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§11b && §23 "Anspruch"

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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MikeV
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§11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von MikeV » Mi 12. Okt 2022, 13:45

Hi,
Ich habe bei meiner BH (Tulln) eigentlich mal formlos per Email angefragt, ob eine Erweiterung meiner WBK (02/2022 erhalten), bereits jetzt möglich wäre und wie viele Plätze ich realistisch gesehen genehmigt bekommen könnte.
Begründet habe ich das mit verschiedenen Bewerben, Listen usw.
Gestern bekam ich dann einen Anruf, das die Email bereits als Antrag gewertet werden muss, und ich entweder den Antrag zurückziehen kann, oder ich eine Ablehnung mit Parteiengehör erhalte. (2x RSb Brief)
Um mir und dem Beamten jetzt weiteren Aufwand zu ersparen, habe ich den Antrag mal zurückgezogen, zumal die Email noch gar nicht als Antrag verfasst wurde, und auch Ranglisten etc. nur erwähnt, aber nicht mitgeliefert wurden.
Auch hatte ich da von insgesamt 7 Plätzen gesprochen, und mir war schon kalr, dass ich die NICHT bekommen würde.

Außerdem erhielt ich die Aussage: "Eine WBK kann erst nach 5 Jahren erweitert werden, und das wird bei uns auch so gehandhabt"

Nach meinem Einwand, dass es für Sportschützen doch auch früher möglich wäre, sagte er: mit einer §11b Bescheinigung können wir nochmal darüber reden, aber zum jetzigen Zeitpunkt würde der Antrag abgelehnt.

Daher habe ich mich jetzt nochmals eingelesen, und so ein-zwei Fragen dazu:
Sportschützen
§ 11b.
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1.
Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2.
über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Soweit ich das deuten kann, kann eine "Sportschützenbestätigung" bereits VOR einem Jahr ausgestellt werden, WENN man bereits an mehreren Bewerben teilgenommen hat. Das Wort "durchschnittlich"bezieht sich imho "nur" auf das regelmäßige Ausüben, zumal unten ja nochmals genau festgelegt ist, wie regelmäßiges Teilnehmen an Schießwettbewerben zu definieren ist.
Wenn ich jetzt schon 3 Bewerbe geschossen habe, dann ist es unerheblich, ob ich die nächsten Monate noch welche absolviere oder nicht. Im Gegensatz zum "regelmäßigen Ausüben des Schießsports", da dort ein Schnitt der letzten 12 Monate gewertet werden muss.

Frage: sehe ich das korrekt?
Frage: der PDSV stellt solche §11b Bestätigungen nicht aus, oder?
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23.
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1.
seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2.
keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3.
glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
...
Soweit ich diesen Paragraphen verstehe, besteht ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der erlaubten Anzahl erst nach 5 Jahren, DANN aber ohne weitere Rechtfertigung.
Abs. 2 besagt jedoch, dass eine weitere Bewilligung erteilt werden DARF, wenn eine Rechtfertigung (zB §11b) glaubhaft gemacht werden kann.
Abs. 2b greift erst bei Erweiterung über 5 Stück, dafür wieder ohne Rechtfertigung.

Frage: Wenn die BH also nicht WILL, dann muss sie nicht und fertig?
Oder muss sie zumindest eine Begründung angeben, warum der Antrag abgelehnt wird?
Frage: Sollte ich, sobald ich eine §11b Bestätigung habe, direkt wieder einen Antrag stellen, jedoch mit weniger Plätzen (zb. +2 oder +3), und gleich mit Ranglisten usw. sowie der Begründung für die einzelnen Plätze (einen Platz für Waffe xy für Bewerb z usw.), oder gibt es einen besseren, eher erfolgsversprechenden Weg?


Ich will weder die Zeit des Beamten verschwenden, noch meine, und schon gar nicht mein Geld, aber mir wäre es schon recht, wenn ich jetzt nicht 5 Jahre warten müsste. Zwar könnte ich die meisten meiner Wünsche bereits jetzt mit 2+4 umsetzten, aber das wäre dann schon recht umständlich und finanziell aufwendig. (aktuelle Waffen verkaufen, selbe/ähnliche Waffen als WS anschaffen und die 2 "Haupt-Plätze" mit Waffen befüllen, die nicht als WS verfügbar sind (zB Revolver).
Das wäre alles rechtens, aber mir wäre es schon lieber, ich müsste nicht immer alles zerlegen für den Tarnsport und die Aufbewahrung.

