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§11b && §23 "Anspruch"

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von gewo » Mo 27. Mär 2023, 08:53

M47 hat geschrieben:
Mo 27. Mär 2023, 08:10
Aus eigener Erfahrung bzw. aus den Erzählungen von Schützenkollegen und immer auch abhängig von der Behörde:
Nach ca. 1 Jahr auf 5 erweitern, sollte idR gut möglich sein. Nach einem weiteren Jahr auf 8 oder 10 geht meist auch ganz gut (natürlich immer wie o.a. unter Nachweis von Bewerben und glaubwürdiger Begründung, dass man noch mehr benötigt).
Ich kenne aber auch einige Schützen, die nach ca. 1 Jahr auch schon auf bis zu 10 erweitert haben. Dann aber auch immer unter Vorlage von vielen, also wirklich vielen Bewerbslisten!
Mehr als 10 ist als Sportschütze eher selten möglich, da der Nachweis der Notwendigkeit immer schwieriger wird und 10 wohl auch eine Art Maximalanzahl darstellt, die eine lokale Behörde noch genehmigen kann, ohne Zutun von übergeordneten Behörden. Ich habe dazu aber keine verlässliche Information aus erster Hand, sondern eben nur Erfahrungen und Aussagen von anderen Schützen.
ja das bringt es so ziemlich auf den punkt

wobei die "max 10" eine rein behoerdeninterne sache ist
formal gesehen untersteht der sachbearbeiter auf der BH bzw LPD bei der vergabe von plaetzen direkt dem BMI (mittelbare bundesverwaltung) und ist dabei niemandem sonstifen rechenschaft schuldig.

in der praxis gibts aber oft einen juristen oder amtsleiter in der jeweiligen behoerde der gewisse grenzen vorgibt bei denen er mitsprache will. und aus karrieregruenden wird der sachbearbeiter sich dran halten.
da gehts erfahrungsgemaess um dinge wie
- viele plaetze
- waffenpass
- genehmigungen gem. 17/1
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von Trugor » Mo 27. Mär 2023, 09:12

Klingt ja spannend.

Jetzt ist natürlich auch die Frage: was ist für die Behörde "1x Bewerb"?

ZB Pulverdampf Umlauf: jede Klasse ist für sich ein eigener Bewerb? WK 1 9mm 15m und WK2 9mm 25m zählen für die Behörde als "ich habe mit dieser Waffe zwei Bewerbe geschossen", oder nur als einer?

WK 1-15 wären meinem Verständnis nach 15 Bewerbe mit theoretisch 8-9 verschiedenen Waffen (dass ein Stubnose jetzt auch bei GK-Revolver reinpassen würde bzw die Glock und 1911er auch in Pistole GK "schießbar" sind, ist dann natürlich auch ein Thema und müsste am Antrag entsprechend argumentiert werden).

Bitte um Korrektur, falls ich da am Holzweg bin...

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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von gewo » Mo 27. Mär 2023, 09:25

Trugor hat geschrieben:
Mo 27. Mär 2023, 09:12
Klingt ja spannend.

Jetzt ist natürlich auch die Frage: was ist für die Behörde "1x Bewerb"?

ZB Pulverdampf Umlauf: jede Klasse ist für sich ein eigener Bewerb? WK 1 9mm 15m und WK2 9mm 25m zählen für die Behörde als "ich habe mit dieser Waffe zwei Bewerbe geschossen", oder nur als einer?

WK 1-15 wären meinem Verständnis nach 15 Bewerbe mit theoretisch 8-9 verschiedenen Waffen (dass ein Stubnose jetzt auch bei GK-Revolver reinpassen würde bzw die Glock und 1911er auch in Pistole GK "schießbar" sind, ist dann natürlich auch ein Thema und müsste am Antrag entsprechend argumentiert werden).

Bitte um Korrektur, falls ich da am Holzweg bin...
umlaufbewerbe helfen dir in einer einzigartigen weise "luecken" aufzufuellen die du mit deinen normalen bewerben ned wirklich ordentlich fuellen kannst. denn wo hast denn kurzfristig einen halbautomaten flintenbewerb im februar ect?
ebenso ist es die fast einzige chance fuer leute die am wochenende eher keine zeit haben (familie, andere hobbys usw) trotzdem mit ueberschaubarem aufwand an eine erweiterung zu kommen.

mit umlaufbewerben kannst du im prinzip jedes deiner trainings am schiesstand zu einem wettkampf machen
ein recht "weicher" nachweis "schiessbuch" wird so zu einem regulaeren, validen wettkampfergebnis mit ergebnisliste

ich denke es ist aber trotzdem ned schlecht wenn zusaetzlich zu umlaufbewerben auch der eine oder andere praesenzbewerb geschossen wird. alleine schon aus trainingsgruenden.

zu deiner frage:
jede wertungsklasse ist ein bewerb
fuer die unterscheidung auf unterschiedliche waffen haben wir die moeglichkeit angeboten die waffe auf der ergebnisliste anzufuehren
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Re: §11b && §23 "Anspruch"

Beitrag von Trugor » Mo 27. Mär 2023, 09:42

Danke für die Antwort!

Präsenzbewerbe mach ich für die Glock eigentlich immer bei mir wenn möglich und ein Bewerb ausgeschrieben ist - genau aus dem Grund. Mit der AR war ich jetzt erstmals bei einem Schnellfeuerbewerb. Auch wegen der von dir genannten Gründe.

Dann bin ich einmal gespannt, was sich im Juni/Juli evtl so tut bezüglich Erweiterung und wie viele Plätze ich bekomme (und argumentieren kann).

Ich borg mir im Freundes/Familienkreis grad so ziemlich alles aus was geht und mach damit die diversesten Umlaufbewerbe (eben auch den PD) und müsste dann bis Juni/Juli auf 10-15 je Monat bei dir kommen und bei den anderen auch noch einmal auf 10-15 jeweils (mit insgesamt 12 verschiedenen Waffen -> deshalb auch meine Frage, ob 2 auf 8/10/12 per se möglich wären).

Mir machts ja so oder so Spaß ;) Also ist nichts verhaut, wenn die Erweiterung nicht gleich so klappt.

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