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Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 01:35
von titan
Öffentliches Ärgernis hat lt StGB rein mit sexuellen Handlungen im öffentlichem Raum zu tun.

Störung der öffentlichen Ordnung steht im Zusammenhang mit Anstandsverletzungen, Behinderung von Exekutive und Sicherheitsorganen sowie sonstigen Behinderungen wie die Hinderung von Personen an der Ausübung verfassungsrechtlich garantierter Rechte, oder der Herabwürdigung von Behörden.

Nur weil sich jemand an Waffen stört, wäre ja doch gar etwas woke.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 06:28
von John Connor
titan hat geschrieben:
Mi 10. Aug 2022, 01:35
Öffentliches Ärgernis hat lt StGB rein mit sexuellen Handlungen im öffentlichem Raum zu tun.

Störung der öffentlichen Ordnung steht im Zusammenhang mit Anstandsverletzungen, Behinderung von Exekutive und Sicherheitsorganen sowie sonstigen Behinderungen wie die Hinderung von Personen an der Ausübung verfassungsrechtlich garantierter Rechte, oder der Herabwürdigung von Behörden.

Nur weil sich jemand an Waffen stört, wäre ja doch gar etwas woke.
Was willst Du mit dem Posting sagen? Ich werd nicht schlau draus.
Es geht nicht um ein Ärgernis nach dem StGB, sondern um eines nach § 81 SPG „Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung…..“

Ich hab ja auch net behauptet, dass es so ist, sondern in auf Grund des Hinweises eines anderen Users auf § 81 SPG gesagt, dass es eine spannende Frage ist und ich net ausschließen kann, dass es Situationen gibt, wo das offene Führen einer Waffe als Störung der öff. Ordnung angesehen werden könnte.

Wennst zB am Stephansplatz in Wien offen einen Repetierer im AK Style auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte führst, sehe ich die Chance für einen soliden Polizeieinsatz doch als recht hoch. Ob das zB für § 81 SPG reicht, war meine Überlegung.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 11:33
von titan
Was ich damit sagen will? Noch nie wurde jemand wegen dem (illegalen) Führen einer Waffe mit § 81 SPG abgestraft. Nichtmal die Schreckschusspistoleros. Wozu auch?

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 12:17
von gewo
titan hat geschrieben:
Mi 10. Aug 2022, 11:33
Was ich damit sagen will? Noch nie wurde jemand wegen dem (illegalen) Führen einer Waffe mit § 81 SPG abgestraft. Nichtmal die Schreckschusspistoleros. Wozu auch?
vermutung oder hast nachgeschaut?

der 81SPG wird ja immer wieder genannt in den zusammenhang

kennt wer die urteilsbegruendung beim justitzwachebeamten der mit der glock im hosenbund im millenium center aus dem kino "geholt" wurde?
der wurde ja freigersprochen schlussendlich
war aber glaub ich ned VfgH
war LvG oder so ...
stehenm die im RIS?

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 12:51
von Matt_anders
zum Thema Öffis hier aus den Beförderungsrichtlinien der Wr Linien Absatz G: l) Das Führen von Schusswaffen, sowie das sichtbare Tragen von Waffen aller Art (Ausgenommen von dieser Regelung sind Organe der Exekutive (BMI), Finanzverwaltung (BMF) und Landesverteidigung (BMLV) während der Ausübung ihres Dienstes.)

Hier die ÖBB: A.4.1.1.5.Die Sicherheit unserer Reisenden ist uns wichtig. Sie dürfen nur mitnehmen, was nach österreichischem Recht insbesondere nach den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlaubt ist und keine Gefahr für Sie, andere Reisende oder unsere Züge und Busse darstellt. Ausgeschlossen sind insbesondere geladene Schusswaffen und gefährliche, explosive, entzündbare, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, verbotene, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe und Gegenstände, sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz.

Das heißt theoretisch dürftens dich an der Fahrt hindern, und abweisen, vermutlich Polizeieinsatz inklusive.

Das bei Gaspistolen die WEGA anrückt, ist für mich zum einen nur all zu verständlich, und zum anderen Aufgrund der Eigensicherung der Beamten auch klar. Würden wir zu einer scharfen Miene lieber den Feuerwerks-Spezialisten vom Sportplatzfestl schicken, oder dann doch lieber den EOD-kundigen Kollegen, auch auf die Gefahr hinauf das es sich nur um ein Hundstrümmerl handelt ?

Bezüglich der Messer: gabs da nichtmal eine Definition ab wann ein Messer einer Waffe gleich kommt ? Ich find dazu gerade nix.


