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Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 13:40
von gewo
Just for info, und weil es im WaffG doch recht verklausuliert steht:

Wir haben normal derartige Verkäufe nicht weil wir diesem Kundenkreis hier draussen am Fuss des Schafbergs nicht haben.
Kürzlich hat es sich dann doch ergeben dass ich mich damit befassen musste.


Gesetzeslage:
§11a Abs. 2 WaffG lautet: „Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten: … sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,“

§8 Abs. 1 Zi 2 NAG lautet: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;“.




Es kommen dabei die Signalworte Daueraufenthalt Erwerbstätigkeit Hauptwohnsitz vor.

Die "rot-weiss-rot PLUS" karte enthält die Überschrift "AUFENTHALTSTITEL", auf der Rückseite steht gross "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt", es gibt natuerlich auch einen Meldezettel dazu und evt auch einen oesterreichischen Führerschein .... trotzdem darf diese Person in Oesterreich KEINE Schusswaffen der zB Kat C besitzen.

Ganz ehrlich ... ich als haendler habs nicht gewusst ... wir haben sowas halt nie .... muss ich auch ned wissen .... ich muss nur wissen wann und wo ich nachfragen kann bzw muss.

wie ein privater das wissen soll bei einem privaten verkauf einer zb kat C waffe an einen schon viele jahre in oesterreich lebenden und in oesterreich gemeldeten und in oesterreich berufstaetigen zb schweizer oder serben oder US-Amerikaner oder Norweger oder Bosnier .... das halte ich fuer spannend

wie die zum besitz von schusswaffen gueltigen aufenthaltsttitel
- gem. § 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005
- gem. § 8 Abs. 1 Z 13 NAG
- gem. § 9 Abs. 1 Z 2 NAG oder
- gem. § 9 Abs. 2 Z 2 NAG
aussehen bzw was draufstehen muss damit derartige drittstaatsangehoerige zum besitz von schusswaffen in oesterreich befugt sind, dass weiss ich ned, man kann solche aufenthaltstitel angeblich ab fuenf jahren aufenthaltsdauer in AT beantragen ..

evt ist die info ja fuer wen mal von interesse

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 13:54
von AUG-andy
Mit einem Reisepass ist man auf der sicheren Seite.
Darum verkaufen viele nur an WBK Besitzer und österreichische Staatsbürger.
Immer ein Foto von den Dokumenten machen und beim Kaufvertrag ablegen.
Mehr kannst du als Privatperson nicht machen.

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 14:00
von gewo
AUG-andy hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 13:54
Mit einem Reisepass ist man auf der sicheren Seite.
Darum verkaufen viele nur an WBK Besitzer und österreichische Staatsbürger.
Immer ein Foto von den Dokumenten machen und beim Kaufvertrag ablegen.
so isses
entweder WBK/ WP oder
oesterreichischer reisepass
dann zu 90% alles gut

dass der kaeufer
- einen hauptwohnsitz in AT und
- kein aufrechtes waffenverbot hat
sollte man halt evt auch auf den kaufvertrag schreiben.
tut ja ned weh ...

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 15:26
von Coolhand1980
Ich frag mich grad, wie diese Infos bei den Behörden verknüpft wären...

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 16:34
von Promo
gewo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 13:40
Ganz ehrlich ... ich als haendler habs nicht gewusst ... wir haben sowas halt nie .... muss ich auch ned wissen .... ich muss nur wissen wann und wo ich nachfragen kann bzw muss.
Gut, dass du gewusst hast, wo du nachfragen musst für eine kompetente Antwort ;)

wie ein privater das wissen soll bei einem privaten verkauf einer zb kat C waffe an einen schon viele jahre in oesterreich lebenden und in oesterreich gemeldeten und in oesterreich berufstaetigen zb schweizer oder serben oder US-Amerikaner oder Norweger oder Bosnier .... das halte ich fuer spannend
"Leider" gleiche Kategorie wie wenn ein Privater eine Waffe jemanden verkauft, der ein Waffenverbot hat. Er kann es nicht wissen. Im Falle vom Drittstaatsangehörigen halt nur besonders doof, weil der im Gegensatz zu dem mit Waffenverbot halt dann zum Händler zum Melden der Kat.C gehen wird - und der sieht im ZWR kein Waffenverbot, müsste es aber anhand der Ausweise erkennen ..

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 16:51
von gewo
Promo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 16:34
wie ein privater das wissen soll bei einem privaten verkauf einer zb kat C waffe an einen schon viele jahre in oesterreich lebenden und in oesterreich gemeldeten und in oesterreich berufstaetigen zb schweizer oder serben oder US-Amerikaner oder Norweger oder Bosnier .... das halte ich fuer spannend
"Leider" gleiche Kategorie wie wenn ein Privater eine Waffe jemanden verkauft, der ein Waffenverbot hat. Er kann es nicht wissen. Im Falle vom Drittstaatsangehörigen halt nur besonders doof, weil der im Gegensatz zu dem mit Waffenverbot halt dann zum Händler zum Melden der Kat.C gehen wird - und der sieht im ZWR kein Waffenverbot, müsste es aber anhand der Ausweise erkennen ..
naja
is mir als haendler dann aber blunzn oder?
ich meld dem die knarre und feddich
ich hab sie ihm ja ned ueberlassen
ich mach nur die ZWR meldung

wo steht dass ich die ned melden darf auf den aktuellen besitzer

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 17:16
von Trijikon
Ich spinne das mal etwas weiter:
wer überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Übertragung und trägt das Kat C-Teil bei mir aus?
Macht das mein SB von der BH ?

