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Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 12:53
von Temudjin
Hatte gestern eine interesante Diskussion auf der Bh,..wurde zur Stellungnahme vorgeladen, da ich einem Bekannten 2 meiner Faustfeuerwaffen Leihweise auf seine WBK eintragen ließ, dieser einen Privatkonkurs anmeldete, und der Bearbeiter die Waffen als Wertgut deklarieren wollte, woraufhin mein Kumpel den "Leihvertrag" vorlegte, in dem eindeutig steht, dass die Waffen in meinem Eigentum verbleiben, ihm aber zum jederzeit von mir widerufbaren Besitz überlassen werden,..

Kurz gesagt, ich haben den Herren in der Abteilung Waffenrecht erklären müssen, dass diese Waffen mein Eigentum sind,..darauf hin meinten sie, dass ich sie ja dann auf mich hätte melden müssen,..meine Stellungnahme: Nein, da ich sie ja einem Anderen zum Besitz überlassen habe,.. Es heisst ja WaffenBESITZkarte und nicht WaffenEIGENTUMSkarte,..mein Standpunkt: Waffenrecht und Eigentumsrecht sind zwei paar schuhe,.. wenn die Bank ein Auto verleast, geht es ja auch in den Besitz des Leasingnehmers über,.er meldet auf sich an usw,..der Eigentumsvorbehalt verbleibt aber bis Leasingende der Bank.

Schlussendlich kam ein: wir müssen da nachfragen, wir werden sie kontaktieren..

Vielleicht kann hier jemand beurteilen ob mein Standpunkt korrekt ist,..mein Kumpel besitzt meine waffen, hat sie auf sich eingetragen,..also alles korrekt nach WaffG,..das Eigentum ist aber Waffrechtlich nicht relevant, da dies eine Privatrechtliche vereinbahung ist, und ich auchkeine anderslautenden Paragraphen im WaffG gefunden habe, die sich dezitiert auf das Eigentum und nicht auf den Besitz beziehen

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 16:19
von MannOMann
In Gesetz wird zwischen Eigentum und Besitz kein Unterschied gemacht. Du hättest ihm die Waffen leihen können ohne eine wbk Änderung durchzuführen. Diese wbk Änderung macht man laut Gesetz bei Verkauf bzw. Ankauf.

Das ganze klingt sehr dubios. Wie das ganze ausgehen wird wird sich zeigen. Die Geschichte ist nicht sehr glaubhaft, würde mich freuen zu hören wie sie ausgegangen ist.

Ps: wieviele waffen kat b hat du auf deiner Karte im Besitz und wieviel Plätze hast du? Wenn du mit den 2 zusätzlichen deine genehmigte Anzahl überschreitest hast du noch ein weiteres Problem.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 16:39
von MartinRaml
MannOMann hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 16:19
In Gesetz wird zwischen Eigentum und Besitz kein Unterschied gemacht. Du hättest ihm die Waffen leihen können ohne eine wbk Änderung durchzuführen. Diese wbk Änderung macht man laut Gesetz bei Verkauf bzw. Ankauf.
Wie geht das mit dem Leihen eigentlich? Darf ich einem anderem WBK Besitzer die Waffe leihen und der darf sie bei sich Aufbewahren und benützen? Ich dachte, da müsste sie bei ihm eingetragen sein. Was ja genau diesen Fall betrifft.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 16:39
von John Connor
MannOMann hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 16:19
In Gesetz wird zwischen Eigentum und Besitz kein Unterschied gemacht.
Das ist richtig, das Gesetz spricht schlicht vom überlassen. Das schließt bereits, siehe §8 Abs 1 Z 3 den Besitz ein.
MannOMann hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 16:19
Du hättest ihm die Waffen leihen können ohne eine wbk Änderung durchzuführen. Diese wbk Änderung macht man laut Gesetz bei Verkauf bzw. Ankauf.
Das ist natürlich falsch. Natürlich muss er, wenn er Besitz an einer Kat B überträgt, das der Behörde melden.
MannOMann hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 16:19
Das ganze klingt sehr dubios. Wie das ganze ausgehen wird wird sich zeigen. Die Geschichte ist nicht sehr glaubhaft, würde mich freuen zu hören wie sie ausgegangen ist.
Warum ist es dubios, Waffen zu verleihen?