MannOMann
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von MannOMann » Mi 12. Okt 2022, 14:00

Bist du in einem Schützenverein Mitglied? Wenn ja frag dort nach der 11b Bestätigung.

MikeV
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von MikeV » Mi 12. Okt 2022, 14:12

Ja bin ich, werde ich auch machen, trotzdem stellen sich mir die obigen Fragen...

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von MrRiesa » Mi 12. Okt 2022, 14:30

Frage: Wenn die BH also nicht WILL, dann muss sie nicht und fertig?

Ja..genau so.. liegt im Ermessen der Behörde



Ich hab nach 11 Monaten WBK beantragt und 2 auf 5 Plätze bekommen.

11b Bestätigung, Rechtfertigung 1 1/2 A4 Seiten und 6 Bewerbslisten

näheres per PN Mail oder sms/signal/whattsapp wenn du meine nr noch hast.

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von gewo » Mi 12. Okt 2022, 14:42

servus

ich kann dir jetzt ned im einzelnen ausfuehren was und an welcher stelle deine annahmen falsch sind

aber in kurzen worten:
erweiterung mit sportschuetzenbestaetigung normalerweise nach einem jahr moeglich.

die bestaetigung stellt dir der PDSV natuerlich aus wenn
- du dort mitglied bist und
- die voraussetzungen erfuellt sind ( zwölf mal training innerhalb der letzten zwölf monate ODER drei bewerbsergebnisse innerhalb der letztem zwölf monate )
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von Coolhand1980 » Mi 12. Okt 2022, 15:24

Kleiner Tipp: Wegen solcher Sachen kann es hilfreich sein, zuerst zum Telefon zu greifen, bevor man es schriftlich anfragt.

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von Lexman1 » Mi 12. Okt 2022, 16:03

Die BH Tulln ist grundsätzlich schon vernünftig und durchaus auch Kundenorientiert, doch würde ich diese Dinge auch zuerst telefonisch besprechen. Sie halten sich ziemlich genau an die gesetzlichen Vorschriften, arbeiten jedoch mit Hausverstand.
Hab somit in Tulln während des C-Wahnsinns per Mail Kontakt entspannt meine WNK erweitert und meine Mags eingetragen lassen. Funktionierte alles problemlos und per Post. Kenne andere BHs, wo dies alles nicht möglich war.
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von nerd » Mi 12. Okt 2022, 22:20

Anspruch hast du keinen, soweit ist das geklärt.

Aber warum willst du eigentlich erweitern?
Also, nicht, dass ich das ernsthaft wissen will. Aber die Behörde. Denn grundsätzlich will der Gesetzgeber eine Ansammlung von Waffen vermeiden, die sich ohne guten Grund in privater Hand befinden. Ist ja auch nachvollziehbar.

Eben diesen guten Grund solltest du liefern. Nur Sportschützenbestätigungsformular reichte bei mir nicht, die §11b Begründung musste schon gut geschrieben sein und mit Fakten belegt sein: zB. Belege von Listen und Trainings wären ratsam, und sollten zu deiner Begründung passen. Ein historischer und angestrebter Wachstumspfad deiner sportlichen Ambitionen wäre angebracht.

Weiteres solltest du Du klar darstellen, welche Waffen du für welche Disziplinen anschaffen willst.
Dazu eine logische und nachvollziehbare Erklärung, warum du das nicht durch Verkauf bestehender Waffen und durch Anschaffung von WS erreichen kannst.

Ein Nachweis der sicheren Verwahrung der erhöhten Anzahl an Schusswaffen wäre auch hilfreich.

Wenn du das alles geleistet hast, dann kannst du deinen Antrag getrost abschicken. Aber immer mit der demütigen Gewissheit, dass dir dein SB deine ernsthaften Bemühungen um den Schießsport auch vollinhaltlich abnimmt.