Edith: siehe oben Beförderungsrichtlinien

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 12:53
von gewo
Matt_anders hat geschrieben:
Mi 10. Aug 2022, 12:51
Bezüglich der Messer: gabs da nichtmal eine Definition ab wann ein Messer einer Waffe gleich kommt ? Ich find dazu gerade nix.
ich glaub das war deutschland
8,5cm klingenlaenge

in oesterreich wuesste ich da nix

aber ich sag lieber nix mehr zum thema messer ...

es soll aber geruechtehalber in AT ein gerichtsurteil geben dass das glock kampfmesser einn werkzueg und kein messer ist und es daher uneingeschraenkt mitgefuehrt werden darf ...
:doh:

Bild

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 13:14
von John Connor
Ist das wirklich so schwer das auseinanderzuhalten?
Es geht nicht darum, ob man eine Schreckschusspistole führen darf. Das darf man - von Ausnahmen abgesehen - genauso wie ein Messer, Breitschwert oder sonst was.

Die Frage ist daher auch keine in erster Linie waffenrechtliche, sondern eine sicherheitspolizeirechtliche. Judikat tät ich dazu keines kennen.
Die beiden Kommentare zum SPG die ich mir heute angesehen hab, geben diesbezüglich auch nix her.

@gewo LVwG Entscheidung sind im RIS aber bei weitem vollständig

@matt_anders: Wann ein Messer (oder zB auch ein Beil) eine Waffe ist, ergibt sich aus §1 Z1 WaffG

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 13:35
von Matt_anders
Danke für den Tipp, der §1 ist aber so dermaßen schwammig (klassisch Österreich, ein 2 Zeiler zum Thema, was ist eine Waffe) das selbst ein Küchenmesser im Anlassfall zur Waffe wird.

Wir befinden uns also, wenn man es nüchtern betrachtet, in einer Grauzone, die teilweise wie der Weisse Riese aus der Werbung von OMO glänzt, und wennst ein Pech hast, so Dunkelgrau, oder Schwarz dass du nicht weißt ob vor dir nicht doch gerade der Weltuntergang wartet.

Ausser ich bin zu negativ dem Ganzen gegenüber eingestellt.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 13:49
von Prometheus
https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2020 ... 200117.pdf

Zitat:

Unterscheidung

Keine Waffen sind, obwohl es sich
um „gefährliche“ Gegenstände handelt:

• Gegenstände, die zum alltäglichen Ge-
brauch im Haus oder Land- und Forst-
wirtschaft bestimmt sind, wie zum Bei-
spiel Küchenmesser, Brotmesser, All-
zweck-Taschenmesser („Schweizermes-
ser“), Jagdmesser („Hirschfänger“),
Sensen, Hacken, Äxte, Beile, Fleischer-
haken;
• Apparate, mit denen Vieh geschlachtet
wird;
• Signalstifte („Leuchtpistolen“);
• Softairwaffen (Softguns) und Paint-
ballmarkierer;
• Harpunengeräte zum Sportfischen;
• Nagelpistolen;
• Pfeile, Bogen, Speere wenn sie Sport-
geräte sind;
• Bergsteigerpickel;
• Pyrotechnische Gegenstände („Feuer-
werk“) und Böllerkanonen.



Als Waffen zu qualifizieren sind:

• Springmesser, Fallmesser (aufklapp-
bare Messer mit besonderen Vorrichtun-
gen zum Ausspringen oder Auswerfen);
• Butterfly-Messer (mit zwei je um 180
Grad schwenk- und am anderen Ende
fixierbaren Griff-Flügeln);
• Degen, Dolche, Stilette;
• Fernöstliche Nahkampfgeräte (z B.
Wurfscheiben, wie „Shuriken“, Kampf-
spieße wie „Sai“, Kampfstöcke wie
„Tonfa“);
• Pfefferspray;
• Taser;
• verbotene Waffen, wie Totschläger
oder Schlagringe;
• Gaspistolen und Schreckschussrevol-
ver;
• Schusswaffen aller Kategorien;
• Kriegsmaterial aller Arten.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 18:14
von John Connor
Matt_anders hat geschrieben:
Mi 10. Aug 2022, 13:35
Danke für den Tipp, der §1 ist aber so dermaßen schwammig (klassisch Österreich, ein 2 Zeiler zum Thema, was ist eine Waffe) das selbst ein Küchenmesser im Anlassfall zur Waffe wird.
Nein, das ist im Waffenrecht recht klar. Ein Küchenmesser und ein Jagdmesser sind nie Waffen im Sinne des Waffengesetzes weil sie zum kochen oder jagen gemacht wurden, eine Holzfälleraxt ist zum Holz hacken gemacht.

Keiner dieser Gegenstände ist seinem Wesen nach dazu bestimmt,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Ein Bajonett, ein Kampfmesser oder eine Streitaxt sind hingegen Waffen, weil deren Wesenszweck ein anderer ist.

Im Strafrecht (zB Raub mit Waffe) schauts ganz anders aus. Da gehts um einen funktionellen Waffenbegriff. Es ist daher nicht der Wesenszweck relevant, sondern ob ein Gegenstand wie eine Waffe verwendet werden kann (zB Baseballschläger, Brett mit Nagel vorn drin etc).