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 17:50
von gewo
die innehabung von schusswaffen ist lt waffG dem besitz gleichgestellt.

es gibt bei schusswaffen den sonderfall dass in abweichung der ueblichen regelungen im ABGB der eigentuemer, der besitzer und der inhaber per gesetz immer die selbe person sind

der jenige welcher die physische ausuebungsmoeglichkeit ueber eine waffe hat (oder sie ohne weiteren rechtsakt haben koennte) der ist inhaber, besitzer und eigentuemer.

den privatrechtlichen zettelkaas kannst da tapezieren
dein kollege war der inhaber
die waffen sind somit wohl im konkursverfahren

solltest du es doch schaffen die beteiligten (ggf. mangels detailwissen ueber das waffenrecht) dazu zu bringen dass es deine waffen waren, dann hoffe ich dass du die plaetze frei hattest. denn wenn es deine waffen waren dann sind sie auf deinen WBK plaetzen gelegen.

eine ueberschreitung der stueckzahl kann durchaus zum entzug der waffendokumente fuehren

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 18:27
von John Connor
Woher hast du das bitte? Das WaffG regelt zivilrechtlich insoweit gar nix. Es wird - aber aber auch nur für den verwaltungsrechtlichen Bereich- unter dem zivilrechtlichen Begriff „Besitz“ auch die bloße Innehabung verstanden. Warum sollt wer Eigentümer werden, der eine Waffe innehat? Aufgrund von welchem Titel?
Wenn die Waffe nicht herausgegeben wid, muss der Eigentümer mittels Exszindierungsklage bei Gericht vorgehen. Das geht die Behörde original gar nix an.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 18:47
von MrRiesa
Im Falle eine Überlassung haben der alte und der neue Besitzer innerhalb von 6 Wochen die Überlassung zu melden.

Es wird hier kein Unterschied gemacht ob du sie verleihst oder verkaufst.
Im Falle eines Verleihs kann A die Waffe an B überlassen, das ganze wird in einer Überlassungsanzeige festgehalten. Hat B die Waffe länger als 6 Wochen muss die gemeldet werden. Gibt b die Waffe an A nach sag ma 3 Wochen wieder zurück, ist das hinfällig.
Es braucht eine Überlassungsanzeige falls A oder B in dem Zeitraum kontrolliert werden sollten oder falls was passiert.
B muss ausserdem darauf achten das er durch die überlassene Waffe seine Stückzahl nicht überschreitet.

Wies in dem Fall vom Threadersteller rechtlich ist, kann ich nicht beurteilen. Meiner persönlichen Meinung nach hat er aber Pech. Waffe ist auf Person B gemeldet und zum Zeitpunkt des Konkurs in dessen Besitz. Somit darf sie auch nicht mehr verkauft (in dem Fall zurück gegeben) werden.
Würd mich auch interessieren wie das ganze ausgeht.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 19:13
von rhodium
Eine Verwertung geht über lokale Händler oder über größeres wie das Dorotheum? ... in ersterem Fall kann man ja mal Interesse anmelden. Ich hoffe der Schaden ist nicht zu groß.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 19:16
von hari
Ich seh' da - als juristischer Laie - auch kein Problem. Eigentum und Besitz sind zwei paar Schuhe. Der Gesetzgeber will ja mit den Regelungen rund ums Ueberlassen verhindern dass ein unberechtigter Zugriff hat, dass keine Stueckzahl ueberschriten wird, usw. Die Eigentumsverhaeltnisse bleiben ja davon unberuehrt. Wenn ich eine Waffe beim Haendler auf Depot lege bleibe ich ja auch der Eigentuemer, hab sie aber nicht mehr in meinem Besitz.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 21:10
von MannOMann
[/quote]

Wie geht das mit dem Leihen eigentlich? Darf ich einem anderem WBK Besitzer die Waffe leihen und der darf sie bei sich Aufbewahren und benützen? Ich dachte, da müsste sie bei ihm eingetragen sein. Was ja genau diesen Fall betrifft.
[/quote]

Denke dass du solange der andere eine wbk hat und Plätze verfügbar Diese ihm geben kannst aber es schriftlich festhalten inkl. Unterschrift und wbk Kopie.