LG Wolfgang

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 17:38
von AUG-andy
Trijikon hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 17:16
Ich spinne das mal etwas weiter:
wer überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Übertragung und trägt das Kat C-Teil bei mir aus?
Macht das mein SB von der BH ?

LG Wolfgang
Kategorie C meldet ausschließlich der Händler um.
Dazu brauchst du die kompletten Daten der Waffe.
Bei einem Kauf verlange ich immer eine Kopie der letzten Meldung der Waffe.
Beim Verkauf gebe ich ebenso eine Kopie meiner Meldung dem Käufer mit.
Spätestens nach 3-5 Tagen war das ZWR berichtigt.
Verkaufe aber Kat. C nur an WBK Besitzer, die wissen Bescheid wegen der Ummeldung.

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 17:43
von DOUBLEACTION
Trijikon hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 17:16
Ich spinne das mal etwas weiter:
wer überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Übertragung und trägt das Kat C-Teil bei mir aus?
Macht das mein SB von der BH ?
noe

der kaeufer ist verpflichtet innerhalb von sechs wochen die ummeldung bei einem zum handel mit schusswaffen berechtigten haendler in auftrag zu geben.

auch nach mehrfachem studium des gesetzes und der verordnung finde ich nix was den haendler verpflichtet oder berechtigt bei meldungen gem §33 selbststaendig zu rechergieren ob der auftraggaeber (kaeufer) einer waffe die er bei einem dritten erworben hat ueberhaupt berechtigt ist diese waffe zu besitzen

fuer den fall das ich das muesste nehm ich ab sofort keine meldungen des betreffenden personenkreises mehr an, denn eine recherge nach diesen berechtigungen ist mit den € 14,- fuer die ZWR Meldung ned abgedeckt ....

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 17:53
von Promo
gewo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 16:51
naja
is mir als haendler dann aber blunzn oder?
ich meld dem die knarre und feddich
ich hab sie ihm ja ned ueberlassen
ich mach nur die ZWR meldung

wo steht dass ich die ned melden darf auf den aktuellen besitzer
Im § 33 Abs. 6 steht es:
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Edit, damit das auch noch dabei steht, der § 11a lautet ja:
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:
[..]
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, [..]
Wenn er also kein EU-Bürger ist, dann musst du überprüfen, ob der § 11a Tatbestand erfüllt ist. Wenn ja, dann ZWR-Meldung verweigern. Wenn nein, dann darfst du "eh melden".

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 18:31
von gewo
Promo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 17:53
gewo hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 16:51
naja
is mir als haendler dann aber blunzn oder?
ich meld dem die knarre und feddich
ich hab sie ihm ja ned ueberlassen
ich mach nur die ZWR meldung

wo steht dass ich die ned melden darf auf den aktuellen besitzer
Im § 33 Abs. 6 steht es:
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Edit, damit das auch noch dabei steht, der § 11a lautet ja:
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:
[..]
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, [..]
Wenn er also kein EU-Bürger ist, dann musst du überprüfen, ob der § 11a Tatbestand erfüllt ist. Wenn ja, dann ZWR-Meldung verweigern. Wenn nein, dann darfst du "eh melden".
das simple verbot waffen zu besitzen ist doch kein waffenverbot (vergleiche zivi-regelung) ...

aber solltest du doch recht haben dann gibts halt ab sofort a neue ZWR meldungs preisliste
€ 14,- ZWR Meldung fuer Personen mit österreichischer Staatsbuergerschaft oder mit österr. WBK/WP
€ 28,- ZWR Meldung fuer EU Bürger
€ 42,- ZWR Meldung fuer Drittstaatsangehoerige ...
und ja, ich darf das, weils sachlich gerechtfertigt ist

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 20:42
von Promo
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen ist sonstigen Drittstaatsangehörigen verboten - wenn das kein Waffenverbot ist, dann weiß ich auch nicht?

Die 42 Euro bringen dir nix weil vermutlich ja dann meistens gar nicht möglich ;).

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 22:18
von m_a_d
Wenn man nun Engländer ist (für Schweizer gilt die gleiche Regelung wie für EU-Bürger ... siehe §9 Z.2), sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (da nicht steht wie lange, muss es auch ohne Daueraufenthaltstitel möglich sein ... damit fällt §11.a Z.1 weg), seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet hat (damit fällt §11.a Z.2 weg) und nicht Asylwerber ist (damit ist §11.a Z.3 weg), darf man dann? ;-)
Drittstaatsangehörige
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:
1.
unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2.
sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3.
Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 22:45
von m_a_d
war nicht ganz ernst gemeint, aber man könnte fast meinen, das Gesetz ist ein wenig "holprig" an manchen Stellen ...

Re: Info: Überlassung vom Schusswaffen (Kat C) an Drittstaatangehoerige

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 08:35
von Mr. Danger
m_a_d hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 22:18
Wenn man nun Engländer ist (für Schweizer gilt die gleiche Regelung wie für EU-Bürger ... siehe §9 Z.2), sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (da nicht steht wie lange, muss es auch ohne Daueraufenthaltstitel möglich sein ... damit fällt §11.a Z.1 weg), seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet hat (damit fällt §11.a Z.2 weg) und nicht Asylwerber ist (damit ist §11.a Z.3 weg), darf man dann? ;-)
Wenn ein Drittstaatangehöriger (zB. Bürger des königreichs Großbritanniens) nur für wenige Wochen in AT ist, dann ist er entweder auf Geschäftsreise oder Tourist.
Wenn er länger bleiben möchte braucht er ebenfalls einen Aufenthaltstitel.
Wenn Er keinen Aufenthaltstitel beantragt hält er sich nach einer gewissen Zeit (3 Monate?) illegal in AT auf.