfrage machen kann. Und bei Händlern und Kat.C greift § 34 Abs. 2a.

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 22:12
von Martin P
gewo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 13:40
wie die zum besitz von schusswaffen gueltigen aufenthaltsttitel
- gem. § 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005
- gem. § 8 Abs. 1 Z 13 NAG
- gem. § 9 Abs. 1 Z 2 NAG oder
- gem. § 9 Abs. 2 Z 2 NAG
aussehen bzw was draufstehen muss damit derartige drittstaatsangehoerige zum besitz von schusswaffen in oesterreich befugt sind, dass weiss ich ned, man kann solche aufenthaltstitel angeblich ab fuenf jahren aufenthaltsdauer in AT beantragen ..
Muster der Titel findest du auf der HP des BMI: https://www.bmi.gv.at/312/start.aspx

- Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Niederlassungstitel nach fünfjähriger Niederlassung (§ 45 NAG).
- AT Art. 50 EUV ist ein Titel für so genannte "Bestandsbriten", die bereits vor dem Brexit niedergelassen waren (§ 57a NAG und die dazu erlassenen VO).
- Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 54 NAG) ist selbsterklärend, die Daueraufenthaltskarte bekommt man als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach fünf Jahren (§ 54a NAG).

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Do 1. Dez 2022, 00:37
von gewo
Martin P hat geschrieben:
Mi 30. Nov 2022, 22:12
gewo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 13:40
wie die zum besitz von schusswaffen gueltigen aufenthaltsttitel
- gem. § 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005
- gem. § 8 Abs. 1 Z 13 NAG
- gem. § 9 Abs. 1 Z 2 NAG oder
- gem. § 9 Abs. 2 Z 2 NAG
aussehen bzw was draufstehen muss damit derartige drittstaatsangehoerige zum besitz von schusswaffen in oesterreich befugt sind, dass weiss ich ned, man kann solche aufenthaltstitel angeblich ab fuenf jahren aufenthaltsdauer in AT beantragen ..
Muster der Titel findest du auf der HP des BMI: https://www.bmi.gv.at/312/start.aspx

- Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Niederlassungstitel nach fünfjähriger Niederlassung (§ 45 NAG).
- AT Art. 50 EUV ist ein Titel für so genannte "Bestandsbriten", die bereits vor dem Brexit niedergelassen waren (§ 57a NAG und die dazu erlassenen VO).
- Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 54 NAG) ist selbsterklärend, die Daueraufenthaltskarte bekommt man als Angehöriger eines EWR-Bürgers nach fünf Jahren (§ 54a NAG).
Danke
Wie gesagt
Wir hatten jetzt in zwölf jahre das erste mal den fall

Hoffentlich dauerts bis zum nächsten fall wieder zwölf jahre dann brauch ich mir drueber ned den kopf zu zerbrechen …

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Do 1. Dez 2022, 01:33
von AUG-andy
gewo hat geschrieben:
Do 1. Dez 2022, 00:37

Danke
Wie gesagt
Wir hatten jetzt in zwölf jahre das erste mal den fall

Hoffentlich dauerts bis zum nächsten fall wieder zwölf jahre dann brauch ich mir drueber ned den kopf zu zerbrechen …
Weil du schon mindestens 6 Jahre in Rente bist. :lol:

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Do 1. Dez 2022, 09:49
von gewo
AUG-andy hat geschrieben:
Do 1. Dez 2022, 01:33
gewo hat geschrieben:
Do 1. Dez 2022, 00:37

Danke
Wie gesagt
Wir hatten jetzt in zwölf jahre das erste mal den fall

Hoffentlich dauerts bis zum nächsten fall wieder zwölf jahre dann brauch ich mir drueber ned den kopf zu zerbrechen …
Weil du schon mindestens 6 Jahre in Rente bist. :lol:
naja
kommt drauf an
wenns ma spass macht hoer ich eh ned auf

wenn ich a team zusammenbekomme dass das tagesgeschaeft so hinbekommt dass ich ned jeden tag operativ hier sitzen muss dann lass ich das ding ja eh weiterlaufen