Alle Waffen des WaffG sind daher Waffen iS des StGB aber nicht alle Waffen des StGB sind solche des WaffG.

Ich hoffe, das war ausreichend verständlich.
Wenn nicht, frag einfach. Ist zum Grundverständnis des WaffG essentiell.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 18:37
von MrRiesa
Soweit so gut.. und wer sagt mir jetzt ob mein Messer ein Kampfmesser, Survival/Feldmesser oder Jagdmesser ist. ;) Ich persönlich deklariere jedes meiner Messer als Werkzeug oder Jausenmesser..

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 19:00
von M16_
Wie ist das Glock Feldmesser zu sehen?

Ist es ein Bajonet, ist es ein Kampfmesser?

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 19:24
von AUG-andy
M16_ hat geschrieben:
Mi 10. Aug 2022, 19:00
Wie ist das Glock Feldmesser zu sehen?

Ist es ein Bajonet, ist es ein Kampfmesser?
Steht weiter oben. ;)
Ein stinknormales Messer.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 19:52
von John Connor
@ MrRiesa: Es geht darum, wofür Gegenstände ihrem Wesen nach bestimmt sind. Das Wesen des Gegenstand wird net von Dir festgelegt. Wennst a Mettwurst mim Katana auf ein Brot schmieren willst und sagst es is a Jausenmesser ist Dir das natürlich unbenommen, es bleibt aber trotzdem eine Waffe.

@Aug-Andy: Quelle?
Produziert von einem Waffenhersteller, eingeführt als FELDmesser beim ÖBH. Soweit ich weiß, hat Glock das Messer aber vor der P80 produziert. Wofür damals, weiß ich aber nicht. Daran könnte man eventuell anknüpfen.
Ich tät damit - zumindest im Zweifel - in keine Waffenverbotszone gehen und es auch keinem unter 18 Jahren oder mit Waffenverbot in die Hand drücken, bis ich was rechtliches in der Hand hätt.

Re: Springmesser

Verfasst: Mi 10. Aug 2022, 19:56
von AUG-andy
John Connor hat geschrieben:
Mi 10. Aug 2022, 19:52
@ MrRiesa: Es geht darum, wofür Gegenstände ihrem Wesen nach bestimmt sind. Das Wesen des Gegenstand wird net von Dir festgelegt. Wennst a Mettwurst mim Katana auf ein Brot schmieren willst und sagst es is a Jausenmesser ist Dir das natürlich unbenommen, es bleibt aber trotzdem eine Waffe.

@Aug-Andy: Quelle?
Produziert von einem Waffenhersteller, eingeführt als FELDmesser beim ÖBH. Soweit ich weiß, hat Glock das Messer aber vor der P80 produziert. Wofür damals, weiß ich aber nicht. Daran könnte man eventuell anknüpfen.
Ich tät damit - zumindest im Zweifel - in keine Waffenverbotszone gehen und es auch keinem unter 18 Jahren oder mit Waffenverbot in die Hand drücken, bis ich was rechtliches in der Hand hätt.
Man kann das österreichische Waffengesetz hinsichtlich Messern mit wenigen Worten erklären: Grundsätzlich ist kein Messer, kein Messertyp und keine Bauform verboten. Auch wenn Messer nach dem Gesetz eine Waffeneigenschaft besitzen, betrachtet man sie eher als Werkzeuge. Zumindest solange, wie sich nicht gegen Menschen eingesetzt werden.. In Stadtgebieten und belebten Orten ist das offene Tragen von großen Messern am Gürtel nicht unbedingt ratsam. Rufen Passanten die Polizei, kann es zu einer Verwaltungsstrafe wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“ oder „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ kommen. Wird das Messer in einer Tasche mitgeführt, gibt es keinerlei Probleme.I n den österreichischen Waffenverbotszonen ist das Mitführen aller Gegenstände verboten, die geeignet sind, andere Personen zu verletzen. Das Verbot ist also allgemeiner Art; eine präzise Definition verbotener Gegenstände findet sich nicht. Daher muss auch von einem Verbot einfacher Taschenmesser (Slip Joint) ausgegangen werden.

Norm
WaffG 1986 §11 Abs1 Z7
WaffG 1986 §36 Abs1 Z2
Rechtssatz
Gewöhnliche Messer - das sind Messer mit stumpfen Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogenanntes "Fixiermesser"), in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen
. Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser überdies noch eine besondere Vorrichtung zum Ausspringen der Klinge besitzt ("Springmesser" und "Fallmesser" im Sinne des § 11 Abs 1 Z 6 WaffG 1967), ist es eine Stichwaffe und Stoßwaffe und als Waffe im technischen Sinn zu werten.