Natürlich kann ich mich aber auch irren, ich hätte es so gemacht.

Gewo: weißt du da mehr?

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 21:11
von John Connor
hari hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 19:16
Ich seh' da - als juristischer Laie - auch kein Problem. Eigentum und Besitz sind zwei paar Schuhe. Der Gesetzgeber will ja mit den Regelungen rund ums Ueberlassen verhindern dass ein unberechtigter Zugriff hat, dass keine Stueckzahl ueberschriten wird, usw. Die Eigentumsverhaeltnisse bleiben ja davon unberuehrt. Wenn ich eine Waffe beim Haendler auf Depot lege bleibe ich ja auch der Eigentuemer, hab sie aber nicht mehr in meinem Besitz.
👍

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 21:13
von edi
+1 hari, sehe ich auch so.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 21:14
von gewo
hari hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 19:16
. Wenn ich eine Waffe beim Haendler auf Depot lege bleibe ich ja auch der Eigentuemer, hab sie aber nicht mehr in meinem Besitz.
Eben nicht

Du hast ein rueckgaberecht dass an bestimmtr bedingungen gebunden ist. Aber die waffe ist nicht mehr dein eigentum.

Ich darf der behoerde gegenueber nur dann eine überlassung einer waffe anzeigen wenn diese waffe in meinem eigentum steht.

Weiss ich deshalb weil zur zeit meiner geschaeftsaufnahme ein wiener waffenhaendler ziemlichen aerger bekommen wegen genau dieser sache.

Entweder der haendler wird eigentuemer, dann darf er eine überlassung melden und der platz auf der WBK wird frei.

Oder er wird nicht eigentuemer, dann waere eine meldung gem par 28 (ueberlassung kat B) ein amtsmissbrauch

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 21:28
von John Connor
Bitte erklär uns, warum man Eigentümer werden muss, damit man als Händler eine Meldung auf sich vornehmen darf. Gibt es da eine Sonderregelung? Hängt das eventuell mit den Waffenbüchern (§188 GewO) zusammen? Da kenn ich mich net aus.

Unter Privaten ist das definitiv nicht so. Da reicht die Überlassung zur Leihe (außer am beh. gen. Stand) jedenfalls aus um UmmeldePFLICHTIG zu werden
Für Kat C im § 33 Abs 8 sogar hervorgehoben, obwohl es angeblich bei vorzeitiger Rückgabe auch bei Kat B teilweise so - mE problematische - Verwaltungspraxis sein soll.

Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Verfasst: Fr 14. Okt 2022, 21:53
von gewo
John Connor hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 21:28
Bitte erklär uns, warum man Eigentümer werden muss, damit man als Händler eine Meldung auf sich vornehmen darf. Gibt es da eine Sonderregelung? Hängt das eventuell mit den Waffenbüchern (§188 GewO) zusammen? Da kenn ich mich net aus.
Ich darf in meinem waffenbuch nur waffen fuehren die in meinem eigentum stehen. Aus irgendwelchen rechtsschluessen heraus die sich aus den geltenden bestimmungen ergeben.
Soweit zu mindestens die meinung der juristen der LPD wien (stand vor ca 12 jahre ).

Ich darf keine waffen drinnen stehen haben ( und ins ZWR melden) die nicht in meinem eigentum stehen.
Ich darf auch nicht waffen in meinem eigentum stehen haben die ich nicht ins ZWR gemeldet habe.

Diese vorgabe gilt sinngemaess auch fuer private wurde mir damals gesagt

Warum genau … keine ahnung.

Ist das eigentum an einer sache die man nicht besitzen darf juristisch moeglich und legal?
Eigentuemer bin ich doch nur dann wenn ich ueber eine sache frei verfuegen kann. Was schwer mieglich ist wenn ich etwas nicht besitzen darf.

kann ich juristisch gesehen eigentümer einer atombombe sein?