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Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von AUG-andy » Do 6. Okt 2022, 20:52

GDU hat geschrieben:
Do 6. Okt 2022, 20:44
Danke für die Liste... Die meisten Kaliber kenne ich nicht, aber das AR15 Standardkaliber .223 Rem steht nicht auf der Liste.
Sorry für die Anfängerfragen
Da stehen auch nur die Kaliber drauf die du trotz FMJ Projektil ohne WBK kaufen kannst. 223 FMJ geht nur mit WBK da Kriegsmaterial.
MfG
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nuovolemon
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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von nuovolemon » Do 6. Okt 2022, 22:29

Soviel ich weiß, ist die Stückzahl relevant. WBK bzw. Jagdschein/Mitgliedskarte Sportschützenverein ist nur für den Kauf von bestimmter Munition als Berechtigung relevant. Kein Eintrag.

Ab - 5/10k - Schuss müssen besondere Lagervorschriften eingehalten werden.

Würden wohl auch schwer nachkommen und hätte nur einen Sinn, wenn man die Nutzung auch protokollieren und eintragen lassen müsste. Aber wer weiß was kommt.
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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von Exitus » Fr 7. Okt 2022, 22:13

nuovolemon hat geschrieben:
Do 6. Okt 2022, 22:29

Ab - 5/10k - Schuss müssen besondere Lagervorschriften eingehalten werden.
Quelle?

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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von HD1903 » Sa 8. Okt 2022, 00:02

Darf ich mich an diese Frage etwas abstrakt anhängen?

Vor allem, könnte mich bitte jemand von der Falschheit dieser Überlegung überzeugen?

Waffengesetz 1996 §4 definiert:
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
Sprengmittelgesetz 2010 § 3.1.4 definiert
§ 3.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
4.
Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
sowie § 34
Lagerung
§ 34.
(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.
Das deckt sich auch mit der

Sprengmittellagerverordnung § 23 (1)
Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23.
(1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3.
es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4.
er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
Und bei ca. 4 Gramm pro 9x19 Patrone gehen sich nicht mal 5000 aus. Und das wäre nicht schön.

Kann mir bitte jemand meinen Denkfehler aufzeigen?

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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von nuovolemon » Sa 8. Okt 2022, 00:08

Exitus hat geschrieben:
Fr 7. Okt 2022, 22:13
nuovolemon hat geschrieben:
Do 6. Okt 2022, 22:29

Ab - 5/10k - Schuss müssen besondere Lagervorschriften eingehalten werden.
Quelle?
Hatte wohl daran gedacht.

Zitat aus dem Runderlass GZ: BMI-VA1900/0147-III/3/2006 des BMI:

"Dazu wird nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Das Waffengesetz selbst und auch die Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 geben keine Auskunft, ab welcher Stückanzahl eine Meldepflicht gem. § 41 WaffG besteht.
Ausgehend von der Intention dieser Gesetzesbestimmung wird von ho. die Ansicht verteten, dass jedenfalls bei Bereithalten von zumindest 5.000 Schuss Munition, unabhängig von Art und Kaliber, die Meldeverpflichtung gem. § 41 WaffG gegeben ist.
Selbstverständlich ist Munition unabhängig von der Anzahl in jedem Fall sorgfältig zu verwahren."

Quelle: https://www.hsvschiessen.at/diverses/faq/
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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von Kapselpracker » Sa 8. Okt 2022, 05:25

HD1903 hat geschrieben:
Sa 8. Okt 2022, 00:02
......

Und bei ca. 4 Gramm pro 9x19 Patrone gehen sich nicht mal 5000 aus. Und das wäre nicht schön.

Kann mir bitte jemand meinen Denkfehler aufzeigen?
Kein Ahnung was jetzt deine Frage ist, aber es sind mit Sicherheit nicht "4 Gramm" sondern "4 Grain".
"4 Gramm" wären "61,72943 Grain" die bekommst in eine 9x19 Hülse nicht hinein.
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Re: Eintrag Munition für Faustfeuerwaffen auf WBK

Beitrag von gewo » Sa 8. Okt 2022, 10:17

HD1903 hat geschrieben:
Sa 8. Okt 2022, 00:02
Darf ich mich an diese Frage etwas abstrakt anhängen?

Vor allem, könnte mich bitte jemand von der Falschheit dieser Überlegung überzeugen?

Waffengesetz 1996 §4 definiert:
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
Sprengmittelgesetz 2010 § 3.1.4 definiert
§ 3.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
4.
Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
sowie § 34
Lagerung
§ 34.
(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.
Das deckt sich auch mit der

Sprengmittellagerverordnung § 23 (1)
Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23.
(1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3.
es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4.
er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
Und bei ca. 4 Gramm pro 9x19 Patrone gehen sich nicht mal 5000 aus. Und das wäre nicht schön.

Kann mir bitte jemand meinen Denkfehler aufzeigen?
Verwendungsfertige munition ist KEIN schiessmittel und kein sprengmittel mehr. Sie ist auch nicht mehr ADR 1.1 oder 1.3C sondern „nur“ mehr ADR 1.4S.

Die lagervorschriften aus der SprMV gelten nur fuer das unverladene treibladungspulver bzw die zuender.

Die lagervorschriften fuer patronen ergeben sich schlicht nur aus den waffenrechtlichen bestimmungen.
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