Falls dein Antrag abgelehnt werden sollte, erhältst du natürlich eine Begründung. Das kann als Ankündigung einer geplanten Ablehnung erfolgen, oder direkt als ablehnender Bescheid. Im ersteren Fall kannst du mit Argumenten nachlegen. Im letzteren wäre es das gewesen, bis die 5 Jahre um sind.

Abschließender Tipp: Mit Ausnahme eines mir persönlich bekannten, selbständigen Büchsenmachers, der eine WBK aus beruflichen Gründen in hohem zweistelligen Bereich erhielt, haben alle anderen Sportkollegen in zahlreichen kleinen Schritten von jeweils 2 Stück erweitert. Und immer mit Trainingslisten, Ergebnissen von Wettkämpfen und einem klaren Wachstumspfad.

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von gewo » Mi 12. Okt 2022, 23:38

nerd hat geschrieben:
Mi 12. Okt 2022, 22:20
....Mit Ausnahme eines mir persönlich bekannten, selbständigen Büchsenmachers, der eine WBK aus beruflichen Gründen in hohem zweistelligen Bereich erhielt.....
wird schon so sein ...
aber warum sollte ein waffenhaendler oder ein buechsenmacher eine WBK brauchen?

mir faellt da kein vernueftiger grund ein ehrlich gesagt
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von nerd » Do 13. Okt 2022, 00:06

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Okt 2022, 23:38
nerd hat geschrieben:
Mi 12. Okt 2022, 22:20
....Mit Ausnahme eines mir persönlich bekannten, selbständigen Büchsenmachers, der eine WBK aus beruflichen Gründen in hohem zweistelligen Bereich erhielt.....
wird schon so sein ...
aber warum sollte ein waffenhaendler oder ein buechsenmacher eine WBK brauchen?

mir faellt da kein vernueftiger grund ein ehrlich gesagt
Ja, da wurde mir der Daumen müde und die Aussage schwammig...

Also der Kollege war an der HTBLVA Ferlach und hatte noch keine Gewerbeberechtigung, aber schon eine ansehnliche Sammlung an Waffen. Von daher kam es zur WBK, die mein glänzendes Auge neidvoll erblickte :D Aber nach Details seiner Gewerbeberechtigung und dem warum und wieso habe ich ihn nie gefragt.

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von gewo » Do 13. Okt 2022, 00:20

nerd hat geschrieben:
Do 13. Okt 2022, 00:06
gewo hat geschrieben:
Mi 12. Okt 2022, 23:38
nerd hat geschrieben:
Mi 12. Okt 2022, 22:20
....Mit Ausnahme eines mir persönlich bekannten, selbständigen Büchsenmachers, der eine WBK aus beruflichen Gründen in hohem zweistelligen Bereich erhielt.....
wird schon so sein ...
aber warum sollte ein waffenhaendler oder ein buechsenmacher eine WBK brauchen?

mir faellt da kein vernueftiger grund ein ehrlich gesagt
Ja, da wurde mir der Daumen müde und die Aussage schwammig...

Also der Kollege war an der HTBLVA Ferlach und hatte noch keine Gewerbeberechtigung, aber schon eine ansehnliche Sammlung an Waffen. Von daher kam es zur WBK, die mein glänzendes Auge neidvoll erblickte :D Aber nach Details seiner Gewerbeberechtigung und dem warum und wieso habe ich ihn nie gefragt.
hmmm ... jo ok .... ohne gewerbeberechtigung braucht er plaetze ... is wohl so
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DumbDummy
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von DumbDummy » Do 13. Okt 2022, 13:28

Hallo Mike,

Kann nur aus eigener Erfahrung Folgendes berichten:
Ich habe innerhalb rel. kurzer Zeit auf eine doch beachtliche Menge erweitern dürfen -Parameter:

- Mitglied in zumind. 1 Sportschützenvereins
- Bestätigungsschreiben des Vereins über die Ausübung und Teilnahme an Bewerben
- Persönliches Schreiben in dem angeführt wurde für welche Bewerbe ich zusätzliche Waffen benötige (die mit den bereits in Besitz befindlichen nicht abgedeckt werden können); Wie die jetzigen Waffen verwahrt sind und wo die zusätzlichen Waffen bei positivem Bescheid verwahrt werden
- Unterstützendes Begleitschreiben eines zusätzlichen Vereins in dem ich regelmäßig Bewerbe mit Leihwaffen geschossen habe
- Liste der Waffen die ich zu kaufen beabsichtigte mit Verweis auf Teilnahme an Bewerben
- Bewerbslisten (in meinem Fall über 100)
- Übersichtsliste (Excel) mit Art des Bewerbs, Datum und Rang (wobei dieser unerheblich sein sollte) und mit welcher Waffe geschossen wurde
- unter den Bewerbslisten auch Bewerbe enthalten die mit Leihwaffen bestritten wurden wo die Erweiterung angestrebt wurde

Mit diesen Rahmenbedingungen wurden mir die Erweiterung problemlos genehmigt.
Sinn des Ganzen sollte sein, dass nicht wahllos Waffen gehortet werden, sondern wirklich nachgewiesen werden kann, dass zusätzliche Waffen für die Ausübung benötigt werden.

Aus Deinem Kommentar
MikeV hat geschrieben:
Mi 12. Okt 2022, 13:45
Nach meinem Einwand, dass es für Sportschützen doch auch früher möglich wäre, sagte er: mit einer §11b Bescheinigung können wir nochmal darüber reden, aber zum jetzigen Zeitpunkt würde der Antrag abgelehnt.
würde ich entnehmen, dass auch bei Dir eine positive Bearbeitung möglich ist, wenn Du glaubhaft machen kannst (und im besten Fall auch belegen kannst) wozu Du die Erweiterung brauchst.
Von 2 auf 7 halte ich für unwahrscheinlich.
Eine Anfrage a la "wie viele könnte ich denn zusätzlich bekommen" -> hier die Wahrscheinlichkeit dass abgelehnt wird ebenso recht hoch.

Wie gesagt, am besten begründen - und falls die Erweiterung geringer ausfällt, dann die Waffen wählen die Du für die Bewerbe am ehesten benötigst und weiter Bewerbslisten (auch mit Leihwaffen) sammeln.

Grüße DD

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von MrRiesa » Do 13. Okt 2022, 14:16

DumbDummy hat geschrieben:
Do 13. Okt 2022, 13:28
Hallo Mike,

Kann nur aus eigener Erfahrung Folgendes berichten:
Ich habe innerhalb rel. kurzer Zeit auf eine doch beachtliche Menge erweitern dürfen -Parameter:
was ist eine relativ kurze Zeit und was ist eine beachtliche Menge?

DumbDummy
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von DumbDummy » Do 13. Okt 2022, 15:00

MrRiesa hat geschrieben:
Do 13. Okt 2022, 14:16
DumbDummy hat geschrieben:
Do 13. Okt 2022, 13:28
Hallo Mike,

Kann nur aus eigener Erfahrung Folgendes berichten:
Ich habe innerhalb rel. kurzer Zeit auf eine doch beachtliche Menge erweitern dürfen -Parameter:
was ist eine relativ kurze Zeit und was ist eine beachtliche Menge?
2 1/2 Jahre - Anzahl möchte ich hier im Forum nicht veröffentlichen (aber ausreichend um an einer Vielzahl an verschiedenen Bewerben teilnehmen zu können)

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von AUG-andy » Do 13. Okt 2022, 17:09

MrRiesa hat geschrieben:
Do 13. Okt 2022, 14:16
DumbDummy hat geschrieben:
Do 13. Okt 2022, 13:28
Hallo Mike,

Kann nur aus eigener Erfahrung Folgendes berichten:
Ich habe innerhalb rel. kurzer Zeit auf eine doch beachtliche Menge erweitern dürfen -Parameter:
was ist eine relativ kurze Zeit und was ist eine beachtliche Menge?
Wenn du es ausreichend Begründen kannst, sind in Wien nach nicht mal 4 Jahren auch +15 Stück möglich. In mehreren Schritten.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

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